Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 21.12.1956 – 1 StR 361/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_361/56 2270022 24%
Im Namen de Ss Volkes
In der Strafsache gegen
den Chemiker und derzeitigen Kaufmann (Übersetzer) Rudolf
K ED zu: NEE geboren. 2 EEE 1910 in Wo,
wegen Betrugs u.2.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 18. Dezember 1956 in der Sitzung vom 21. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetg
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Rübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. En gonöesannalt Dr. Emm ir '‚esal
und Oberstaatsan | 'als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. März 1956 in den Fällen III 3, 4, 5 und 6 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Betrugs in drei Fällen je in Tateirheit mit unbefugter Führung eines akademischen Grades schuldig ist, und insoweit im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten. des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen (Fälle III 1 und 2) wird die Revision: verworfen. _
‘Von Rechts wegen
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Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in fünf Fällen, hiervon zwei fortgesetzt begangenen, sowie wegen fortgesetzter unbefugter Führung eines akademischen Grades zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs ionaten Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts, wobei er nur zu ‚den Falle III 4 (Gastwirt A) ausdrückliche Einwendungen erhebt. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
In den Fällen III 1 (Firma SM), 2 (Firma Du u. Söhne), 3 (Zeitungsanzeigen) und 5 (Rundfunkhändler Schp) 1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler ersehen, der zur Aufhebung des Schuläspruchs wegen Betrugs führen könnte.
Dasselbe gilt für die Verurteilung des Angeklagten im Falle III 4 (Gastwirt A@). Auch hier hat das Landgericht den äußeren und inneren Tatbestand des Betrugs rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Was die Revision demgegenüber von einer abweichenden tatsächlichen Grundlage aus vorbringt, scheitert schon daran, daß die Strafkaumer den Antrag des Verteidigers, den "Matbestand des Urteils .... zu berichtigen", zutreffend als. unzulässig abgelehnt hat.
Soweit der Beschwerdeführer unter III 6 für die Zeit nach dem Erlaß des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 1952 der fortgesetzten unbefugten Führung eines akademischen Grades (§ 5 Abs la des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 - RGBl I S 985 -) schuldig erkannt worden ist, kann das Urteil an sich ebenfalls nicht. bemängelt werden. .
3.
Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Landgerichts, daß das fortgesetzte Vergehen gegen § 5 Abs la des erwähnten Gesetzes vom 7. Juni 1939 zu den Vergehen des Betrugs in den. Fällen III 3 bis 5 im Verhältnis der. Tatmehrheit nach § 74 StGB stehe. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Angeklagte bei den Täuschungshandlungen gegenüber seinen Opfern zugleich unbefugt den Doktorgrad geführt. Das fortgesetzte Vergehen gegen § 5 Abs la aa0 trifft daher mit jedem der Betrugsfälle in Tateinheit nach § 73 StGB zusammen. Hierdurch werden jedoch die einzelnen Vergehen des Betrugs nicht auch ihrerseits zu einer einheitlichen Tat zusammengefaßt; vielmehr behalten sie - als gegenüber dem Vergehen gegen § 5 Abs 1 aaO schwerere Straftaten - ihre Selbständigkeit nach § 74 StGB (u.a. RG HER 1939 Nr 535; BGHSt 1, 67; 2, 246; 3, 165). .Der Beschwerdeführer hat sich hiernach in diesen drei Fällen des Betrugs je in Tateinheit mit unbefugter Führung eines akademischen Grades schuldig gemacht.
Der Senat kann selbst den Schuldspruch in diesem Sinne ändern. § 265 StP9 bildet keinen Hinderungsgrund;, weil zweifelsfrei auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte im-Falle des Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes änders und wirksamer als in der früheren Hauptverhandlung verteidigen könnte.. Hingegen muß das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit an das: ‚Tandgericht zurückverwiesen werden. Dabei ist zu beachten, : ‘daß die Festsetzung einer Einzelstrafe für das Vergehen gegen § 5 Abs 1 a des Gesetzes vom 7. Juni 1939 entfällt und nur noch für die drei Vergehen des Betrugs in Tateinheit mit unbefugter Titelführung neue Einzelstrafen auszusprechen sind . (u.a. RG HRR 1939 Nr 535; BGH 4 StR 264/51 vom 24. August 1951).
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Die Möglichkeit, daß der fehlerhafte Schuld- und Strafausspruch zu III 3 bis 6 die Strafbemessung in den Fällen - III 1 und 2 zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt hat, kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Revision ist daher insoweit in vollem Umfang als unbegründet zu verwerfen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Bundesrichter Werner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Sörchner Hübner Dr. Hengsberger