§ 348 Unzuständigkeit des Gerichts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/348#abs-1 (1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/348#abs-2 (2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/348#abs-3 (3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 348 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.06.1999 – 4 StR 227/99
- BGH, 24.06.2009 – 4 StR 188/09Zitiert von 8
- BGH, 05.10.1961 – 1 StR 352/61
- BayObLG, 15.06.2026 – 206 StRR 143/26 eStrafprozessrecht: Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Erklärung des Übergangs von der Berufung zur Sprungrevision Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Zweibrücken, 26.05.2010 – 1 Ws 241/09
- BGH, 04.12.2014 – 4 StR 60/14Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme für einen befristeten Zeitraum im Strafverfahren wegen Betrugs und Untreue durch Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH: Voraussetzungen der Feststellungen zum Absehen von einer Verfallsanordnung wegen Ansprüchen der Verletzten im Strafurteil im Falle der Insolvenzverfahrenseröffnung über das Vermögen des von einem dinglichen Arrest betroffenen UnternehmensZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.12.2025 – 1 StR 433/25Herausgabe sichergestellten Gegenstandes: Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Beschwerde gegen die im Urteil ergangene Ablehnung des Antrags nach § 111o StPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 08.01.2024 – 3 ORbs 249/23, 3 ORbs 249/23 - 122 Ss 108/23
- BGH, 28.02.2023 – 2 ARs 65/22, 2 ARs 113/22, 2 ARs 163/22, 2 ARs 164/22, 2 ARs 166/22, 2 ARs 167/22, 2 ARs 201/22, 2 ARs 202/22, 2 ARs 203/22, 2 ARs 204/22, 2 ARs 205/22, 2 ARs 206/22, 2 ARs 207/22, 2 ARs 208/22, 2 ARs 217/22, 2 ARs 237/22, 2 ARs 238/22, 2 ARs 239/22, 2 ARs 241/22, 2 ARs 245/22, 2 ARs 255/22, 2 ARs 280/22, 2 ARs 290/22, 2 ARs 291/22, 2 ARs 294/22, 2 ARs 297/22, 2 ARs 298/22, 2 ARs 340/22, 2 ARs 341/22Pflicht zur Bescheidung letztendlich wiederholender AnträgeZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 348 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.