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BGH Entscheidung vom 11.04.1958 – 5 StR 69/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 69/58 2220 090

(altı 5 StR 29/57)

ImnmNVamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenbauer und Maurer Artur H (EEE aus BEE, dort geboren am EEE 1910,

wegen politischer Denunziation

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.April 1958, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.September 1957 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zgurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Denunziation zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die erlittene Untersuchungshaft angerechnet.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Ausführungen der Strafkammer darüber, daß der Angeklagte die Frau Guschker durch seine Anzeige der Gefahr

rechtsstaatswidriger Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt habe, sind nicht rechtsirrtumsfrei.

§ 1 Abs.1 FreihschG betrifft ein konkretes, kein bloß abstraktes Gefährdungsdelikt. Es genügt nicht die Feststellung, daß Anzeigen bestimmter Art überhaupt zu rechtsstaatswidrigen Verfolgungen aus politischen Gründen führen können, sondern es muß festgestellt werden, daß gerade die bestimmte Anzeige gegen die bestimmte Person bei Lage der Sache eine solche Gefahr begründete. Diese Rechtsauffassung ergibt sich aus dem Urteil des Senats in dieser Sache vom 19.März 1957. Dort wird ausgeführt, es sei unzulässig, von der gegen Frau Guschker ausgesprochenen, nicht rechtsstaatswidrigen Strafe auf die Gefahr zu schließen. Daß es sich hierbei nur um eine konkrete, nicht um eine bloß abstrakte Gefahr handeln konnte, ergab sich aus der Natur der Sache. An diese Rechtsauffassung sind daher nach § 358 Abs.1 StPO in der vorliegenden Sache alle Gerichte für das künftige Verfahren gebunden, ohne daß es darauf ankommt, ob aus dem von der Strafkammer erwähnten Urteil des Senats 5 StR 150/56 etwas anderes zu entnehmen ist.

% Diese Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer verkannt, wenn sie ohne nähere Begründung ausführt, daß die Anzeige wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den

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innerdeutschen Handelsverkehr stets die Gefahr politischer Verfolgung heraufbeschwöre. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß Frau CB ien sowjetsektoralen Behörden aus politischen Gründen mißliebig war, ergibt das Urteil nicht. Der Hinweis darauf, Frau CB sei möglicherweise nur deshalb nicht schärfer angefaßt worden, weil das Verfahren gegen die Eheleute KW nicht aurchgeführt worden sei, ist schon deshalb unerheblich, weil es an der Feststellung fehlt, daß der Angeklagte sich einer daraus für Frau CB irohenden Gefahr rechts- | staatswidriger Behandlung bewußt war.

Il.

Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht ohne Rechtsirrtum. Wie der Senat bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 19.März 1957 - 5 StR 29/57 - dargelegt ‚hat, durften die für die Zeugin CB durch die Anzeige des Angeklagten entstandenen Folgen nicht strafschärfend gegen ihn verwertet werden, weil sie nicht rechtsstaatswidrig sind. Die Strafkammer sieht aber hierin einen Strafschärfungsgrund.

III.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird .noch auf folgendes hingewiesen:

1.) Iäßt sich feststellen, daß der Angeklagte die Frau CE der konkreten Gefahr ausgesetzt hat, aus politischen Gründen rechtsstaatswidrig verfolgt zu werden und dadurch einen der in § 1 FreihSchG aufgeführten Schäden zu erleiden, so kommt es nicht darauf an, ob diese Gefahr nachträglich weggefallen ist; es ist daher unerheblich, ob noch zur Zeit der Hauptverhandlung eine solche Gefahr besteht. |

2.) Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte gegenüber Frau CB mindestens der ver-

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suchten Nötigung, wenn nicht der versuchten Erpressung schuldig gemacht. Daß die Strafkamer den Sachverhalt nicht auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt beurteilt hat, ist kein Rechtsfehler, weil es sich nicht um dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO handelt wie das abgeurteilte Vergehen, abgesehen davon, daß der Angeklagte durch einen etwaigen Rechtsfehler nicht beschwert wäre, Das vorliegende Verfahren steht aber der Erhebung einer Anklage wegen dieses Delikts nicht entgegen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt