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BGH Urteil vom 04.11.1955 – 2 StR 304/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 sıR 304/55 2246 017 u

Im Naaen des Yolkes In der Strafsache gegen

den Arbeiter Diedrich DaB aus IWW (Kreis Igw), dort geboren am GEEEEEEEED | 926, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ME in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaitschaft,

Justizangestellter EEEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 25. März 1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 26. März 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte war vom Schöffengericht wegen zweier vollendeter und zweier versuchter Notzuchtverbrechen zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Nachdem die Staatsanwaltschaft unter Beschränkung auf das Strafmaß Berufung eingelegt und Anklage wegen eines weiteren üotzuchtversuchs erhoben hatte, eröffnete die Strafkammer das Hauptverfahren auch wegen des neuen Verbrechens, ver-

band die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung, entschied dahin, daß die vom Schöffengericht abgeurteilten "Straftaten die Strafgewalt des Schöffengerichts überschritten, verurteilte als erstinstanzliches Gericht den Angeklagten wegen dieser: taten und des neu angeklagten Notzuchtversuchs zu vier Jahren Zuchthaus und erkannte ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre ab. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, sie auf das Strafmaß beschränkt und Verletzung des sachlichen Rechts und des § 24 GVG gerügt. Die | Revision führt nicht zum Erfolg.

Die von der Revision vorgebrachte Rüge der Verletzung des § 24 avG ist unberechtigt. Sie geht dahin, die Staats- . anwaltschaft habe nicht das Recht, "durch bloße Berufungs- ', einlegung den gesetzlichen Strafriahmen . des § 24 GVG zu sprengen"; durch die Verbindung mit der Nachtragsanklage und durch die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der. neuen Straftat vor der Strafkauner sei das gesamte verfahren nicht zu einem erstinstanzlichen Strafverfahren “ vor dem Landgericht geworden. Zuzugeben ist der Revision, daß es zweckmässig gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft, als sie in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht die Strafgewalt dieses Gerichts als nicht ausreichend erkannte, die Verweisung an das Landgericht

beantragt hätte; es ist ihr aber nicht verwehrt, sich

des Rechtsmittels der Berufung zu bedienen, nachdem

der Sitzungsvertreter von der Möglichkeit des Verweisungsamtrags keinen Gebrauch gemacht hatte. Kam dann die Strafkammer zu der Überzeugung, daß die als Berufungssache vor sie gekommene Straftat in der Tat die Strafgewalt des Schöffengerichts überschritt, so hatte sie die Sache an sich selbst als erstinstanzliches Gericht zu verweisen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung (RGSt 74, 139, 140; 75, 304; BGH Urt 2 StR 424/54 vom 11. März 1955).

Die Strafkammer hat einen Verfahrensfehler begangen, indem sie davon ausging, daß der Schuldspruch des schöffengerichtlichen Urteils vom 22. September 1954 rechtskräftig geworden sei, weil die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil auf das Strafmaß beschränkt war. Die Feststellung der Strafkamner, daß die Strafgewalt des Schöffengerichts zur Aburteilung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat nicht ausgereicht habe, schließt die Entscheidung ein, daß das Schöffengericht für die Aburteilung sachlich unzuständig war. Es fehlte also für das Verfahren vor dem Schöffengericht die Verfahrensvoraussetzung der sachlichen ‚Zuständigkeit. In einem solchen Falle ist die Beschränkung des Rechtemittels auf den Strafausspruch unzulässig; beschränkte Einlegung eines Rechtsmittels ist nur insoweit möglich, als es sich um trennbare Teile des Urteilsspruchs handelt. Da die Verfahrensvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden müssen (RGSt 69, 244), kann die Straffrage dort, wo eine Verfahrensvoraussetzung fehlt, von der Schuldfrage nicht getrennt werden. Die Beschränkung war deshalb wirkungslos und unbeachtlich, die Berufung der Staatsanwaltschaft war

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als unbeschränkt anzusehen (RGSt 65, 125, 129; 296). Hiernach bedurfte auch die Schuldfrage der ordnungsaössigen Prüfung und Entscheidung durch die Strafkamner. Hieran fehlt es, da das Landgericht von der Rechtsxraft des schöffengerichtlichen ‚Urteils im Schuldspruch

‚ausgeht und insoweit auf die Feststellungen des- Schöf-

fengerichts Bezug nimmt. Zwar bezeichnet die Strafkammer als Grundlage ihrer eigenen Feststellungen auch die Verlesung der Aussagen der vom Schöffengericht vernommenen Zeugen, diese Verlesung war aber in einem erstinstanzlichen ‚Verfahren, um das es sich vor. der Strafkanmer handelt, unzulässig.

Hiernach ist die Schuldfeststellung der Strafkanner - abgesehen von dem Falle der Nachtragsanklage - nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen. Diesen Verfahrengverstoß hat die Revision aber nicht gerügt:

Da irgendwelche sonstige der Revisionsrüge entsprechende Rechtsfehler, insbesondere zum Strafaus-

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spruch , auf den Jdie Revision beschränkt ist. nicht zu erkennen sinäü, ist die devision zu verwerfen,

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Menges