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BGH Entscheidung vom 28.06.1957 – 5 StR 584/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 584/57

2220 044

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Werner K EEE zus ZEREEEE,

geboren am EEEEES 1925 ir TEE Kreis m GEBE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Listverschleppung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l1.Februar 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräüsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr Ep als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.Juni 1957 wirä verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Re>shtsmittels.

Die nach dem 28.Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründeg

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Listverschleppung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet,

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts,. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Der im Jahre 1951 aus dem Erzbergwerk Aue nach Westberlin geflüchtete Angeklagte war später nach seiner Rückkehr in die sowjetisch besetzte Zone vom SSD als Spitzel zum Zweck seiner Rehabilitierung verpflichtet worden. Nachdem er bereits im Jahre 1951 vergeblich versucht hatte, drei Personen aus Westberlin zu verschleppen und dieserhalb durch das Westberliner Schwurgericht verurteilt worden war, trat der SSD im Jahre 1953 erneut an ihn heran und beauftragte ihn mit Ermittlungen darüber, ob der in Berlin-Spandau wohnende Krae Beziehungen zur Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit und zum Bund Freiheitlicher Juristen habe. Es gelang dem Angeklagten, in der Wohnung des Kreis Aufnahme zu finden. Er berichtete dem SSD wahrheitsgemäß, daß KrogB volitisch nicht interessiert sei und keine Bezlehungen zu den benannten Organisationen habe. Der SSD wollte aber Krgp selbst vernehmen, um Gewißheit zu erlangen, und beauftragte deshalb den Angeklagten, ihm Kr» in die Hände zu spielen, Er bedrohte dabei den Angeklagten, ihn bel der Westpolizei anzuzeigen, wenn er den Auftrag nicht ausführe. |

Unter der falschen Vorspiegelung, er habe mit Kress Ehefrau, die sich in Ketzin aufhidölt, telefonisch vereinbart, sie wolle sich mit Kr@® an 14.Juli 1953 um 9.30 Uhr am Schlagtaum der Glienicker Brücke treffen, ver-

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anlaßte der Angeklagte den Kr@p: sich um diese Zeit dorthin zu begeben. Gleichzeitig teilte er dem SSD mit, daß Krggp, den er genau beschrieb, sich um die angegebene Zeit am Schlagbaum einfinden werde.

Als Krb an Schlagbaum der Glienicker Brücke eintraf, teilte er einem Volkspolizisten mit, er erwarte hier seine Ehefrau und wolle sich mit ihr aussprechen. Der Volkspolizist führte ihn darauf in ein Wachhäuschen unter der Vorspiegelung, der Omnibus aus Potsdam werde gleich eintreffen.

Ein herbeigerufener SSD-Mann forderte darauf Kresse auf, mit ihm nach Potsdam zu fahren. Dort wurde er von einem Polizeimajor über seine angeblichen Verbindungen zur Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit vernommen. Kris bestritt dies. Er wurde dann noch 24 Stunden von der Potsdamer Polizei festgehalten und schließlich zu seiner Ehefrau nach Ketzin gebracht. Im Oktober 1953 flüchtete dann KrBmit seiner Frau nach Westberlin.

Gleich nachdem er die Volkspolizei von dem Eintreffen des Kr benachrichtigt hatte, entnahm der Angeklagte aus der \Wohnung des Kr einige Kleidungsstücke; das dieserhalb eingeleitete Strafverfahren ist nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt worden.

II.

Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten nach 8 2 Abs.1 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Sie führt aus, der Angeklagte habe Kr durch die Vorspiegelung eines Telefongesprächs mit seiner Ehefrau veranlaßt, sich auf die in der sowjetisch besetzten Z:ne gelegene Glienicker Brücke zu begeben, um sich dort mit seiner wartenden Ehefrau auszusprechen, In Wirklichkeit habe er ihn dadurch in die Hände der ostzonalen Polizeiorgane gespielt. Kr sei dadurch in die Gefahr geraten, durch

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rechtsstaatswidrige Verfolzung seine Freiheit zu verlieren. Diese Gefahr sei erst durch seine Flucht im Oktober 1953 beseitigt worden. Der Angeklagte habe auch die Gefahr erkannt, die dem Kr@B gedroht habe.

Die Strafkammer nimmt einen minder schweren Fall des § 2 Abs.1l FreihSchG an. Die Anwendbarkeit des § 2 Abs.2 lehnt sie mit der Begründung ab, die liotive des Angeklagten seien im Unklaren geblieben. Es sei denkbar, daß er von der Vorstellung ausgegangen sei, Kr auf kurze Zeit von seiner Wohnung fernzuhalten, um sich verschiedene Gegenstände anzueignen.

III.

Entgegen der Annahme der Revision bestehen gegen die Ausführungen des Urteils keine rechtlichen Bedenken.

1.) Ob die Stelle auf der Glienicker Brücke vor der Sperre, an die der Angeklagte Kr unmittelbar geschickt. hat, bereits zur sowjetisch besetzten Zone gehört,ist unerheblich. Der Sachverhalt ergibt eindeutig, daß der Angeklagte darauf abzielte, daß Krae in das sowjetisch besetzte Gebiet gelangte. Er hatte die östlichen Polizeibehörden benachrichtigt, weil diese den Kr vernehmen wollten. Daß dies nur in der sowjetisch besetzten Zone geschehen konnte, wußte der Angeklagte.

2.) Die Revision meint, eine Listverschleppung setze voraus, daß der Verschleppte gerade darüber getäuscht werde, daß er in sowjetisch besetztes Gebiet gelange. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Weder der Wortlaut noch der Zweck des Berliner Freiheitsschutzgesetzes rechtfertigen eine so enge Auslegung. Ob jede bewußt unrichtige Angabe, mit der der Täter das Opfer veranlaßt, sich in sowjetisch besetztes Gebiet zu begeben, zur Erfüllung des Tatbestandes ausreicht, braucht nicht entschieden zu werden. Der Angeklagte hat durch Benachrichtigung der Behörden der Sowjetzone selbst die Falle gestellt, in die Krb auf Grund seiner Vorspiegelungen hinsingegangen ist, ohne die gerade

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ihm drohende besondere Gefahr zu kennen. Das ist jedenfalls eine Listverschleppung,.

3.) Die Ausführungen, mit denen das Urteil den Vorsatz des § 2 Abs.1 FreihSchG bejaht, stehen entgegen der Auffassung der Revision nicht im Widerspruch zu denjenigen, mit denen es die Absicht des Abs.2 verneint. Für die Pläne des Angeklagten genügte es zwar, wenn Krage auf kurze Zeit von seiner Wohnung ferngehalten wurde. Die Strafkammer ist aber überzeugt, daß für Kr#® die Gefahr bestanden habe, seine Freiheit viel weitergehend zu verlieren, als dies tatsächlich geschehen ist, und daß der Angeklagte gerade nach seinen eigenen Erlebnissen sich dieser Gefahr bewußt war. Das ist kein Widerspruch.

Auch gegen die Anwendung des § 239 StGB auf den festgestellten Sachverhalt bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker