Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 348 Unzuständigkeit des Gerichts

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/348#abs-1 (1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/348#abs-2 (2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/348#abs-3 (3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.

§ 347 § 349