Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Urteil vom 03.05.1960 – 1 StR 155/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

StPO Vorbem. zu § 48 (Zeuge - Staatsanwalt), § 338 Nr. 5 Der als Zeuge vernommene Sitzungestaatsanwalt kann in derselben Hauptverhandlung in aller Regel nicht weiter als Anklagevertreter tätig sein. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO; der Verstoß führt vielmehr nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn die Möglichkeit nicht " auszuschließen ist, daß es auf ihm beruht. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbesondere RGSt 29, 236; GA 67, 436; 71, 92; Jw 1933, 523 Nr. 17).

2264 098 Zu

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StPO Vorbem. zu § 48 (Zeuge - Staatsanwalt), § 338 Nr. 5

Der als Zeuge vernommene Sitzungestaatsanwalt kann

in derselben Hauptverhandlung in aller Regel nicht

weiter als Anklagevertreter tätig sein. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO; der Verstoß führt vielmehr nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn die Möglichkeit nicht " auszuschließen ist, daß es auf ihm beruht. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbesondere RGSt 29, 236; GA 67, 436; 71, 92; Jw 1933, 523 Nr. 17).

BGH, Urteil vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60 Schwurgericht Heidelberg

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bäckergesellen Wilhelm Heinrich W EEEEEEED aus

Ho, geboren an DB. ED ED in sc zur zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. wilims Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heidelberg vom 27. November 1959 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes - Tötung seiner früheren Geliebten Sofie Hp aus niedrigen Bewoggründen -— zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

1.) Verfahrengrügen;

.a) Zu Beginn der dreitägigen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht hatte Oberstaatsanwalt Dr. WW das Amt des Sitzungsstaatsanwalts übernommen. Am Abend des 1. Verhandlungstages wurde er als Zeuge vernommen und vereidigt. Nach seiner Vernehmung, während deren für ihn ein anderer Beamter der Staatsanwaltschaft als Anklagevertreter eintrat, nahm

Dr. NW für die weitere Hauptverhandlung bis zum Schlusse die Obliegenheiten des Sitzungsstaatsanwalts wieder wahr. Die Revision beanstandet an sich mit Recht dieses Verfahren.

Mit der - in der Strafprozeßoränung nicht ausdrücklich geregelten -— Frage, ob der Sitzungsstaatsanwalt als Zeuge vernommen werden und nach Abschluß der Vernehmung in derselben Hauptverhandlung wieder sein Amt als Anklagevertreter aufnehmen kann, hat sich das Reichsgericht wiederholt befaßt. Es hat - von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 2 D 1021/23 vom 25. Februar 1924 (Jw 1924, 1761 Nr. 7) abgesehen - ausgesprochen, daß der Sitzungsstaatsanwalt zwar - in Gegenwart eines anderen Staatsanwalts als Beamten der Staatsanwaltschaft - als Zeuge vernommen werden könne, danach Jedoch nicht mehr die Aufgaben des Anklagevertreters wahrnehmen dürfe (vgl. u.a. RGSt 29, 236; JW 1925, 1403 Nre 6;

- 3.

1933, 523 Nr. 17; GA 67, 436; 71, 92; Das Recht 1926, 225

Ur. 717). Die weitere Sitzungstätigkeit des Staatsanwalts erachtet das Reichsgericht als mit der Rechtsstellung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren unvereinbar; es sei, führt das Reichsgericht in der grundlegenden Entscheidung RGSt 29, 236 hierzu aus, namentlich undenkbar, daß der

als Zeuge vernommene Staatsanwalt unbefangen prüfen könnte, welche Anträge auf Vorhalte oder Gegenüberstellungen zu stellen seien, wenn Widersprüche zwischen den Aussagen

der vernommenen Zeugen hervorträten; außerdem sei er unmöglich in der Lage, in seinen Schlußausführungen in objektiver, unbefangener Weise die Glaubwürdigkeit der Zeugen und das Gewicht ihrer Aussagen zu erörtern, wenn seine eigene Person und seine eigenen Aussagen in Frage stünden. .

Dieser Rechtsansicht ist das Schrifttum überwiegend beigetreten (u.a. Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 10 Abs. 2 c vor 6 48 und Anm. 5 Abs. 3 zu § 226 StPO; Eb. Schmidt, Lehrkommentar Anm. 7 vor § 48 StPO; KM Anm. 4 b vor § 48 StPO; Peters, Strafprozeß 1952 S. 267; Henkel, Strafverfahrensrecht 1954 S. 252; Alsberg - Nüse, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 2. Aufl, S. 198 Fußnote 11; a.M., soweit ersichtlich, nur Bennecke-Behling, Lehrbuch des deutschen Strafprozeßrechts 1900 S. 343; Gerland, Der deutsche Strafprozeß 1927 S. 196; Beling, Deutsches Reichsstrafprozeßrecht 1928 S. 296). Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich ihr in der von Dallinger in MDR 1957 S. 16/17 auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung 3 StR 148/56 vom 7. Juni 1956 ebenfalls angeschlossen; allerdings war in dem dort entschiedenen Falle der Sitzungsstaatsanwalt erst nach Stellung seiner Anträge, Schluß der Beweisaufnahme und Wiederaufnahme der Verhandlung als Zeuge vernommen worden und dann nicht mehr als Anklagevertreter aufgetreten, ein Verfahren, das nur aus diesem

.

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Grunde von dem 3. Strafsenat nicht beanstandet worden ist. Ebenso hat sich der frühere 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss#s. der in der erstinstanzlichen Strafsache St E 1/52 im Laufe der Hauptverhandlung erlassen wurde, im Grundsatz zu der Rechtsansicht des Reichsgerichts bekannt; er hat die weitere Anklagevertretung durch den Sitzungsstaatsanwalt nur ausnahmsweise für zulässig erklärt, nämlich für den Fall, daß der Staatsanwalt bloß über einen rein technischen, mit seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft notwendig «verbundenen Vorgang vernommen und durch Zuziehung eines weiteren Beamten der Staatsanwaltschaft Vorsorge dafür getroffen wird, daß er die von

ihm bekundeten Vorgänge nicht als Vertreter der Staatsanwaltschaft würdigen muß (vgl. KM Anm. 4 db vor § 48 StPO). Auch der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abzugehen; er:hält an

ihr mit der aus der vorerwähnten Entscheidung sich ergebenden Einschränkung fest.

Im vorliegenden Falle war es hiernach unzulässig, daß Oberstaatsanwalt Dr. NED nach seiner Zeugenvernehmung wieder das Amt des Anklagevertreters übernahm und es bis zum Schlusse der Verhandlung beibehielt. Bei diesem Verfahrensverstoß handelt es sich jedoch nicht um einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 358 StPO, sondern nur um einen solchen nach § 337 StPO (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts und Fundstellen des Schrifttums, soweit in ihnen die weitere Wahrnehmung des Sitzungsdienstes durch den als Zeuge vernommenen Staatsanwalt für unzulässig erachtet wird). Dem Verstoß könnte daher eine durchgreifende Wirkung nur dann zukommen, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen wäre, daß das Urteil auf ihm beruht. Dies ist jedoch bei der besonderen Sachgestaltung mit Sicherheit zu verneinen. Anlaß

zur Vernehmung des Oberstaatsanwalts Dr. NED als Zeugen

war der Umstand, daß er den Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren als Beschuldigten gehört hatte und daß wilb seine vor der Kriminalpolizei, dem Haftrichter, dem Ermittlungsrichter, dem Oberstaatsanwalt und dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnisse in der Hauptverhandlung u.a® mit der Begründung widerrief, die Kriminalbeamten und der Oberstaatsanwalt hät- .ten ihm alles vorgeredet und gegenüber dem Untersuchungsrichter habe er seine früheren Aussagen nicht "umwerfen!

wollen. Dies ergibt sich aus den Urteilsgründen. Sie erge-

ben weiterhin zweifelsfrei - daß der Sitzungsniederschrift insoweit nichts entnommen werden kann, ist entgegen der Mei- L 7 nung der Revision ohne Bedeutung -, daß Dr. N nicht

über den Inhalt, sondern bloß über das "Zustandekommen" der von WE» vor ihm erstatteten Aussage vernommen worden

ist; ferner, daß der Angeklagte auf ausdrückliches Befra-

gen die Bekundung Dr. Ne als richtig bestätigt hat,

er (WED) habe nach entsprechender ‚Belehrung und Vor-

halt des Ermittilungsergebnisses seine damaligen Angaben

frei, flüssig, ohne Vorhalt und zusammenhängenä gemacht.

Nach den Urteilsgründen (S. 22 U.A.) hat das Schwurgericht diese Bestätigung des Angeklagten für glaubwürdig befunden

und nur sie, nicht auch die von Dr. NEED erstattete Aussage, für die Urteilsfindung verwertet. Das allein könnte allerdings eo. ein Beruhen des Urteils auf dem in Frage stehenden Verfahrensmangel noch nicht ausschließen. Es muB vielmehr auch auszuschließen sein, daß die Zeugenvernehmung des Oberstaatsanwalts Dr. SEE seine spätere Tätigkeit als Vertreter der Anklage, insbesondere seinen Schlußvortrag, in einem solchen Maße beeinflußt hat, daß auch die Beeinflussung des Gerichts bei der Urteilsfindung im Bereich der Möglichkeit läge (vgl. RG Jw 1933; 523 Nr. 17; Alsberg-Nüse aa0). Für eine solche Wirkung der Zeugenvernehmung Dr, NEED spricht jedoch nicht das geringste: Nachdem der Angeklagte selbst die Bekundungen des Oberstaatsanwalts im unmittelbaren Anschluß an dessen Vernehmung als rich-

a

tig bestätigt hatte, ist schlechterdings kein Grund ersichtlich, welcher dem Oberstaatsanwalt Dr. N@WEMD in weiteren Verlaufe der Verhandlung, vor allem bei seinem Schlußvortrage, Anlaß gegeben haben könnte, auf seine -mwiererwähnt, nur auf das "Zustandekommen!" der Vernehmung des Angeklagten durch ihn beschränkte - Zeugenaussage zurückzukommen, oder aus welchem Grunde er sonst durch die vorausgegangene Zeugenvernehmung in der Wahrnehmung der Sitzungstätigkeit zuungunsten des Angeklagten beeinflußt gewesen sein sollte. Im übrigen ist aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung im Urteil zweifelsfrei zu schließen, daß auch eine etwaige derartige Beeinflussung

des Oberstaatsanwalts keine Wirkungen auf das Schwurgericht

und seine Urteilsfindung gehabt haben könnte.

db) Was die Revision als Verletzung des § 261 StPO rügt (ziff. II der Rechtfertigungsschrift), betrifft in Wahrheit das sachliche Recht.

c) Die Aufklärungsrüge (Ziff. III der Rechtfertigungsschrift) entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig; im übrigen wäre sie auch sachlich nicht gerechtfertigt:

2.) Sachbeschwerde:;

Sie ist offensichtlich unbegründet. Das Schwurgericht hat mit ausführlicher, sorgfältiger Begründung rechtlich bedenkenfrei dargetan, daß der Beschwerdeführer seine frühere Geliebte Sofie EIEB vorsätzlich getötet und dabei aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Was die Revision demgegenüber - auch in Ziff. II der Rechtfertigungsschrift - ausführt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Da auch der Strafausspruch nicht beanstandet werden kann, ist die Revision nach alledem als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier Dr. Peetz Seibert

willnms Fischer