Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 06.01.1960 – 2 StR 446/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2143 021

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Kriminalsekretär Ernst K WB aus Ab; geboren an. ID EB in I;

RG

wegen schwerer passiver Bestechung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 1. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GEEEEE> als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 6. Januar 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu trageno

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat - unter Freisprechung im übrigen - den Angeklagten der schweren vnassiven Bestechung (§ 332 StGB), der Urkundenbeseitigung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB), der fortgesetzten Begünstigung (§ 257 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsanmaßung (§ 132 StGB), der Amtsanmaßung in einem weiteren Falle, der versuchten Erpressung (§§ 253, 43 StGB) in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Amtsanmaßung, sowie des Meineids (§ 154 StGB) schuldig befunden und auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis erkannt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I. Verfahrensrügen:

1.) Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte

sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil die Verhandlung gegen ihn nicht von der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1959 an sich zuständigen Strafkammer durchgeführt worden sei, sondern

von einer Hilfsstrafkammer. Wie aus der im Revisionsrechtszuge eingeholten dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten hervorgeht, hat das Präsidium des Landgerichts am 25. September 1959 wegen Überlastung der 1. großen Strafkammer für die

Dauer jes letzten Vierteljahres 1959 die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer beschlossen und hat dieser sämtliche nach

der Jahrasgeschäftsverteilung zur Zuständigkeit der 1. großen

Strafkammer gehärenden Sachen mit Ausnahme von zwei Sachen übertragen. Eine solche Regelung entspricht gerade dem Gesetz (BGHSt 7, 23).

Daraus, daß hier die Zustellung der Anklageschrift noch von dem Vorsitzenden der abgebenden Strafkammer angeordnet worden war, können ebenfalls keine Beienken gegen die Zulässigkeit der Übertragung der Sache auf die Hilfsstrafkammer hergeleitet werden. Eine unabänderliche Festlegung der örtlichen, sachlichen unä personellen Zuständigkeit innerhalb des Gerichts, wie die Revision sie behauptet, war dadurch nicht eingetreten,

2.) Der Vorwurf, der Angeklagte habe während der Vernehmung der beiden Nitangeklagten zum Fall Kolb auf Weisung

des Vorsitzenden - und nicht auf Anordnung des Gerichts,

wie § 247 Abs. 1 StPO es vorschreibt, - den Sitzungssaal zeitweise verlassen müssen, scheitert schon daran, daß das Urteil von dem behaupteten Fehler nicht betroffen wird, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen ist.In den beiden Fällen, in denen ihm ein strafbares Verhalten teiis zugunsten, teils zum Nachteil KoilB vorgeworfen war, ist er freigesprochen worden. Der Verurteilung wegen Bestechung durch den Hauptgläubiger Koguuip, den Sägewerksbesitzer Kö; liegt ein Vorgang zugrunde, zu dem die Mitangeklagten keine Angaben haben machen können, weil sie den Sachverhalt nicht kannten. Infolgedessen greift auch, sofern seine Voraussetzungen im übrigen vorliegen sollten, der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht durch (RGSt 44, 16, 19),

u

3.) Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Ehefrau des Angeklagten nicht als Zeugin vernommen habe. Wie die

Revision selbst vorträgt, ist die Nichtanhörung dieser

zur Verhendlung am 18. Dezember 1959 geladenen - und ausweislich des Protokolls erschienenen -— Zeugin auf einen

- darin allerdings nicht vermerkten — Verzicht zurückzuführen. Dieser muß, zumal da Frau KB nach dem Vorbringen der Revision von dem Angeklagten als Entlastungszeugin benannt worden war, auch von diesem und seinem Verteidiger erklärt worden sein, eine Tatsache, die im übrigen äurch die im Revisionsrechtszuge herbsigeführten dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter und der beideniSitzungsvertreter

der Staatsanwaltschaft erhärtet wird. Nach ihren übereinstimmenden Angaben haben der Angeklagte und sein Verteidiger

auf die Vernehmung von Frau K@B als Zeugin ausärücklich verzichtet. Inwiefern unter diesen Umständen das Landgericht gehalten war, die Beweisaufnahme von sich aus auf die Anhörung von Frau KB zu erstrecken, ist nicht ersichtlich. Der von der Revision dazu als notwendig erachteten Darlogungen im Urteil bedurfte es nicht.

4.) Ebensowenig kann eine Verletzung der Aufklärungs-

pflicht darin gesehen werden, daß die Strafkammer es unter-

lassen hat, den Bauingenieur BED als Zeugen zu hören.

Auf seine Vernehmung ist, wie aus dem Protokoll über die

Verhandlung vom 19. Dezember 1959 hervorgeht, von der tzaatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten

verzichtet worden. Hierzu macht die Revision geltend,

auf Grund des Verzichts habe sich das Landgerächt keine Überzeugung von dem Vorgang bilden können, wie ihn Bin

in Ermittlungsverfahren geschildert habe; dessen dortgemachte

Angaben seien weder durch die Verzichtserklärungen der Prozeßbeteiligten, insbesondere Ges Angeklagten, noch in sonstige, Weise Gegenstand der Hauptverhandlung geworden. Auch diese Rüge hat keinen krfolg.

Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift vom 10. Dezember 1959 hat sich der Angeklagte an diesem Tage zu den verschiedenen, ihm in der Anklage zur last gelegten Fällen, darunter auch zum Falle BB: geäußert. Dabei hat er, wie die Wiedergabe seiner Zinlassung im Urteil ergibt, eine von den Angaben ZB iu Ermittlungsverfahren abweichende Darstellung gegeben und hat dessen Aussage, die ihm vorgehalten wurde, als unrichtig bezeichnet, Ersichtlich deshalb ist die Ladung BED als Zeuge für den 18. Dezenber 1959 angeoränet worden. Als dieser jedoch wegen einer Operation der Ladung keine Folge leistete, kam es zu dem erwähnten Verzicht, über den in der gerichtlichen Nieder-

schrift vermerkt ist:

Auf die Vernehmung des Zeugen BEP wird seitens

der Staatsanwaltschaft und seitens des Verteidigers ausärücklich verzichtet. Der Angeklagte wurde aus=- drücklich nach dem Verzicht darauf hingewiesen, daß damit das Vorbringen des Zeugen BEEEB als zugestanden angesehen werden muß.

Der Angeklagte KB erklärte? "Das ist mir klar, ich kann es nicht ändern. Auch ich verzichte auf den Zeugen

BEEEBD. '

Auf Grund dieser nach Belehrung des Vorsitzenden über die Folgen des Verzichts abgegebenen Erklärungfdes Angeklag-

ten ist erwiesen, daß er die Angaben, die BB in Ernittlungsverfahres ‚gemacht hatte und die ihm in der Hauptverhanädlung bei der Vernehmung zur Sache vorgehalten waren, als

zutreffend eingeräumt hat. Allerdings ist der Protokollvernerk in seiner Fassung unklar und könnte zu Zweifeln Anlaß geben. Würde man ihn wörtlich nehmen, ohne seinen

Sinn zu berücksichtigen, so hätte der Vorsitzende zum Ausdruck gebracht, schon auf Grund des Verzichts der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers sei das Vorbringen DeEEB als zugestanden anzusehen, ohne daß es noch darauf ankomme, was der Angeklagte dazu erkläre und ob auch er auf die Vernehmung verzichte. Indessen wird eine solche Auslegung dem wahren Gehalt dessen, was mit dem Vermerk gesagt werden sollte und gesagt wird, nicht gerecht. Hier kam es auf die Stellungnahme des Angeklagten entscheidenäü an, weil die Strafkammer von der Vernehmung BEE als Zeuge nur

absehen äüurfte, wenn auch der Angeklagte Jarauf verzichtete. Der Hinweis des Vorsitzenden muß somit unter diesem Blickpunkt gesehen und deshalb dahin verstanden werden, daß er eine Belehrung des Angeklagten über die Folgen zum Inhalt hatts, welche die Abgabe einer Verzichtserklärung durch ihn haben könnte. Das Wörtchen "damit",

das sich dem Wortlaut nach auf den von Staatsanwaltschäft günd Verteidiger erklärten Verzicht bezieht, kann daher bei sinnvoller Deutung des Protokollvermerks nur in Beziehung

zu dem vom Angeklagten -— gegebenenfalls -— noch zu erklärenden Verzicht gelesen und begriffen werden, Allein bei dieser Auslegung des Vexmerks hat auch die auf den Hinweis des Vorsitzenden abgegebene Äußerung des Angeklagten, das sei ihm klar, er könne es nicht ändern, einen vernünftigen Sinn.

Somit war sich der Angeklagte, als er den Verzicht aussprach, bewußt, daß dieser vom Gericht zugleich als Zugestänänis der im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben Bi in Ermittlungsverfahren gewertet werden könnte und würde. Gab er trotzdem die Verzichts-

erklärung ab, so war die Strafkammer rechtlich nicht gehindert, in ihr ein Geständnis zu sehen und auf dessen Grundlage den Sachverhalt so, wie ihn BEEEB geschildert hatte, festzustellen und zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen, Daß sie hierzu im Urteil nicht ausdrücklich bemerkt hat,

sie sei von den auf diesem Wege getroffenen Feststellungen überzeugt, ist unschädlich. Die Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran offen, daß das Landgericht der Überzeugung

war, das Geständnis des Angeklagten sei richtig, und daß hierauf die Entscheidung beruht,

II. Sachbeschwerde:

In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil gleichfalls keinen Bedenken. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den von ihr als bewiesen erachteten Sachverhalt entspricht in allen Fällen der Verurteilung dem Gesetz.

1.) Was die Revision gegen die Annahme der schweren passiven Bestechung einwendet, ist im wesentlichen schon deshalb unbeachtlich, weil es im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils steht, an die Äas Revisionsgericht bei der Prüfung der Sachbeschwerde gebunden ist. Danach hat aber die Strafkammer den dem Angeklagten zugewendeten und von ihm angenommenen Vorteil zutreffend in der unentgeltlichen Lieferung von Brettern und Dämmplatten im Werte von fast 480 DM gesehen. Ebenso hat sie in zureichender Weise dargetan, daß dieser Vorteil für eine pflichtwidrige Amtshandlung gegeben worden ist. Der Angeklagte konnte und wollte das Anerbieten an Kö; inm zu seinem Gelde zu verhelfen, wie dieser erkannte, nur in der Weise verwirk-

lichen, daß er dazu in verbotener Weise seine dienstliche Ermittlungstätigkeit als Kriminalbeamter in dem gegen Konermann wegen Verdachts des Konkursverbrechens eingeleiteten Verfahren benutzte. Eine solche unzulässige Wahrnehmung privater Interessen im Wege dienstlichen Vorgehens war, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, eine pflichtwidrige, in das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung, für die

ihm Kögi> nach der Überzeugung der Strafkammer die unentgeltliche Materiallieferung hat zukommen lassen (vgl. BGHSt 4,

293 und die äort angeführten Rechtsprechungsnachweise).

2.) £bensowenig ist das Vorbringen der Revision geeig-

net, die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenbeseitigung im Amt in Frage zu stellen. Daß die von ihm mitgenommenen Schriftstücke, deren Urkundeneigenschaft das Lanägericht bejaht hat, diese besitzen, kann nach den Darlegungen des Urteils nicht bezweifelt werden. Die Schriftstücke, in denen die Verfügungen des Regierungspräsidenten und des Chefs der Polizei wiedergegeben waren, haben dazu gedient, den Nachweis zu erbringen, daß der Erlaß des Landesinnenministers den in Betracht kommenden Behörden bekanntgegeben worden war, und daß die damit befaßten Beanten der Kriminalpolizei von dem Inhalt Zenntnis erlangt hatten. Das Fernschreiben enthielt eine Empfangsbestätigung des Erlasses. Der Umstand, daß die Schriftstücke nur für den inneren Dienstgebrauch bestimnt waren, stand, wie im Urteil zutreffend bemerkt ist, der Anwendung des § 348 Abs. 2 StGB nicht entgegen. Angesichts dessen

muß der Hinweis der Revision auf einfache Durchschläge behördlicher Erlasse unä auf Broschüren, in denen solche abgedruckt sind, als verfehlt bezeichnet werden.

Daß das Landgericht von dem Vorsatz des Angeklagten überzeugt war, lassen die Urteilsgründe deutlich erkennen, Die &Zrwägung, der Angeklagte könne aus Vergeßlichkeit oder aus Nachlässigkeit gehandelt haben, bezieht sich erkennbar | nur auf andere amtliche Unterlagen, deren Mitnahme ihm nicht angelastet worden ist.

Der Zeitpunkt der Begehung der Tat ist im Urteil nit "frühestens’Anfang Februar 1954" klar zum Ausdruck gebracht. Schon deshalb gehen die Folgerungen ins Isere, welche die Revision hinsichtlich eines etwaigen Eintritts der Verjährung aus ihrer gegenteiligen Behauptung herleitet. |

zu gewissen Bedenken könnte allenfalls die Auffassung der Strafkammer Anlaß geben, der Angeklagte habe die Urkunden schon dadurch beiseitegeschafft, daß er sie in seinen Schreibtisch im Dienstzimmer gelegt habe. Ob er sie

hiermit der Verfügung des Berechtigten bereits entzogen

hat, mag nicht unzweifelhaft sein, weil er sie sich von der

- offenbar — zuständigen Stelle für einen Bericht geholt hatte. Indessen bedarf dies keiner näheren Erörterung, weil das Merkmal des Beiseiteschaffens jedenfalls verwirklicht war, als der Angeklagte die Urkunden mit nach Hause genommen hat.

3.) Das Vorbringen der Revision zum Falle Ste seht gleichfalls fehl. Soweit es sich gegen die Anwendung des

§ 132 StGB richtet, erschöpft es sich in Ausführungen, die von den Feststellungen des Urteils abweichen ‚und ist deshalb unbeachtiich.

Die Behauptung, eine Begünstigung liege nicht vor, weil es an einer Vortat fehle, ist unverstänälich. Wie das

vo.

u

- 10 -

Urteil deutlich ergibt, bezog sich das den früheren Mitangeklagten St vegiinstigende Verhalten des Angeklagten auf die Verbrechen der schweren passiven Bestechung oder zumindest auf einen Teil von ihnen,wegen deren StB jetzt verurteilt worden ist.

4.) In den Fällen BED. CEMED und NEED beruft sich die Revision ailein auf die von ihr geltend gemachten Verfahrensrügen, ohne davon unabhängige Ausführungen sachlichrechtlicher Art zu machen. Da die das Verfahren betreffenden Beanstandungen, wie dargelegt, nicht durchgreifen, ist kein Anlaß zu weiteren Ausführungen gegeben.

5.) Die gegen die Verurteilung wegen Meineids erhobenen Einwendungen sind offensichtlich unbegründet.

6.) Die Strafzumessung und die Erwägungen, die zu ihr geführt haben, sind rechtsbedenkenfrei. Die Verfallerklärung ist in § 335 StGB zwingend vorgeschrieben. |

Baldus Busch Dotterweich

Scharpenseel Kirchhof