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BGH Entscheidung vom 06.04.1961 – 5 StR 439/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 453/01 2178 093

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Metallpresser Hans HE =: SEE geboren am GE 1921 ir VOEEEEEEED,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Listverschleppung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.0ktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Roffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ii» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6.April 1961 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Listverschleppung (§ 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

Der Zeuge KB. eines der Opfer des Angeklagten, ist versehentlich nicht zur Jauptverhandlung geladen worden, obwohl seine Anschrift in der Bundesrepublik ermittelt und seine Ladung angeordnet war. In der Hauptverhandlung hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen Antrag auf Ladung und Vernehmung des Zeugen gestellt. Die Revision meint zu Unrecht, daß das Landgericht nach § 244 Abs.2 StPO verpflichtet gewesen wäre, den Zeugen von sich aus zu laden und zu vernehmen. Die Feststellungen im Fall KB beruhen auf den Aussagen der Zeugen NEED un: DE: EEE var zwar nicht selbst dabei, als KB in Ostsektor von Berlin festgenommen wurde. Die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen, obwohl ein unmittelbarer Zeuge vorhanden ist, verstößt nicht unter allen Umständen gegen § 244 Abs.2 StPO, sondern nur dann, wenn besondere Umstände es nahelegen, den unmittelbaren Zeugen zu vernehmen (BGHSt 6,209). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte bestreitet nicht, daß KW einer der Männer war, die er am 6.September 1951 veranlaßt hat, sich in den Ostsektor von Berlin zu begeben, er bestreitet auch nicht, daß KB üort festgenommen und etwa vier Wochen lang vom SSD festgehalten worden ist. Die Vernehmung Ks ürängte sich unter diesen Umständen nicht auf.

Auch dadurch hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt, daß es keinen Strafregister-

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auszug für den Zeugen N eingeholt hat. Dies war auch dadurch nicht veranlaßt, daß andere Teilnehmer der Aktion vom 6.September 1951 vorbestraft waren. Es kann nicht anerkannt werden, daß zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen grundsätzlich die Einholung eines Strafregisterauszuges notwendig sei. Übrigens stützen sich die Feststellungen im Falle KW nicht nur auf die Aussagen des Zeugen MB, sondern vor allem auf die beeideten Aussagen des Zeugen BED.

2. Der Schuldausspruch begegnet keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die vom Senat für die Anwendung des § 2 des Freiheitsschutzgesetzes entwickelten Grundsätze beachtet (s.insbesondere 5 StR 488/56 vom 5.Februar 1957; 5 StR 584/57 vom 1l1.Februar 1958; 5 StR 202/60 vom 12.Juli 1960;

5 StR 600/54 vom 8.Februar 1955). Die Einzelangriffe der Revisionsbegründung richten sich ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer, die jedoch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind.

3. Rechtlich bedenklich sind jedoch zum Teil die Ausführungen zur Strafzumessung. '

Der Satz, der Angeklagte habe den Umstand der unsicheren politischen Verhältnisse in Berlin dazu aus- A genutzt, um den Machthabern der Sowjetzone auf raffinierte Art und Weise Menschen in die Hände zu spielen, läßt besorgen, daß das Landgericht den Zweck der Strafbestimmung des § 2 des Freiheitsschutzgesetzes als Strafschärfungsgrund verwertet hat.

Rechtlich bedenklich ist es auch, daß das Landgericht das uneinsichtige Leugnen des Angeklagten ohne nähere Feststellungen über seine Beweggründe als Strafschärfungsgrund verwertet hat. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren veröffentlichten Entscheidungen darauf hingewiesen, daß das Leugnen eines Angeklagten

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schlechthin und seines mangelnde Einsicht nur dann als Strafschärfungsgrund verwertet werden dürfen, wenn das Prozeßverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und auf die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (BGHSt 1,103,105; NJW 1955, 1158). Da die Urteilsgründe hierüber keine Feststellungen enthalten, lassen sie nicht erkennen, ob die Strafkamer bei der Strafbemessung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.

Das Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben

werden.

Sarstedt Koffka Schmidt

Schnitt Mayr