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BGH Entscheidung vom 12.07.1960 – 5 StR 202/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 stR_202/60 2158 028
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Mechaniker Alfred FB zus Zu» dort geboren am ip 1914,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Freiheitsberaubung und Verschleppung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juli 1960, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.Dezember
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Verschleppung (Verbrechen nach § 2 Abs.1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit) in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung verurteilt wird,
2. im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
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Zur.neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten worden ist, ist begründet. Die strafkammer hat die Anwendbarkeit des § 2 Abs.1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit (FrSch6G) aus Rechtsirrtum verneint.
1. Die Feststellungen des Urteils ergeben zunächst einwandfrei, daß der Angeklagte als Mittäter den Dil nit List in ein Gebiet außerhalb des Bereiches der in Berlin geltenden Gerichtsverfassung verbracht hat. Das nimmt auch die Strafkammer zutreffend an.
Sie meint aber, es fehle an dem weiteren Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs.1 FrSchG, daß der Verschleppte dadurch der Gefahr ausgesetzt wurde, verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewaltoder Willkürmaßnahmen der Freiheit beraubt zu werden. Das Landgericht verweist auf die zum Tatbestand der politischen Denunziation ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes 5 StR 69/58 vom 11.April 1958, nach der § 1 Abs.1 FrSchG kein bloß abstraktes, sondern ein konkretes Gefährdungsdelikt betrifft und es deshalb der Feststellung bedarf, daß gerade die bestimmte Anzeige gegen die bestimmte Person bei Lage - der Sache eine solche Verfolgungsgefahr begründete. Diese Rechtsausführungen, so folgert die Strafkammer, müßten auch für den Tatbestand der Verschleppung gelten, weil er insoweit in Wortlaut und Sinn dem § 1 Abs.1 FrSchG entspreche. Danach sei jedoch in vorliegender Sache die Annahme einer solchen Gefahr nicht möglich. Denn da der Sachverhalt, auf Grund dessen Bergemann in der SBZ verurteilt worden ist, nicht bekannt sei, lasse sich nicht nachweisen, daß er "wegen der besonderen Umstände des Falles konkret gefährdet war, im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen der Freiheit
. beraubt zu werden!,
Diese Erwägungen des Landgerichts sind von Rechtsirrtum beeinflußt.
Es ist zwar richtig, daß - ebaso wie § 1 Abs.1 -
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auch der Tatbestand des § 2 Abs.1 FrSch@G kein bloß abstraktes, sondern ein auf konkreter Einzelgefährdung aufbauendes Delikt enthält (Schönke/Schröder, StGB 9.Aufl. § 234a I; LK 8.Aufl. § 234a 1; Maurach NJW 1952, 163). Das Landgericht legt aber den Rechtsbegriff der konkreten "Gefahr!" zu eng aus.
Dazu kommt es nicht darauf an, welcher Sachverhalt der Verurteilung des Verschleppten zugrunde gelegt wurde und ob danach diese Verurteilung oder ihre Vollstreckung eine im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen verhängte Willkürmaßnahme war. Zur Annahme der im Gesetz bezeichneten Gefahr ist nicht erforderlich, daß der Betroffene in der SBZ seine Freiheit wirklich durch eine mit rechtsstaatswidrigen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen verbundene Verfolgung verloren hat (BGH NJW 1954, 1255). Denn wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsrechtfertigung zutreffend hervorhebt, stellt § 2 Abs.1 FrSchG es deswegen auf die bloße Gefahr einer durch rechtsstaatswidrige Maßnahmen verwirklichten Freiheitsentziehung ab, weil das Gesetz gerade auch die Vielzahl der Verschleppungsfälle erfassen will, in denen ‘sich das Schicksal der Opfer nicht feststellen läßt (vgl. die Denkschrift des BJM über das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit Binz.Nr.122 vom 28. Juni 1951). Dementsprechend genügt das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte dafür,. daß dem Verschleppten ein durch rechtsstaatswidrige Gewalt- oder Willkürmaßnahmen bewirkter Schadenserfolg, insbesondere ein Freiheitsentzug droht. Davon ist der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen stillschweigend ausgegangen (vgl. z.B. 5 StR 584/57 vom l1.Februar 1958 = ROW 1958,205; 5 StR 546/59 von 19.Januar 1960). Mehr hat-er auch in der von der Strafkammer zitierten Entscheidung 5 StR 69/58 nicht verlangt. Solche Anhaltspunkte sind aber hier festgestellt. |
Für BEE Destand die Gefahr, durch eine mit rechtsstaatswidrigen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen verbundene Verfolgung seine Freiheit zu verlieren, in erster Linie
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schon deswegen, weil er im Auftrage des SSD entführt
und an diesen ausgeliefert wurde, Die Tatsache, daß diese Dienststelle zu seiner Ergreifung angesetzt war und zur Erreichung dieses Zieles eine verhältnismäßig aufwendige
und risikovolle Entführungsaktion für lohnend hielt, deutet darauf hin, daß Dip von den sowjetzonalen Behörden
aus politischen oder wirtschaftspolitischen Gründen verfolgt wurde. Danach lag aber für ihn die Möglichkeit einer rechtsstaatswidrigen Behandlung nahe. Denn es ist allgemeinkundig, daß der SSD, eine ausschließlich nach Gesichtspunkten politischer Zweckmäßigkeit arbeitende Behörde, gegenüber
dem Sowjetzonenregime mißliebigen Personen auch vor Gewaltoder Willkürmaßnahmen nicht zurückzuschrecken pflegt.
Daß DEE der Gefahr eines durch Gewalt- oder wWillkürmaßnahmen bewirkten rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzuges ausgesetzt war, zeigen aber auch die zu seiner Verurteilung angewandten Strafgesetze und die Höhe der verhängten Strafe; jedenfalls Art.6 der Verfassung der SBZ, der den Tatbestand der sogenannten Boykotthetze enthält, ist - so wie er hier unter Hinzuziehung des SSD gehandhabt worden ist -— eine schlechthin als rechtsstaatswidrig anzusehende Bestimmung. Die offensichtlich maßlose Freiheitsstrafe von 25 Jahren beweist auch, daß für Di» die in § 2 Abs.1l FrSchG vorausgesetzte Gefahr nicht nur eingetreten, sondern sogar verwirklicht worden ist.
Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils ergeben ferner, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 2 Abs.l FrSchG vorsätzlich verwirkt hat. Er wirkte bewußt und willentlich dazu mit, den Dgmpnit List auf sowjetisch besetztes Gebiet zu verbringen. Dabei umfaßte sein Vorsatz auch die für BD entstehende Gefahr, durch rechtsstaatswidrige Verfolgung seine Freiheit zu verlieren, Denn er wußte, daß Be» von SSD verfolgt und entführt wurde, und "daß die Auftraggeber für diesen Plan sich DOEEEEBBS für längere Zeit bemächtigen wollten". Damit kannte der Angeklagte die tatsächlichen Umstände, aus denen sich für EB in erster Linie die Gefahr einer
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rechtsstzatswidrigen Verfolgung ergab.
Dieser Gefährdungsvorsatz des Angeklagten wird entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, daß er sich richt vorgestellt hat, jede Handlung des SSD sei verbrecherisch und Bee werde aus nichtigen Anlaß oder völlig grundlos zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt werden. Denn Vorstellungen darüber, ob und in welcher Form die Gefahr rechtswidriger Verfolgung verwirklicht werden wird, braucht sich der Täter nicht zu machen.
2. Nach alledem mußte der Angeklagte bei richtiger Rechtsanwendung wegen Verbrechens nach § 2 Abs.1 FrSchG verurteilt werden. Eine Bestrafung aus § 2 Abs.2 FrSch6G scheidet nach den Feststellungen der Strafkammer aus. Hiernach hat der Angeklagte weder aus Gewinnsucht noch in der Absicht gehandelt, eine der in Abs.1l des § 2 FrSchG bezeichneten Folgen herbeizuführen. Da die Feststellungen des Urteils erschöpfend sind, konnte der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch von sich aus berichtigen.
Das setzt allerdings voraus, daß die Urteilsgründe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalten, die auf die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls zu beachten wären (§ 301 StPO). Das ist jedoch nicht der Fall.
a) Der Tatbestand des § 239 Abs.2 StGB, den die Strafkammer ausschließlich angewendet hat, ist in CenUrteilsgründen fehlerfrei dargetan. Zweifel könnten nur insoweit auftauchen, als das Landgericht die Freiheitsberaubung allein "wegen ihres unrechtmäßigen Zustandekommens" als widerrechtlich ansieht. Ob das ausreichend ist, brauchte der Senat jedoch nicht zu entscheiden. Die Frage könnte im vorliegenden Falle nur für die Anwendbarkeit des Aps.2 des § 239 StGB von Bedeutung sein. Wie die Ausführungen zu § 2 Abs.1 FrSchG ergeben, war jedoch die Freiheitsberaubung auch nach der Festnahme DEE: rechtswidrig, weil sie auf dem Vorwurf der sogenannten Boykotthetze
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beruhte, einer als rechtswidrig anzusehenden Bestimmung.
Im übrigen ist die Dauer der Freiheitsberaubung von mehr als einer Woche kein Tatbestandsmerkmal im engeren Sinne, vielmehr nur eine Tatfolge, die nach § 56 StGB vom Täter wenigstens fahrlässig herbeigeführt sein muß (Urteil des Senats vom 19.Januar 1960 - 5 StR 546/59 S.6). Daß der Angeklagte in diesem Sinne jedenfalls fahrlässig gehandelt hat, unterliegt nach den Urteilsfeststellungen keinem Zweifel.
Ein Nötigungsstand nach § 52 StGB entfällt, weil die SSD-Angehörigen den Angeklagten weder durch unwiderstehliche Gewalt noch durch Drohung zur Teilnahme an der. Entführungsaktion gezwungen haben. Sie haben ihm lediglich in Aussicht gestellt, daß seine im Berliner Sowjetsektor wegen verbotener Lebensmittelausfuhr zu elf Monaten Gefängnis verurteilte Ehefrau, die dort noch drei Monate Strafhaft zu verbüßen hatte, vorzeitig entlassen werden würde.
Ein Notstand nach § 54 StGB scheidet ebenfalls .aus. Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten hat er die Tat zwar im wesentlichen begangen, um die ihm in Aussicht gestellte vorzeitige Entlassung seiner Ehefrau aus der Strafhaft zu erreichen. Einmal ist jedoch nichts dafür.hervorgetreten, daß die Verbüßung dieser Strafe für seine Ehefrau eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bedeutete. Selbst wenn man eine gewisse Gefahr für ihre Gesundheit annehmen wollte, fehlte es jedenfalls an der auch für § 54 StGB erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen der Größe dieser Gefahr und der durch die schwere Freiheitsberaubung an De besangenen, ungleich schwerer wiegenden Rechtsverletzung. Wie das Landgericht bei der Strafzumessung darlegt, war sich
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- u 8 _ der Angeklagte auch bewußt, daß das seiner Ehefrau schlimmstenfalls noch bevorstehende Übel von drei Monaten Strafhaft in keinem Verhältnis zu dem von ihm vorausgesehenen Nachteil für DEE stand. Danach war es ihm zuzumuten, von dieser Tat abzustehen und die verhältnismäßig geringe Gefährdung seiner Ehefrau hinzunehmen.
3. Die Verschleppung und die schwere Freiheitsberaubung stehen entsprechend der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß in Tateinheit. Zwar läßt der festgestellte Sachverhalt auch die Möglichkeit offen, deß DB nicht nur durch List, sondern auch durch Gewalt verschleppt worden ist. Besteht aber Cie Verschleppung darin, daß der Verschleppte mit Gewalt in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches verbracht wird, so liegt in ihr notwendig eine Freiheitsberaubung. Zu dieser Freiheitsberaubung ist § 2 FrSchG ein Spezialgesetz. Verschleppung durch gewaltsame Verbringung in das im Gesetz bezeichnete Gebiet kann daher nur dann mit Freiheitsberaubung in Tateinheit stehen, wenn die durch die Verschleppung begründete Gefahr einer weitergehenden Freiheitsberaubung verwirklicht wird (vgl. Urteil des Senats vom 27.Januar 1959 = ROW 1959,202). So liegt es Jedoch hier.
4. Wenn auch nicht zu ersehen ist, daß sich der Schuldumfang durch die Berichtigung des Schuldspruchs zu Ungunsten des Angeklagten verändert, so war der Strafausspruch dennoch aufzuheben, weil die Strafe nunmehr dem § 2 Abs.1 FrächG als dem gegenüber § 239 Abs.2 StGB schwereren Gesetz im Sinne des § 73 StGB zu entnehmen ist. Damit ist auch erneut über die Anwendbarkeit des § 32 StGB zu entscheiden, Auf die insoweit erhobenen - an sich unzulässigen - Angriffe der Staatsanwaltschaft braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
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Die Entscheidung entspricht dem Äntrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Börker