Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.04.1954 – 4 StR 837/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1. Der Täter nutzt die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs aus, wenn er die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs und die dadurch geschaffene Gefahrenlage dazu benutzt, Fahrer und Mitfahrer zwecks Beraubung an einer dazu geeigneten Stelle an der Weiterfahrt und damit am Entkommen zu hindern. 2. Wer ein Mietauto nimmt, um den Fahrzeugführer im Verlaufe der Fahrt zu überfallen und zu berauben, macht sich mit dem Beginn der Fahrt eines vollendeten Verbrechens nach § 316 a StGB schuldig.
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Für das Nachschlagewerk! 33
Für die Amtliche Sammlung! 237 m für 810 Amtliche Sammlung! 324 005 Gesetz: § 316 a StGB Rechtssatz: 1. Der Täter nutzt die besonderen Verhältnisse
des Straßenverkehrs aus, wenn er die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs und die dadurch geschaffene Gefahrenlage dazu benutzt, Fahrer und Mitfahrer zwecks Beraubung an einer dazu geeigneten Stelle an der Weiterfahrt und damit am Entkommen zu hindern.
2. Wer ein Mietauto nimmt, um den Fahrzeugführer im Verlaufe der Fahrt zu überfallen und zu berauben, macht sich mit dem Beginn der Fahrt eines vollendeten Verbrechens nach § 316 a StGB schuldig.
Aktenzeichen: 4 StR 837/53 Urt, des BGH. v. 29.4.1954 LG Bielefeld
F, StR. 837/53
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maschinenschlosser Heinz Sch «ED „ ohne festen Wohnsitz, geboren am @. ED ED ir REED. Kreis Ni, zur
zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes
hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsıtzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Stastsanwalt Dr. Em
&ls Vertreter der Bundesanwaltschaft,
"Justizangestellter EEE>
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts in Bielefeld vom 15. September 1953 im
Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Verbrechens nach § 316 a StGB in Tateinheit mit versuchtem
schwerem Raub verurteilt wird. Im Strafausspruch wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht
in Bielefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte, der sich nach seiner Entlassung aus der Polizeischule in Hann. -Münden in Bünde aufhielt und dort sein letztes Geld für Vergnügungen ausgegeben hatte, suchte am 6, Juli 1953 den ihm vom Arbeitsamt in Bünde bezeichneten Bauern NEED in Ostkilver auf, um bei ihm Arbeit anzunehmen, Er wurde aber abgewiesen. Als er auf einem Spaziergang einen geschnittenen und geschälten Knüppel fand, steckte er ihn in die Tasche; ihm kam der Gedanke, einen Taxifahrer zu überfallen und zu berauben. Er ließ sich zu diesem Zweck nach 21 Uhr _ von dem Kraftfahrer DÜEEEEEB von Bahnhof in Bünde nach Ostkilver fahren. Unterwegs gab er ihm den Namen des Bauern N®- GEB 215 Ziel der Fahrt an. Der Fahrer bog daraufhin in den öffentlichen Feldweg ein, der zu dem Gehöft des Bauern führt Als er den Wagen dort zum Halten gebracht hatte, schlug ihm der Angeklagte mit dem Ruf: "Du Hund, jetzt bist du dran! Ich pin ein Mörder!" mit dem Knüppel auf den Kopf. Der Fahrer drehte sich sofort herum und setzte sich zur Wehr. hit dem Rücken zur Tür liegend, trat er dem Angeklagten mit dem Fuß ins Gesicht Im Laufe des Handgemenges gelang es ihm, die Tür des Fahrzeugs mit dem Ellenbogen zu Öffnen, Er fiel rücklings aus den Yagen und lief zum nächsten Gehöft, wo er indes verschlossene Türen fand. Der Angeklagte folgte ihm ein Stück, um ihn in Furcht zu versetzen und dann den im Wagen zurückgelassenen Mantel und seine Tasche ungestört holen zu können. Mit diesen Sachen lief er querfeldein zu einer Wirtschaft, wo er sich erschöpft vor der Scheunentür niederlegte. Den Wirtsleuten sagte er, er sei überfallen worden, man solle die Polizei benachrichtigen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Straßenraubes nach § 250 Abs 1 Nr 1 u. 3 StGB zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die An-
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wendung des am 23. Januar 1953 in Xraft getretenen § 316 a StGB hat, =s abgelehnt, weil der Kraftwagenführer sein Fahr. zeug schon zum Stehen gebracht hatte, als er von dem Angeklagten angegriffen wurde. Hiergegen wendet sich das Rechts. mıttel der Staatsanwaltschaft mit Erfolg.
In der Vorschrift des § 316 a StGB ist anstelle des von Kontrollrat aufgehobenen Gesetzes gegen Straßenraub mit Autofallen vom 22. Juni 1938 (RGBl I 651, KRG 55 Art INr 11 - £B1L S 284) ein den rechtsstaatlichen Forderungen entsprechend ausgestatteter Straftatbestand zum Schutze des gesamten Strassenverkehrs gegen die in hohem Maße gemeingefährlichen Überfälle auf Kraftfahrzeuge während ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung geschaffen worden. Die Abgrenzung von den Strafdronungen gegen Straßenraub und räuberische Erpressung (§§ 250 Nr 3, 255 StGB) wird durch das Merkmal der "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" bestimmt, Damit sollten vor allem Überfälle auf parkende Wagen, auf Kraftfahrer in der Garage oder in Gasthäusern von der Anwendung des neuen Strafgesetzes ausgeschlossen werden, Das räuberische Unternehmen muß sich also - ebenso wie unter der Herrschaft des Autofallengesetzes — die Fortbewegung des Kraftfahrzeuges und die dadurch geschaffene Gefahrenlage zunutze machen, um Fahrer und Mitfahrende zum Zwecke der Beraubung an einer dazu geeigneten Stelle an der Weiterfahrt und damıt am Entkommen zu hindern (Boohs DAR 1959, 6 unter I 3; Bericht des Bundestagsausschusses bei Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht; 8. Aufl S 783; Dalcke 5. Nachtrag Anm 5, 7 zu § 316 a StB; Schwarz 16. Aufl § 316 a StGB Anm 1; BGH NJW 1954, 521 Nr 20) Ob der Überfall nach dem Plan des Täters während des Fahren®: während eines vorübergehenden Haltens des Fahrzeugs auf der Fehrbahn oder nach Erreichung des Fohrtzieles ausgeführt wer” den soll. ıst dagegen belanglos. Es kommt nur darauf an. oP
dıe öurch dıe Fahrt geschaffene Gefahrenlage ausgenutzt werden soll. Dies Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn der für die Begehung des Raubes ausersehene Ort mit den sich eus dem Betriebe des Fahrzeugs ergebenden Möglichkeiten in Zussmmenhang steht (BGH aa0). Da der Angriff als solcher nach dem Gesetzeswortlaut nicht zur Vollendung des Verbrechens erforderlich ist, vielmehr schon das "Unternehmen", also der Versuch (§ § 7 StGB) genügt, ist es auch unerheblich, ob der Täter ihn überhaupt ausführt oder zu welchem Zeitpunkt und
an welcher Stelle der Fahrt er seinen “„ntschluß in die Tat umsetzt. Wer ein Mıietauto nimmt, um den Führer im Verlauf der Fahrt zu überfsllen und zu berauben, macht sich mit dem Deginn der Fahrt schon eines vollendeten Verbrechens nach
§ 316 a StGB schuldig. Er hat alsdann nicht bloß eine straflose Vorbereitungshandlung begangen; denn dıe Gefahr des Paubüberfalls ist dem Opfer in diesem Falle so unmittelbar nahegerückt, daß der im § 316 a StGB zum selbständigen Verbrechen erhobene Versuchstatbestand schon verwirklicht ist.
,„ wenn der Täser den Angriff entgegen seinem ursprünglichen Plsn nicht ausführt, kann ihm allenfalls Straffreiheit oder Strafmilderung nach Abs 2 gewährt werden (Floegel-Hartung aad S 785 f; Müller 17. Aufl Anhang: Verkehrssicherungsgesetz zu § 316 a StGB; Dalcke aaO Anm 2, 7, 8; vgl RGSt 73, 71, 73; Rietzsch bei Pfundtner-Neubert, Das Deutsche Reichsrecht, IIc6 S 118 £f, DJ 1938, 1995 Nr 3 zum Autofallengesetz),
Der Angeklagte hatte nach der Überzeugung des Landgerichts schon. als er hinten im Wagen Platz nahm, den Vorsatz, den Fahrer an geeigneter Stelle zu überfallen und ihm sein Geld wegzunehmen. Mit dieser Absicht ließ er den Kraftwagenführer nach Ostkilver fahren und in den Weg zum Gehöft des Bauern NEED einbiegen. Damit hatte er die Straftat äes § 316 a StGB schon vollendet, bevor der Wagen auf dem Gunklen Nebenweg zum Stehen gebracht war und der Angeklagte zur Ausführung des Angriffs überging. Daß der Beschwerdeführer
sıch der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßen. vaerkehrs von Anfang an bewußt war, also sämtliche Tatbestan, merknale vorsitzlich verwirklicht hat, ergibt eindeutie der festgestellte Sachverhalt.
Das Verbrechen des § 316 a StGB ist in Tateinheit mıt Jem vom Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellten versuchten | Straßenraub nach § 250 Abs 1 Nr 1 u, 3 StGB begangen, weildie Fahrt zur Überfallstelle auch den Beginn der Ausführung dıeser Straftat enthält. Das Revisionsgericht hat den Schuldspruch In sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs 1 StPO entsprechend geändert
Im Strafausspruch muß das Urteil aufgehoben werden Zur neuen Straffestsetzung ist die Sache nach § 116 Abs | in Verbindung mit § 108 Abs 1, 2, § 40 JGG nF an das Jugenäschöffer gericht zu verweisen.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrage dcs Oberbundes anwalts.
Groß Krumme Engels Hülle Seibert