Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 16.02.1961 – 1 StR 621/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
Wachschlagewerk; ja „müliche Sammlung: )a
2120 055
St6B 5 316 a
Der Führer eines Kraftfahrzeugs kann auch dann wegen Autostraßenraubs (§ 316 a StGB) strafbar sein, wenn
er allein einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit eines Mitfahrers unternimmt. - Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Tatentschluß erst während der Fahrt gefaßt wird (Fortführung von BGHSt 13, 27).
‘ BGH, Urt.v. 16. Februar 1961 - 1 StR 621/60 LG Heidelberg
in Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Xrattfahrer Willy “WB zus SC; zebvoren an 0) 1923 in SEE, zur Zeit in dieser Sache in
Untersuchungshaft, viegen Autostraßenraubs u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter ür. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? (mr als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. September 1960 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihn wird die Untersucnungshaft seit dem 1. 0ktober 1960 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
I. Der Angeklagte ist wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberiscner Erpressung zu fünf’ Jahren Zuchthaus verurteilt worden (ferner: Verlust der bürgerlichen ihrenrechte auf drei vahre; Entziehung der Fahrerlaubnis mit fünfjähriger Sperrfrist; zwinziehung der vei der Tat benutzten Spielzeugristole).
li. Seine kevision rügt die Verletzung des sachlichen strafrecnts. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben.
Der Angeklagte hat eine bewegte Vergangenheit und ist ein sehr labiler Mensch, Eines Tages im März 1960 war er nit dem Volkswagen seiner ärbeitgeberin unterwegs. In einer Straße von Heidelberg sprach er die Hausangestellte Renate IBan. Diese war bereit, mit ihm gegen Zahlung von 20 DM geschlechtlich zu verkehren. Er Zunr mit ihr über den Königsstuhl in Richtung Gaiberg, gab ihr 50 DM und verkehrie mit ihr im Wagen. Anschließend erklärte er sich damit einverstanden, sie ihrem Wunsch gemäß nach Rohrbach zu bringen. Während der Weiterfahrt reute es ihn, der Frau soviel Geld gegeben zu haben. Er beschloß daher, ihr das Geld an einer geeigneten Stelle wieder abzunehmen. Auf der Straße zwischen Gaiberg und Leimen, in der liähe der Schießstände, hielt er den Wazen plötzlich an und stieß trotz des Protests seiner Begleiterin rückwärts in einen abzweigenden — ebenfalls Öffentlichen — Weg ein. Er schaltete die Belauchtung des fhagens ab, verdeckte das rückwärtige polizeiliche Kennzeichen mit Packsapier und forderte Renate IWW auf, nochmals mit ihm geschlechilich zu verkehren. Sie lehnte das ab. Darauf hielt er, nachdem er wieder eingestiegen war, der neben ihm Sitzenden eine Kinderpistole vor, die einer echten
3 62} i
“ilitärpistole täuschend ähnlich sah, und sagte: "Sofort mein Geld her!" Renate 9:20 aus Angsı vor der Pistole, die sie für eine wirkliche Waffe hielt, dem Angeklagten den 5c-Merkschein zurück. Dieser richtete weiter die "Disctole"* auf sie und verlangte "das andere Geld auch noch", Renate IB za: Saraufnin dem Angeklagten unter dem Druck der vorgehaltenen Pistole weitere 20 DM. Er veranlaste sodann die Überfallene, auszusteigen und funr, ohne das Licht wieder einzuschalten, davon. Der Angeklagte hatte
in der Absicht genandelt, sich zu Unrecht zu bereichern
(2. 9 VA). Zur Zeit des Vorfalls, es war ungefähr 23 Uhr, herrschte auf der Straße zwischen Gaiberg und Leimen noch verkehr,
III. Die rechtliche Würdigunz des Verhaltens des Angeklagten als Autostraßenraub in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung (§§ 315 a, 255, 250 Abs. 1 Ar. 3, 173 StGB) weist keinen Rechtsfenler auf,
Was zunächst den § 316 a StGB betrifft, so hatie das Urteil ües Senats vom 12. Januar 1954 (BGHSt 5, 250, 281, 282 = NdW 1954, 521 Nr. 20) den Schutzbereich der Vorschrift etwas zu eng gezogen (vgl. Fränkel und Krumne, Anm. l und 2 zu § 316 a StGB). Die Entscheidung BGHSt 13, 27 Sf hat dem gegenüber ausgesprochen, daß der § 316 a $tCB auch Fehrzeuginsassen vor Angriffen des Fahrers (allein oder in Zusammenwirken mit anderen) schützen will. Dieser Auffassung, die sich mit Wortlaut und Zweck der Vorschrift verträgt, tritt der Senat bei. - Die in ihrer Verallgemeinerung ungenaue Jberschrift des § 348 des Entwurfs 1960 ("Räuberischer Angriff auf Kraftfanrer") gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. - Ob der Angriff in Innern des Fahrzeigs, außerhalb oder von draußen nach innen unternommen wird, ist ohne Bedeutung (vgl. Krumme in der zriäuterung LM Ir. 6 zu } 316 a StGB), Ss ist daher
y
entgegen der Annahne der Verteidigung für die Anwendung der “orschrift nicht tegriffswesentlich, daß das Ypfer erst
zun Aussteigen veranlaßt und sodann überfallen wird. Die betreffenden Yendungen in BGESt 13, 30 (unten) erklären sich daraus, daß dort der Sachverhalt so gestaltet war.
Sie berühren aber die Grundsätze nicht, die in jener Entscheidung unmittelbar vorher ausgesprochen sind; die Besonderheiten der Kraftwagenbenutzung und ihre Wirkungen
auf die Sicherheit von Fahrzeusinsassen. Zudem ist gerade in Kraftvagen selbst das OÖpfer meist besonders in seiner Bewegunssfreiheit behindert und gefährdet, und zwar auch, wenn der \iagen steht (BGH VRS 7, 125, 127). Angesichts der gewaltigen Zunahme der Motorisierung kümmert sich praktisch kein Vorbeifahrender um Vorgänge in einem abseits der Straße stehenden Kraftwagen. Dessen Insasse ist daher auch dann isoliert, wenn in unmittelbsrer Nähe der Verkehr vorbeiflutet. Auch dies gehört zu den "besonderen Vernältnissen des Straßenverkehrs" im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB.
Der Anwendung dieser Strafvorschrift auf das Tun des Angeklagten stand auch nicht entgegen, daß er seinen väuberischen Entschluß erst während der Fahrt faßte und daß zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Fanrtrichtung dem “unsch der - später - Überfallenen enisprach. Der § 3165 a StGB
setzt cins Planung von langer Hand, die Anwendung besonderer Listen und Kunstgriffe oder das Stellen von Fallen nicht voraus. entscheidend war hier, daß der überfall auf einem
- während dieses Abschnitts der Fahrt vom Angeklagten erspähten und für geeignet befiundenen — Seitenveg stattfand, wohin er die Frau, trotz ihres Widerspruehs, äurch schnelles Käckstoßen des Wagens verbracnt hatte. Hierdurch sowie
Äurch das Abschalten des Lichts wurde sie in eine Gefahrenlage gebracht, die, als sie die wahren Absichten des sie
mit ciner "Pistole" bedrohenden Angeklagten erkannte, es
-B5-
ikr unmöglich machte oder erscheinen ließ, sich zuX\Wehr zu setzen, zu entfilienen oder Hilfe nherbeizurufen (S. 8 UA): Diese, durch die Verkeiürsverhältnisse geschaffene und ihnen eigentünliche Lage hat der Angeklagte zu seinen Überfall bewußi ausgenutzt. Auch dies legt das Landgericht rechtlich einwandfrei dar (vgl. dazu BGHSt 6, 82 - 84;
RS 7, 125 ff).
Dic Revision macht zwar, teilweise nit tatsächlichen vVorbringen, geltend, die im Wagen mitgenommene Frau sei im Zeitpunkt des Angriffs erreichbarer Hilfe näher gewesen als am Ort des Geschlechtsverkehrs; hierdurch sei der mögliche Schutz des Opfers erhöht und für den Täter die Gefahr der Entdeckung verstärkt worden. Das mag sein, ist jedoch ohne Bedeutung. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Stelle
N)
des Jberfalls besonders günstig gewänlt war. Jedenfalls hat sie der Angeklagte für geeignet gehalten. Es hat ihn denn auch bei der Tatausführung niemand gestört.
Zu den weiteren Ausführungen äer Verteidigung, die !!indeststrafe des $% 316 a Abs. 1 StGB sei bei der hier gegebenen Sachlage (Zusammenhang mit der Dirnentätigkeit des Iplers) "naturrachtlich unveriretbar", kann auf Art. 20 Abs. 3 (zweiter Halbsatz), Art. 97 Abs. 1 GG, sowie auf 36h$t 6, 377 £fI hingewiesen werden. Zuzugeben ist der %„ Revision allerdings, daß die gesetzliche Hlindeststrafe des § 316 a Abs. 1 StGB von fünf Jahren Zuchthaus bei einer Sachgestaltung, wie sie hier festgestellt ist, hart erscheint (vgl. demgegenüber § 250 Abs. 2 StGB, anderseits
° 348 des Entwurfs 1960, der die bisherige Mindesistrafe
für den Fall der Verübung des räuberischen Angriffs beibehält). Jedenfalls steht das Recht der Gnade dem Richter
nicht zu.
oO‘ t
.
Die Anwendung des } 255 (§ 250 Abs. 1 Nr. 3) StGB ist rechtlich einwandfrei (vgl. auch BGH 1 StR 223/60 vom 28. Juni 1960, S. 6, unter Hinweis auf BGH 4 Stk 837/53 vom 29. Anril 1954). Der Angeklagte war, wie festgestellt ist, nicht etwa der Meinung, er dürfe der Frau den 50-Markschein wieder abfordern. Zudem hat er von ihr noch weiteres geld räuberiscn erpreßt» -
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist,
ist die Revision des Angeklagien als unbegrünäet zu verwerfen.
Dr. Geier Dr. Peetz Seibert “willms Fischer