Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 07.06.1956 – 3 StR 148/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Oberregierungsrat Willi E EEE zus Vi zehoren ar EEE 1903 ir Me :
Zeit in Untersuchungshaft,
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wegen Betruges u.a;
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Clanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch ‚Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
Bunde sanwalt Ham 'als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter. W als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Urkundenfälschung und die Mitangeklagte Billa wegen Beihilfe dazu verurteilt worden sind, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Landes Hessen -— Forderung des Ersatzes höherer Auslagen als ihm infolge eines Dienstunfalles erwachsen waren — und wegen Urkundenfälschung zur Gesamtstrafe von einen Jahr zwei Monaten Gefängnis und einem Jahr Ehrverlust verurteilt worden. Er macht Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geitenä-
72: Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision die Nichtbeachtung mehrerer Vorschriften.
.) So sieht. ‚sie Verstöße gegen N 265 StPO darin, daß der Angeklagte in drei Fällen trotz Abweichung vom Eröffnungsbeschluß nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist, Diese Behauptung trifft nur zum Teil zu.
a) Gegen den Angeklagten war das Verfahren wegen eines in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen Betruges eröffnet worden. Laut Sitzungsniedersehrift ist er nach schluß der Beweisaufnahme und nach Stellung ger Anträge darüber belehrt worden, daß sich eine Auflösung der ihm vorgeworfenen Straftat in mehrere selbständige Einzelhandlungen ergeben könne. Durch die Wiederaufnahme der Verhandlung war ihm Gelegenheit geboten, sich nach dieser Richtung zu verteidigen. Insoweit ist das Gericht einwandfrei verfahren. Verfahrensrechtlich war es nicht gehindert, die Urkundenfälschung als eine gegenüber dem Bevrug selbständige Straftat zu behandeln.
b) Weiter war dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß ein in Mittäterschaft mit der früheren Mitangeklagsten Ta» begangener Betrug vorgeworfen worden. Er ist als Allein-Väter verurteilt, die JEW ist freigesprochen worden.
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Über den erforderlichen (RGSt 63, 430; BGÜH NJW 1952, 1355
Nr 20) Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichts. | punkts enthält das Protokoll nichts. #s ist daher davon aus. zugehen, daß die Belehrung unterlassen wurde,
Es ist indes kein Anhalt dafür vorhanden, daß die Ent. scheidung auf dem Mangel beruht. Ver Kern der Beschuldigung ging dahin, daß der Angeklagte Belege über Unkosienbeträge vorgelegt hat, die er in dieser Höhe nicht ausgegeben hatte. An der Ausstellung dieser Belege war er in entscheidender Weise insofern beteiligt, als er der Jun die Zahlen der von ihn verauslagten Beträge genannt hatte, über die sie Empfangsbescheinigungen ausgestellt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, wie er sich deswegen, weil die EB hinsichtlich der Richtigkeit seiner Angaben über die Höhe seiner Auslagen als gutgläubig angesehen wurde, an- | ders gegen den Vorwurf des Betrugs hätte verteidigen können als im Falle ihrer bewußten Mitwirkung an der Täuschungshandlung. . |
ce) Der Angeklagte ist noch darauf hingewiesen worden, seine Beteiligung an der Urkundenfälschung, die im Eröffnungsbeschluß als Mittäterschaft gewertet worden war, könne als Anstiftung der Bm zu dieser Straftat beurteilt werden. Am folgenden Verhandlungstag ist die Mitangeklagte Bi _) dahin aufgeklärt worden, sie könne anstatt wegen Hittäterschaft wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung bestraft werden. Der Beschwerdeführer ist nicht darüber belehrt worden; daß er als Alleintäter verurteilt werden könne, wie das
hernach geschehen ist. |
Daß er aus dem Hinweis an die Bes selber die rechtliche Folgerung hätte ziehen können, er werde im Falle einer Verurteilung der BB wegen Beihilfe als Alleintäter bestraft werden, genügt nach dem klaren Wortlaut der Vor-
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schrift des § 265 Abs 1 StPO nicht. Diese Regelung dient dem Zweck. den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen. Er wird nur erreicht, wenn der Hinweis zusdrücklich und so gegeben wird, daß bei dem Angeklagten kein Zweifel besteht (vgl BGHSt 2, 371 /3737). Daran ändert der Umstand richts, daß der Angeklagte einen rechtskundigen Verteidiger an seiner Seite hatte.
Ob die Nichtbeachtung der Pflicht zur Belehrung über die veränderte Rechtslage auf die Entscheidung eingewirkt hat, bedarf keiner. Erörterung, weil der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung aus einem anderen Grund nich; aufrechterhalten werden kann,
2.) Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Landgericht den Antrag des Angeklagten, die die Urkundenfälschung betreffende Strafsache abzutrennen und insoweit die Hauptverhandlung auszusetzen, nicht beschieden hat
Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger die “ussetzung erbeten mit der Begründung, es müsse die Masseuse Therese ZB ir CE CE. Italien, ermittelt und zur Einlassung des Angeklagten über die Urkundenfälschung gehört werden ,: Über diesen Antrag ist nicht entschieden worden. | |
Der Verteidiger hat aber später durch einen Beweisamtrag die Vernehmung der ZUM über dieselbe Tatsachenbehauptung beantragt. Damit konnte das Landgericht den #ussetzungsamtrag als überholt betrachten und von dessen Bescheidung absehen. Über den Beweisamtrag hat es eine Entscheidung getroffen, die von der Revision nicht angegriffen worden ist.
3.) Die Revision hält es außerdem für unzulässig, daß das Lanägericht den Staatsanwalt Hochstrate nach Schluß der Beweisaufnahme und nach Stellung seiner Strafanträge als Zeugen vernommen hat. Ihrer Ansicht nach ist die Roile
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des Anklägers : mit der des Zeugen nicht vereinbar, und zwar ohne Unterschied, ob der Staatsanwalt vor oder nach seinem Schiußvortrag vernommen wird,
Wach dem Protokoll trifft das tatsächliche Vorbringen der Revision zu. Ihren daraus gezogenen rechtlichen Foigerungen kann jedoeh nicht beigetreten werden.
Der den “Yitzungsdienst in einen Strafverfahren wahrnehmende Staatsanwalt ist in dieser Sache im Gegensatz zum Richter - § 22 Nr 5 StPO - als Zeuge nicht ausgeschlossen. Jedoch ist es nach herrschender Meinung in Rechtslehre und Rechtsprechung (insbesondere RGSt 29, 25375 RG JW 1933, 523 Nr 17) mit der Stellung des Staatsanwalts unvereinvar, daß er nach seiner Vernehmung in derselben Sache wieder die Aufgaben des Anklagevertreters übernimmt. Diese Auffassung wird mit dem Erfordernis einer unvoreingenommenen Prüfung und Erörterung des Beweisergebnisses dureh den Staatsanwalt bei seinen Schlußausführungen begründet.
Hier liegt der Fall umgekehrt. Es erhebt sich daher die Frage, ob für ihn dieselben Erwägungen Platz zu greifen haben, die bei vorausgehender Vernehmung des Staatsanwalts gelten. Sie ist zu verneinen. |
Das Gericht hat die Wahrheit zu erforschen und zu die- ‚gem Zweck den Sachverhalt soweit als möglich aufzuklären. Diese Verpflichtung hat es auch nach Schluß der Beweisaufnahme und nach Stellung der Anträge, sofern es bei der Beratung auf vorher nicht erkannte Bedenken stößt. Wenn es glaubt, sie durch die Vernehmung des diensttuenden Staatsanwalts zerstreuen zu können, so steht einem solchen Verfahren nichts im Wege. Die Prozeßordnung läßt das zu. Sie kennt keine von fechts wegen untauglichen Zeugen. Hier hatte Hochstrate sämtliche Erhebungen selbst gepflogen und dabei auch den Angeklagten als Beschuldigten verhört. Deshalb
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hat ihn die Strafkammer - ähnlich wie sonst die polizeilichen Ermittlungsbeamten - als Zeugen vernommen
Die Möglichkeit, dadurch zur Feststellung des wahren Sachverhalts zu gelangen oder dazu beizutragen, war dem Tatrichter durch die vorherige Antragstellung des Staatsanwalts nicht entzogen. Die Sachlage unterscheidet sich von dem Fail, in dem der Staatsanwalt vor seinem Schlußvortrag als Zeuge vernommen worden ist.
Dort, bei dem der Vernehmung folgenden Schiußvortrag. handelt der Staatsanwalt als Organ der Strafrechtspflege. In Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe hat er das Firgebnis der Beweisaufnahme zu würdigen. Dabei würde er nicht selten gezwungen sein, sein eigenes Zeugnis heranzuziehen und - unter Umständen im Vergleich mit abweichenden Angaben anderer Zeugen - zu bewerten. Das verträgt sich nicht mit seiner Stellung im Strafverfahren. Deshalb hat der als Zeuge gehörte Staatsanwalt als Sitzungsvertreter auszuscheiden, u
Hier, bei Vernehmung des Staatsanwalts nach Stellung seiner Strafanträge, hat er nur seiner Zeugenpflicht zu genügen. Diese geht dahin, vor Gericht zu erscheinen und die zur Beweisfrage gehörenden, ihm bekannten Tatsachen wahrheitsgemäß zu bekunden. Durch seine Stellung und seine u vorherige Tätigkeit im selben Strafverfahren darf er sich nicht beeinflussen lassen. Für ihn gilt nichts anderes als für sonstige Zeugen. Infolgedessen kann der von der Revision vorgebrachte Gesichtspunkt, Staatsanwalt Hochstrate könne wegen seines gegen den Angeklagten gerichteten Schlußvortrags in seiner Unbefangenheit und Zuverlässigkeit als Zeuge beeinträchtigt gewesen sein, nicht als durchschlagend enerkann+ werden. Es war Sache des Gerichts, seine Aussage zu würdigen, § 261 StPO. Die Anklage hat Staatsanwalt Hochstrate nach seiner Vernehmung als Zeuge nicht mehr vertreten,
4.) Fehl geht auch der Zinwand der Revision, die Strafkammer habe den Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" bei der Beweiswürdigung verletzt. Den Urteilsgründen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Tatrichter von der Schuld des Ange-
klagten überzeugt war.
5.) Ebensowenig greifen die zu verschiedenen Punkten erhobenen Aufklärungsrügen durch.
a) Die Revision vertritt die Meinung, das Landgericht hätte über die Möhe der wegen der Heißluftbehanälung des Angeklagten entstandenen Stromkosten einen Sachverständigen aus dem Gebiet des Elektrizitätswesens beiziehen müssen.
Zu dieser Frage ist als Gutachter der staatlich geprüfte Messeur Wilhelm Ks gehört worden. Von der - nicht einmal beantragten - Vernehmung eines weiteren Sachverständigen konnte das Gericht bei der Einfachheit der Sachlage absehen, Der Gedanke an eine Ausdehnung der Beweisaufnahne lag völlig fern.
») Ob mit dem Hinweis der Revision auf die Zeugen | Albert Ngmw, Anneliese Mo und Kurt Jah ungenügende & Aufklärung bemängelt werden soll, ist nicht klar zum Ausäruck gebracht. Jedenfalls könnte mit einer solchen Rüge
nichts ausgerichtet werden. Die Zeugen sollten darüber gehört werden, wie hoch die sätze, für Massage und Heißluftbehandlung seien. Die Kenntnis | ätze war indes hier ohne Belang, weil es sich nur um die Höhe klagten hierfür ausgegebenen Beträge:handelte, die mit den
"der vom Ange-
bezeichneten Sätzen nicht übereinstimmen mußten. Die Ausdehnung der Beweiserhebung auf die genannten Zeugen war daher für die Entscheidung ohne Bedeutung, 8 244 Abs 2 StPO:
c) Ohne £rfolg bleibt auch der Angriff, das Landgericht hätte die Ministerialräte K@Pund Dr. Mag über den in-
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halt der vom Ängeklagten anläßlich seiner ersten Unterredung mit ihnen abgegebenen Erklärung vernehmen müssen.
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eM ist als Zeuge gehört worden. Ihn hätten der Angerlagte und sein Verteidiger selber darüber fragen können, vas der Angeklagte mit seinen damaligen Worten über den Umfang seiner Schuld gemeint hat. Auf die unterlassene Befragung durch das Gericht kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BEHSt 4, 125 /T267). Was den Landgericht die Vernehmung des weiteren Teilnehmers der Besprechung
- Dr. Meg - hätte nahelegen sollen, ist nicht ersichtlich.
dä) Dasselbe gilt für das Vorbringen der Revision, die Strafkammer hätte noch ermitteln müssen, ob der Angeklagte davon gewußt hat, daß seine Frau die zu seiner Behandlung benötigten Handtücher unä Bettwäschestücke selbst gewaschen hat. Davon ist das Landgericht ausgegangen. Das konnte es tun im Hinblick auf das Zusammenleben des Angeklagten mit seiner Ehefrau. Hätte er sich auf Unkenntnis dieser Tatsache berufen wollen, so wäre es seine Sache gewesen, das geltend zu machen. |
6.) Die Revision bringt noch weitere Einwendungen ver-
fahrensrechtlicher Art gegen das Urteil, mit denen sie
unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung angeht. Sie
sind unbeachtlich. Soweit sie sich daneben zulässigerweise gegen die Feststellung der durch Betrug herbeigeführten Schadenshöhe und im Zusammenhang damit gegen die Art der Verwertung der Erklärungen des Angeklagten richten, werden sie im Rahmen der sachlichrechtlichen Prüfung behsndel®.
II. Beim Betrug kommen zwei Gruppen von Beträgen in Betracht, die dem Angeklagten auf Grund seiner Erstattungsamträge ersetzt worden sind, nämlich die von ihm errechneten Unkosten für Heißluftbehandlung und seine Auslagen für Massagen.
1.) Die Pegründung zum äußeren Tatbestand des Betrugs weist keinen Rechtsirrtum auf:
a.) "ür Heißluftbehandlung hat der Angeklagte täglich
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-80 DM angesetzt und insgesamt 1491,34 DU vergütet erhalten. : Die Strafkammer ist der Überzeugung, daß ihm hierwegen nur geringe Unkosten entstanden sind, die sie mit höchstens
50 Pfennigen für den einzelnen Behandlungsfall bewertet.
Dagegen wendet sich die Revision mit dem Bemerken, das Landgericht habe die #i igenkosten des Angeklagten nicht ermittelt, Es sei ohne die nötigen Feststellungen und Unterlagen zu diesem Betrag gelangt. |
Es ist zuzugeben, daß die Strafkammer nicht über alle Punkte "rhebungen gepflogen hat, die ins einzelne gehen, ber das ist in Fällen dieser Art nicht nötig, meist auch nicht möglich. Übrigens hat das Landgericht zur Höhe der stromkosten den Sachverständigen Kr gehört und den Mehrverbrauch an Waschmitteln und für erhöhte Abnützung der Wäsche rechtsbedenkenfrei begründet. "ine Ungenauigkeit besteht insofern, als der Angeklagte nach den Feststellungen bis &nde 1953 für einen gemieteten Lichtbogenapparat in der Woche 3.50 DM, demnach täglich 50 Pfennige, gezahlt hat:
Es kann sein, daß die Stromkosten von 9 Pfennigen je Stunde und der Mehrverbrauch an Waschmitteln und Wäsche noch dazu kommen. Indes spricht der gesamte Sachverhalt dafür, daß as Gericht diese Mehrkosten mit dem Beiwort "höchstens" sowie Gadurch als mitausgeglichen erachtete, dass es auch für die folgenden zwei Jahre den Satz von 50 Pfennigen je Behandlung ansetzte.
Auf Grund des anerkannten Unkostenbetrages von 50 Pfennigen für den einzelnen Behandlungsfall ergibt sich im ganzen ein Betrag von rund 400 DM, um den sich die Gessmtsumme von 1491,34 DM vermindert. Die Revision behauptet, die Strafkammer habe diese Ermäßigung nicht berücksichtigt: Dem steht die Zubilligung von 50 Pfennigen je Behandlung aurch das Landgericht entgegen, Die Würdigung der für die Berechnung der Eigenkosten des Angeklagten in Betracht kon-
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menden Tatsachen hätte keinen Sinn gehabt, wenn es diese ihm entstandenen Kosten nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt hätte.
b.) An Massagekosten sind dem Angeklagten 9696,60 - 1491.34 = 8 205, 26 DM erstattet worden. Die Kosten der “"inzelbehandlung sind. ‚vom Angeklagten in den vorgelegten hechnungen mit je 9.90 DM beziffert worden. Das landgericht ist davon überzeugt, daß seine Aufwendungen wesentlich geringer waren als die von ihm verlangten Beträge, sei es, daß er venTes? oft behandelt wurde oder daß er für die Einzelbehandlung ein niedrigeres - “ntgelt gezahlt hat als berechnet. Zur Segründung der Höhe des vom Angeklagten verursachten Schadens stützt sich das Urteil im wesentlichen auf seine früheren Angaben bei der ersten Unterredung mit den Ministerialräten Ke#f, Dr. Meg und MB sowie auf seine Sntgegnung nach einem Vorhalt äurch Staatsanwalt Ho. Das erstemal hatte der Angeklagte geäußert, er glaube, daß seine tatsächlichen Kosten über 50 % des von ihm erhaltenen Gesamtbetrages nicht hinausgingen. “egenüber‘ En, hat er erklärt, wenn gegenüber den erlangten Beträgen noch ein durch die tatsächlichen Auslagen nicht ausgewiesener Betrag
von etwa. 1/3 der Gesamtsumme ‚bleibe, so habe er den zu Un-
recht erhalten.
Die Revision wendet sich in eingehenden Darlegungen dagegen, daß die Strafkammer diese Erklärungen des Angeklagten als Geständnis gewertet habe. Damit kann sie jedoch nicht durchäringen. Auf Grund des Beweisergebnisses ist das Landgericht ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte durch sein Vorgehen das Land Hessen geschädigt hat und daß er sich seiner Schuld bewusst war. Es kenn sich nur darum handeln, ob die Feststellungen zur Schadenshöhe und damit zum Umfang der Schuld des Angeklagten ausreichen, Aber such nach dieser Richtung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
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Die Straftat des “ngeklagten hat sich über einen läöngeren 4eitraum - von Mitte 1952 bis Oktober 1955 - erstreckt Schon dieser Umstand in Verbindung mit dem Mangel zuverlässiger Belege erschwerte genauere Feststellungen über die Gesamthöhe der vom Angeklagten für Massage verauslagten Beträge. Dazu kommt, daß der Zeuge Si auf die Frage, was er für seine Tätigkeit vom Angeklagten erhalten hat, die Auskunft verweigert hat. Dieses Verhalten des Zeugen mußte das Landgericht nicht zugunsten des Angeklagten würdigen, wie die Revision meint. Der Tatrichter ist in sei-
ner Beweiswürdigung frei. Wenn er auf Grund der ihm dafür allein zu Gebote stehenden Angaben der Mitangeklagten Tun und des Zeugen Sg sich nicht in der Lage sah, ein abschließendes Urteil über die Höhe des vom Angeklagten durch seine Täuschungshandlung verursachten Schadens zu gewinnen, so blieb es ihm unbenommen, auch auf frühere Erklärungen des Angeklagten zurückzugreifen und sie zur Schadensermittlung heranzuziehen. Aus Rechtsgründen kann es auch nicht beanstandet werden, daß das Landgericht auf Grund seines Rechts und seiner Pflicht zur Würdigung der Beweise die Äußerung des Ängeklagten gegenüber Ho iin als Geständnis aufgefaßt hat. Das Tandgericht hat seine Auffassung mit rechtsirrtumsfreien Erwägungen begründet. ver im Urteil als endgültiger Schaden angenommene Betrag von mehreren 1000 DM, der nach Annahme des Landgerichts sich aus zu hohen Beträgen für die einzelne Leistung oder aus einer zu hohen Zahl der angegebenen Sinzelleistungen errechnet, kann demnach jedenfalls bis zu einem Drittel
der ausgezahlten Gesamts summe nicht als ungenügend nachgewiesen angesehen werden; von einem höheren Schadensbetrag als einem Drittel der insgesamt geleisteten Zahlungen ist "das Landgericht aber ersichtlich nicht ausgegangen.
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2.) Vie Stellungnahme des Landgerichts zum inneren -at-- bestand ist für die beiden Gruppen von Beträgen verschie-
den.
a) Direkten Vorsatz hat es angenommen, soweit der Ängeklagte durch Vorlage inhaltlich unrichtiger Rechnungen über seine “ufwendungen für Heißluftbehandlung mehr verlangt und erhalten hat, als er verbraucht hatte. Ss hat sein Bewußtsein von*der Rechtswidrigkeit seiner über die eigenen Äuslagen hinausgehenden Forderung daraus geschlossen, daß er “ seiner Behörde den wirklichen Sachverhalt nicht offen dargelegt, sondern sich von der SB die ihr nicht bezahlten Beträge wahrheitswidrig hat in Rechnung stellen lassen, um sie der Prüfung auf ihre Berechtigung zu entziehen, Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
b) Bezüglich des Massagekostenersatzes hat das Lanäge- | richt mindestens bedingten Vorsatz für gegeben erachtet: Daneben ist im .Urteil auch von der Möglichkeit die Rede, daß der Angeklagte die Übererhebung von mehreren 1000 DM von vornherein angestrebt oder als "irkung seiner summarischen Belegüng sehr bald bestimmt erkannt hat. Darauf ist indes die Entscheidung nicht gestützt. Ihre Grundlage bildet die Erwägung, dem Angeklagten seien die "Übererhebungen doch als so höchstwahrscheinlich schon damals vor Augen getreten", daß für eine andere Annahme als die der vorherigen 3illigung dieser Möglichkeit kein Raum mehr bleibe. Das "schon damals" ist zwar nicht näher umschrieben. Aber dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann die Überzeugung
des Tatrichters entnommen werden, daß der Beschwerdeführer, _
wenn nicht schon von Anfang an, so doch nicht lange nach dem Beginn der Vorlage seiner Rechnungen, mit der Nöglich-
keit ungerechtfertigter Ersatzforderungen für seine Masssge--
kosten gerechnet und sie gebilligt hat. Zum Nachweis hat
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es auf seine eigenen Angaben über die Höhe der Überhehungen verwiesen, die er nach den Ausführungen des Urteils aus seiner Erinnerung geschöpft haben muß.
Ver Schuldspruch wegen Betrugs weist daher keinen “en Bestand der intscheidung gefährdenden Rechtsfehler
auf:
3. ) Auch die gegen die Strafzumessung erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg.
Das Landgericht hat strafschärfend herangezogen, daß von dem Angeklagten, der bei seiner Behörde besonderes Ansehen und Vertrauen genoß, eine besondere Ehrlichkeit und Korrektheit erwartet werden mußte. Mit diesen Worten wird der Vertrauensmißbrauch gewürdigt, der bei einem Beamten ebenso zu seinem Nachteil ins Gewicht fallen kann wie bei einer Privatperson. Ebensowenig kann rechtlich die Ansicht bemängelt werden, daß der Angeklagte mit der unrechtmäßigen Erlangung einiger 1000 DM einen beträchtlichen Schaden angerichtet hat. \
III. Sachlichrechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung.
Das Landgericht hat nicht genügend geprüft, ob nicht in der als wahr unterstellten Behauptung des Angeklagten, die Zanaldi habe ihm eine Blankorechnung gegeben, wenigstens nach seiner Vorstellung eine Vollmacht lag, wonach er die Rechnung selbst mit dem Namen der Zanaldi unterzeichnen durfte. Das. Landgericht ist davon ausgegangen, venn die Zanaldi eine derartige Vollmacht erteilt hätte, so wäre sie längst erloschen gewesen; denn sie habe später auf erneute Veranlassung des Angeklagten ihm die gewünschte Rechnung geschickt. Tatsächliche Unterlagen für die Annahme sind jedoch nicht angeführt. Mindestens ist nicht klargestellt, ob der Angeklagte einen etwaigen Widerruf der Vollmacht erkannt hat.
va es an einer ausreichenden Feststellung nach der bezeichneten Richtung mangelt, kann das Urteil insoweit nicht aufrechterhalten werden. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Mitverurteilte Irmgard Be, die der Beihilfe zur Urkundenfäischung schuldig erkannt worden ist und kein Kechtsmittel eingelegt hat, § 357 StPO.
IV. Der von der Revision erzielte Teilerfolg beeinflußs nicht die Verurteilung wegen Betruges. Daß der Angeklagte sich mit der Rechnung Zn einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen wollte, hat das Landgericht nicht angenonmen, Eine etwaige Urkundenfälschung könnte daher nach der Sachlage nur dann mit dem festgestellten Betrug rechtlich zusammentreffen, wenn der Angeklagte die Rechnung ZB mit anderen, bewußt überhöhten Rechnungen zusammen eingereicht haben sollte. Für eine derartige Annahme ist dem festgestellten Sachverhalt kein Anhalt zu entnehmen:
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Jedoch wirkt der Wegfall der wegen Urkundenfälschung verhängten Einzelstrafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe und über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte., Auch insoweit konnte das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. ”
Glanzmann Dr « Koeniger u Busch
Bundesrichter Dr. Jagusch = | hat seinen Urlaub angetre=- * 8 nn ten und kann deshalb nicht Dr. Wiefels unterschreiben .
Glanzmann |.