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BGH Entscheidung vom 10.02.1959 – 1 StR 668/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2309 043 M

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Maria SED zevorene DEE au: SED GE (Larixreis GEEEEEEED. ) ; geboren ar ED 1505 in BEER (Landıreis MEET -

wegen Meineids u.a.

nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 10. Februar 1959 in der Sitzung vom 17. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED in. der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter MD in der Verhandlung, Justizangestellter MB bei. der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für Rechz erkannt:

auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil dus

Landserichts Bamberg vom 3. Oktober 1958

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte Ges Meineids in Teleinheit mit fortgesetztoen Betrug und falscher Versicherung an Eides Stat‘ schuldig istz

2.) im Strafausspruch mit den Festaiellungen kierzu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlun, und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmittels, an das Lanügericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen forigesetzten Besrugs in Tateinheit mit Talscher Versicherung an Eides Statt und wegen Neineide zur Gesamtätrafe von einem Jahr drei. Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Angeklagte hat gegen .das Urteil Revision eingelegt, wit der zie die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 hbs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Eriolg.

1.) Die Aufklärungsrüge ist unbegrlindet. Die Revision entrält nichts, das dem Landgericht hätte Anlaß geben können,

ie volle Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten in Zweifel

zu ziehen und zur Klärung ädleser Frage einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu betrauen.

2.) Sachbeschwerde

a) Nicht zu beanstanden ist uer Schuldspruch insoweit, als dag Landgericht. in dem Tun der. Beschwerdeführerin die äußeren und inneren Merkmale des Fortgesetsten Betrugs nach § 263 StGB, der falschen Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB und. ss Meineids nach § 154 StGB erfüllt sieht (vgl. zu § 156 StGB iv schon in dem landgerichtlichen Urteil angeführte Entechciadung des erkennenden Senats BEHSt 2, 218). Was die Revision domgegenüber vorbringt, sind im wesentlichen keine Rechtsrügen im Sinne des § 337 StPO, sondern nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Keinem Bedenken begegnet auch die Annahme der Sirafkamner, daß das Vergehen der falschen Versicherung an Eides Stait und das Verbrechen des Meineiäs zueinander im Verhälinis der Tatmahrheit nach § 74 StGB stehen.

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Ohns Rechtsirrtum hat das Landgericht ferner angonounen, daß die Talsche Versicherung an Eides Statt und der ZJeineid mit dem fortgesotzten Betrug je tateinheitlich (§ 73 StGB) zusamtentreffen. Trotzdem hat die Strafkammer den Meireid als selbständige Straftat behandelt und dengemäß für dieses Verbrechen eine eigene Einzelstraie festgesetzt und sie mit der für den fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt In Ansatz gebrachten Einzelstraf«e zu siner Gesamtstrafe verbunden; zur Begründung het sie sich unter Himveis auf die üntscheidungen des Bundesgerichtshofen BEHSt 1, 675 3, 165; 6, 92, 97 darauf berufen, daB der Meineiä gogenüber dem fortgesetzten Betrug einen unverhältnismäßi.g zvößeren Unvwert verkörpere.

Dem kann nicht beigetreten werden. Stenen mehrere an sich rachtlich selbständige strafdare Handlungen je mit einer ariiten Yortzesotzten Tat in Tateinheit, so verlieren sie „ach uer Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes infolge dieses Zusammentreffens grundsätzlich auch im Verhältnis zueinander ihre Selbständigkeit und werden unter sick und mit der fortgesetzten Handlung zu einer kinheit naca § 73 StGB zusammengefaßt, so daß alle Rechisverletzunger nur mit einer einzigen Strafe zu belegen sind.

„ivao anderes gilt nach der Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 1. 675; 2, 2465 3, 1655 6, 92, 97) nur denn, wenn die-selbssändigen etraibaren Handlungen im Verhältnis zu der Forsetzungstat enivieder säntlich schwerer oder teils schwerer, teils gleich schier sind. Wier behalten die je in Tateinheit mit der Yortsetzungstat stehenden einzelnen strafbaren Handlungen

im Verhälinis zueinander ihre rechtliche Selbstänäigkeit

nit der Folge, daß für sie Einzelstrafen festzusetzen sind

und uus diesen gegebsnenZalls eine Gesamtstrafe zu bilden

ist, währond die Festsetzung einer Zinzelstrafe für die fort-

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joseizte Tat entfällt (vgl. u.a. RG HRR 1939 Er. 535;

SCH 4 StR 264/51 von 24. August -1951; 1 StR 361/56 vom

21.. Dezember 1956). Ist hingegen, wie im vorliegenden Fall, von den unter sich in Tatmekrheit stehenden Einzelstrarttaten nur eine (hier der Meineid) schwerer, die andere

- oder die anderen - (hier die falsche eidesstattliche Versicherung) winder schwer als die fortgesstzte Tat (hier der Beirug), daun verbleibt es bei der Regel, deß die säntlichen strafbaren Handlungen durch das einigende Band der Fortsetzungstat zu einer einheitlichen Strafiat nach

§ 75 StGB verbunden 'sind und demgemäß nur mit einer einzigen Strafe geahndet werden könnens

Die Meinung der Strafkammer, in einem solchen Falle behalte die schwerere Straftat ihre rechtliche Selbständigkeit, scheitert schon daran, daß das tateinheitliche Band, Gurch das diese Straftat nun einmal mit der minder schweren forigeseizten Handlung verknüpft ist, nicht gelöst werden kann. Auch in den oben erwähnten Fällen bleibt das Jeweilige tateinheitliche Zusammentreffen zwischen der minder schweren Fortisetzungstat und den unter sich in Tatmehrheit ubehenden schwereren oder teilweise gleich schweren Handlungen unberührt; diese‘ verlieren nur nicht in Verb&öltnis

zueinander ihre Selbständigkeit nach § 74 StGB.

Das Landgericht hätte die Beschwerdeführerin hiernach ise Weinelds in Tateinheit mit fortgeseiztem Betrug unä Talscher Versicherung an Bides Statt schuldig sprechen müssen.

b) Der Strafausspruch wäre am sich nicht zu beanstanden ERLEBEN.

c) Wie die Strafkaumer im Ergebnis mit Recht angenommen hat, kommt für die Verfehlungen der Beschwerdeführerin

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S+rafireiheit nach § 3 Abe. 1 des Straffreiheitsgesstzes 1954 nicnt in Betracht. Auf den fortgesetzten Betrug ist diese 3estimmung schon deshalb nicht anwendbar, weil er erst

mii der Entgegennahme der letzten Rente durch die Angeklagte im März 1958, also nach dem Stichtag des Stral-Treiheiisgesetzos (1. Dezeuber 1953), beendet war (vgl.

U,a. RGSt 62, 4185 BGH 3 StR 1160/51 vom 24. April 1952). Aber auch der Meineid und die falsche Versicherung an

wides Statt scheiden für eine Straffreiheii aus, mögen

sio auch vor dem 1. Dezeiber 1953 und, wie des Landgericht angenommen hat — ob mit Recht, kann dakingestellt bleiben -, aus Not im Sinne des § 3 Abs.. 1’StPG begangen sein. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 StiFG treffen auf die beiden Straftaten jedenfalls deshalb nicht zu, weil

sie in Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug stehen, Infolge dieses Zusammentreffens bilden beide Taten, wie

oben dargelegt, zusammen mit dem fortgesetzten Betrug

eine einheitliche Straftat; sie sind nur unselbständige Teilstücke dieser Einheitstat und daher hinsichtlich des Zeitpunkteg ihrer Begehung im Sinne des Straffreiheitsgesetzes keiner besonderen Betrachtung zugänglich (vel.e | Schäfer Straifreiheitsgeseiz 1938 5. 26 und die dort angezührte, nicht veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerich>s 5 D 567,35 vom 12. Dezember 1935; Brandstetier Straffreihsitsgesetz 1954 S. 51). Dem steht nicht die vom Reichsgericht

unä Bundesgerichtshof (vgl. u.a. RGSt 67, 233, 235; 3GHSt 7; 305) vertretene Rechtsangsicht entgegen, daß bei tateinheillichem Zusammentreffen eirsr amnestiefähigen und einer nicht-umnestiefänigen Geseizes-verletizung die amnentierte außer Betracht bleibt; denn unter einer "nichiamnestwiefänigen" Gesetzosverletzung ist hier nur eine solche zu veruiehen,

die vor dem Stichtag des Siraffreiheitsgesstzes begangen

und auf Grund einer besonderen Bestimmung dieses Gesetzes

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Li (2.8. § 2 Abe. 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 9 StRG 1954) von der Straffreiheit ausgeschlossen ist. Es kann auch nicht eina, wie bei Tatmehrheit zwischen an sich amnestiefähigen Straftaten und einer fortgesstzten Handlung, deren Einzelakte teils vor und teils nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangen sind (vgl. hierzu u.a. BGHSt 5, 136; BGH NW 1956, 801 Er. 20) für die en sich amnestiefähigen Straftaten und die vor dem Stichtsg des Straffreiheiisgesetzes liegenden Einzelhandlungen der fortgeseizten Tat eine — gedachte - Gesamtstrafe gebildet und je nach ihrer Höhe die Frage der Straffreihsit entschieden werden. Eine solche Aufteilung von Eihzeihandlungen einer Fortsetzungstat ist nur ausnahmsweise zulässig (z.B. bei Prüfung der Frage, inwieweit die Witwirkung eines anderen bei der Begehung einer einzelnen Straftat innerhalb der Fortsetzungsreihe als Teilnahme, Begünstigung oder Hehlerei - hinsichtlich dieser Einzeltat oder hinsichtlich der gesamten fortgeseizien Sandlung zu beurteilen ist) und in den eben erwähnten Fällen deshalb dringend ‚geboten, weil anderenfalls der Täter, der neben einer amnesiiefähigen Straftet eine fortgeseizte Handlung vor dem Stichtag begonnen und erst nach dieser beendet hat, besser gestellt wäre, wie der Täter, der die fortgesetzte Tat bereits vor den Stichtag üss Gesetzen beendet und sich so weniger verbrecherisch betätigt het als jener. Dieses Verfahren auch auf. die Pälle tateinheitlichen Zusammentreffens einer an sich amnestiefähigen Tat mit einer vor dem Stichtag Ads Straffreihkeitsgesetzes begonnenen und erst nachher beendeten forigesetzten Handlung anzuwenden, verbietet, abgesehen davon, daß Gründe. der Gerechtigkeit nichi hierzu drängen, schon dds Wesen der Tateinheit.

Nach alleden ist das Urteil nur insofern rechtsfehlerhaft, als nicht zwischen dem Meineid, dem fortgeselzten Betrug und der falschen eidesstattlichen Versicherung eine einziges

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Straftat nach § 73 StGB angenommen ist. Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagten schon im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt worden war, "durch die gleiche Handlung" einen fortgesetzten Beirug begangen, eine falsche Versicherung an Bides Statt abgegeben und vorsätzlich falsch geschworen zu haben. Jedoch ist, damit eine einheitliche Strafe festgesetzt wird, der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben

und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverveisen.

Dr. Geier _ Dr. Peetz Mariin Wwillms Hübner