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BGH Urteil vom 28.06.1960 – 1 StR 223/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_223/60

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Schlosser Eduard zZ EEEED aus AED vei HU geboren an ®. aD GEB in IC FEB, zur Zeit in Unter-

suchungshuft, wegen Autostraßenraubes u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsuofs in der Sitzung vom 28. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtuhoi als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeumter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urtdil des Landgerichts Hof/Saale vom 4. Februar 1960 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten wird die seit dem 5. Februar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Vor Rechts wegen

Das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Hof/Saale verurteilte den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Raubes nach § 249 SiGB zur Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gezen dieses Urteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft - diese beschränkt auf den Strafausspruch - Berufung ein. Das Landgericht hob das Urteil auf und verurteilto den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schworem Raub (%§ 249, 250 Abs. I Nr. 3. 316 a Abs. 1, 73 StGB) zu fünf Jahren Zuchthaus.Ferner erkannte es auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre.

Der Angeklagte hat hiergegen unbeschränkt Revision coingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts sowie des § 331 StPO gerüst. Das Bayerische Oberste Landesgericht, dem die Akten zugeleitet worden waren, hat sich als Revisionsgericht für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof als nach seiner Meinung zuständigen Revisionsgericht vorgelegt.

I.

Las Revisionsgericht hat von Amts wegen seine Zuständigkeit und das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen. Bcide sind gegeben.

Das Schöffengericht war zwar -— die Richtigkeit der Rechtsunsicht der Strafkammer vorausgesetzt - zur Entscheidung über die Sache nicht zuständig. Denn seine Strafgewalt reichte sur Aburteilung nicht aus (§ 24 GVG). An deren Grenzen ist auch das Berufungsgericht gebunden, wenn cs als solches tätig vird. Hält die Berufungsstrafkammer die Überschreitung dieser

= du

Grenzen im Einzelfull für geboten oder wegen gesetzlicher Mindeststrafen für zwingend vorgeschrieben, so kann sie diese erhöhte Strafe nicht als Berufungsgericht aussprechen. Sie kann dies nur als Gericht des ersten Rechtszuges tun (§ 74 Abs. 1 GVG). Sie hat also in diesem Falle als erstinstanzliches Gericht tätig zu werden und hierbei die Vorschriften zu beachten, die für das Verfahren im ersten Rechtszuge gelten (vgl. RGSt 74, 139, 140; 75, 304; BGH Urteil vom 4. November 1955 - 2 StR 304/55, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 146; BGH MDR 1957, 370).

Ob die Strafkammer, die über die Strafgewalt des Schöffenrgerichts weit hinausging, diese Rechtslage erkannt hat, läßt sich weder dem Urteil noch dem Sitzurgsprotokoll nit Sicherheit entnehmen. Sie hat jedenfalls, wie sie nach Sachlage verfahren mußte, das Urteil des Schöffengerichts in vollem Umfange aufgehoben unä in der Sache selbst entschieden. Es kann am Recktsmittelzug nichts ändern, daß die Strafkammer möglicherweise die Rechtslage verkannt unä geglaubt hat, im Berufungsrechtszuge entscheiden zu können (vgl. RGSt 75, 304). Für den Bundesgerichtshof iet jedenfalls der Beschluß des Bayer. Obersten Landesgerichts bindend (§ 348 Abs. 2 StPO; BGH bei Dallinger NDR 1954, 152).

Ob das Revisionsgericht in einem Falle wie dem vorlicgenden es von Amts wegen zu beachten hätte, wenn die Strafkamner zwingende für den ersten Rechtszug aufgestellte Verfahrensvorschriften nicht beachtet hätte, kann unerörtert bleiben; denn die vorgenommene Prüfung ergivt nicht, daß solche Verstöße vorgekommen sind. Die Verlesung des Urteils erster Instarz ersetzte die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses.

4.

II. Die Revision ist unbegründet.

1.) § 331 StPO ist nicht verletzt. Diese Vorschrift findet zwar auch Anwendung,wenn das Gericht des ersten!Rechtszuges seine Zuctändigkeit zu Unrecht angenommen hat. Sie verbietet aber nicht eine andere - für den Angeklagten ungünstigere - rechtliche Beurteilung der Tat. Da auch die Staatsanwaltschaft

eine auf das Strefmaß beschränkte Berufung zuungunsten des Angeklagten eingelegt hatte, war der Strafkammer auch die Erhöhung äer Strafe nicht verwehrt, Ob im vorliegenden

Falle die Berufung der Staatsauwaltschaft auf das Straf-

maß beschränkt werden konnte (vgl. hierzu BGH bei Dallinger

YDR 1956, 146), braucht hier nicht erörtert zu werden, da

sich die Strafkamner im Strafrahmen des vom Schöffengericht angewendeten Strafgesetzes gehalten hat (RGSt 62, 401, 404)»

2. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.

Den Tatbestand des schweren Raubes nach den 3§ 249, 250

AbS. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkamner bedenkenfrei festgestellt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß sie in der Tat des Angeklagten einen Raub auf einer öffentlichen Straße gefunden hat. Der Personenkraftwagen des Zeugen PB pefand sich in Fahrt auf einer Straße, als der mitfahrende Angeklagte den lätfahrer MOB überfiel und beraubte. Daß der Angeklagve

den MB richt unmittelbar auf der Straße, sondern in dem auf der Straße fahrenden Kraftwagen beraubte, kann keine unterschiedliche rechtliche Behandlung begründen. Würde ein Täter von außen her in einen auf der Straße stehenden oder fahrenden Wagen eindringen, um den Fahrer oder einen Nitfahrer zu berauben, so wäre gar kein Grund einzusehen, iun strafrechtlich anders zu behandeln als denjenigen, der

einen auf der Straße gehenden Fußgänger überfällt. Es kann aber auch nicht anders beurteilt werden, wenn cin im Wagen Mitf£fahrender einen anderen Mitfahrer beraubt, gleichvicel

ob der Täter von vornherein zu der Tat entschlossen war oder den Entschluß erst während der Fahrt faßt. Wie dic Tat ein Straßenraub bleibt, auch wenn der Täter etwa vorher eine zcitlang scheinbar friedlich gemeinsam mit dem Opfer auf der Straße gewandert ist und dieses dann plötzlich überfällt,

so kann es auch nichts ausmachen, wenn der Täter als scheinbar friedlicher Fahrgast in einem Kraftwagen mitgefahren ist, bevor er gegen einen anderen Mitfahrer Gewalt verübt, um sich - seiner Barschaft zu bemächtigen. In jedem Fall handelt es

sich um einen Raub auf öffentlichem Wege oder einer Straße.

Auch der Tatbestand des § 316 a StGB ist durch die Tat des Angeklagten, wie sie die Strafkammer festgestellt hat, erfüllt.

Da sich der Angriff gegen cinen Mitfahrer richtete, käme cs nicht darauf an, ob der Fahrer selbst diesen Angriff beobachtete und dadurch in der Pahrt behindert war. Die Strafkammer hat . Jedoch ausdrücklich festgestellt, daß der Fahrer Pg» bemcorkte, wie der Angeklagte auf MW einschiug. Er wußte allerdings nicht, aus welchem Grunde dies geschah. Er hielt aus Angst den Wagen nicht an und fuhr eilig nach Hof zurück.

Der Ansriff ist unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternommen worden. Hierzu stellt die Strafkammer fest: "Die günstige Gelegenheit für die Ausführung seines Vorhabens sah der Angeklagte in dem Umstand, daß der Zeuge MW eingeschlossen in dem fahrenden Kraftfshrzeug, sich seinen Schlägen und Zugrilfen nicht durch Gegenwehr oder Flucht entziehen könne und daß der mit dem Pahren des Kraftfahrzeugs beschäftigte Zeuge Pace, abgelenkt durch die Redionung

dea Fahrzougs, den Überfall entweder überhaupt nicht bemerken oder dessen Bedeutung und Zweck nicht erkennen werde und jedenfalls infolge seiner Inanspruchnahme durch die Lenkung

Acs Fahrzeugs behindert sein werde, dem Zeugen MD rechtzeitig Hilfe zu leisten. Diese Situation während

der Rückfahrt wollte der Angeklagte dazu ausnutzen, den Mitfahrer ME in Auto niederzuschlagen, un ihm dann

sein letztes Geld wegzunehmen." Diesen Entschluß hat der Angeklagte ausgeführt und unter Gewaltäanwendung dem Möhring Gold weggenommen.

Damit ist hinreichend festgestellt, daß der Angeklagte zu seiner Tab die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt hat. Denn er hat gerade die besonderen Gefahren dos Straßenverkehrs, nämlich die Beunspruchung des Kraftvagen-: fahrers durch die Lenkung, die Erschwerung der Flucht oder Gegenwehr und die Nichterreichbarkeit fremder Hilfe, bewudt in seinen Plan einbozegen (vgl. BGHSt 5, 280).

Daß die Verbrechen des % 250 Abs. 1 Nr. 3 und des § 3:6 a StGB in Tateinheit zueinander stehen können, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 29. April 1954 - 4 StR 837/53 - (insoweit in BGHSt 6, 82 nicht abgedruckt) ausgesprochen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Soweit die Revision die Feststellungen der Strufkumner angreift, ist sie unzulässig (§ 337 StPO). Entgegen der Meinung der Revision sind Verstöße gegen die Denkgesetze oder dic Lcebenserfahrung aus den Feststellungen nicht ersichtlich.

Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" wäre nur dunn verletzt, wenn die Strafkammer Zweifel an den getroffenen

Feststellungen gehabt hätte. Das war offensichtlich nicht der Fall. Daß sie nach Meinung der Rövision noch Zweifcl hätte haben sollen, ist unbeachtlich.

Da die Strafkammer auf die Mindeststrafe des § 316 a StGB erkannt hat, brauchte auf die Angriffe gegen die Strafzuiessung nicht eingegangen zu werden.

Die Revision ist daher als unvegründet zu verwerfen.

Dr. Pectz Werner - Seibert

Hübner Fischer