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BGH Entscheidung vom 24.08.1951 – 4 StR 264/51

4. Strafsenat

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in der Strafsache gegen.

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wegen Doppelehe u.a,

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Glanzmann Buniesrichter Dr. Augustin. Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Ir. BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär )

als Urkundsbeanter der Geschäftentelle,

für Recht erkannt: _

Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 15. Dezember 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache

»„ zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht zurückverwiesen.

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Der Angeklagte ist wegen Doppelehe, wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Verletzung des Personenstandes und mittelbarer Falschbeurkundung, 30- wie wegen Vergehens gegen das Gesetz über Titel, Orden und ührenzeichen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von . . i Jahr und 6 Monaten verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts unä des sechlichen Rechtes. Sie kann mit. der ersten Rüge nicht gehört werden, weil sie die Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht beachtet hat.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechtes, die nicht näher begründet worden ist, ergibt die rechtliche Nachprüfung folgendes:

1. Am 26. Oktober 1946 schloss der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen vor dem Standesbeamten in Roten-

burg die ühe mit Margarethe ED: obwohl seine am io Oktober 1944 mit Helene Auguste a] geborenen vw eingegangene Ehe noch" bestand. Entgegen den Erklärungen des Angeklagten vor dem Standesbeanten war seine Ehefrau am Leben. Der Angeklagte wüsste, dass er in gültiger £Ehe lebte, er hatte im Laufe des Monats August 1946 drei Briefe an seine in Güstrow wohnende Ehefrau geschrieben und sich am 26. ds.Mts. dahin polizeilich abgemeldet. Demit sind die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale des Verbrechens der Doppelehe ohne Rechtsirrtum dargeten s 171 step).

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2. Die Feststellungen des Urteils tragen auch die ‚Ver-. urteilung des Angeklagten wegen wissentlich falscher... Versicherung an Eides Statt in zwei. Fällen ($$. 156, 74 StGB). Danach hat der Angeklagte am 30. April, 1946 vor dem Standesamt in Stade eidesstattlich der Wahrheit ZU- wider versichert, seine Ehefrau Helene sei am 6. März 1945 in Kolberg durch Beschuss ; 'ums Leben gekommen; er habe sie tot gesehen und sei bei ihrer Beerdigung zugegen gewesen; ihre und ihres in demselben ‚Zeitpunkt gefallenen Sohnes Leichen seien in einer Gärtnerei in - Kolberg beigesetzt worden. Auf Grund dieser Erklärung hat der Standesbeante den Tod der Ehefrau Helene Zi im besonderen Sterbebuch des Standesamts I in Hannover als am 6. März 1945 in Kolberg eingetreten beurkundet; der Angeklagte erhielt hierüber antragsgemäss eine-Sterbeurkunde. Er hat ferner am 3. September 1946 im : "Aufgebotsverfahren vor dem Standesamt in Rotenburg der Wahrheit zuwider eidesstattlich versichert, er sei nur einnai verheiratet ‚gewesen, seine Ehefrau Helene sei am 6. März 1945 in Kolberg gefallen, von ihrem Tode sei er Haus eigener Wissenschaft" unterrichtet. Der. Angeklagte hat somit in zwei Fällen vor einem Stendesamt, einer ‚zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung allgemein und auch in diesen beiden Fällen. zuständigen Behörde. je eine falsche Versicherung en Eides. Statt abgegeb:n, wobei er nach der Überzeugung des Landgerichts im zweiten Pall wusste, dass sie unwahr war, während er in-ersten Falle mindestens mit

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dieser Mögiichkeit rechnete. Damit ist auch .der innere Tatbestand ausreichend nachgewiesen; bedingter Vorsatz genügt (RGSt 70, 266, 267).

Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht bei der ersten wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt tateinheitliches Zusammentreffen mit einem Vergehen der mittelbaren Falschbeurkundung angenommen hat (§§ 271, 75 StGB). Durch diese eidesstattliche Versicherung bewirkte der Angeklagte, dass eine Tätsache, die nicht eingetreten war, nämlich der Tod seiner Ehefrau Helene K@, in Sterbebuch des Standesamtes in Hannover eingetragen wurde. Dass dieses Buch ein öffentliches Buch mit Beweiskraft für und gegen jedermann: und die vom Angeklag- . ten beantragte und ihm ausgehändigte Sterbeurkunde eine öffentliche: Urkunde mit gleichem Beweiswert ist, ergibt sich aus 88. 60,66 des 'Personenstandsgesetzes

vom 5. November 1937. Mit der Feststellung, der. „Angeklag- Bee;

te habe mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezweckt, dass seine Frau als tot seiten solls, er sei sich bewusst gewesen, dass die falsch beur-" kundete Tatsache ihres Todes rechtserheblich war, ist En auch der Vorsatz des Angeklagten ohne Rechtsirrtum dargetan worden.

Auch die Annahme eines tateinheitlich Zusammentreffenden ‚Vergehens der Verletzung des. Personenstandes (§ 169 steB) ist begründet: Das Bandgericht hat

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hierzu ausgeführt: Der Angeklagte habe den Personen-

stand seiner Ehefrau Helene und die mit ihr geschlos- | E sene Ehe, gleichfalls ein Personenstandsverhältnis, R dadurch unterdrückt, dass er seine Frau mit Wirkung . R für und gegen jedermann als verstorben habe eintragen En

und somit seine ‚Ehe mit ihr als durch ihren Tod auf- - gelöst erklären lassen; er sei sich bewusst gewesen, - | dass demit ihr Personenstand wie auch der Bestand. der Ehe unterdrückt werde. Diese rechtliche Beurteilung ist. BR: nicht zu beanstanden. Im Sinne des § 169 StGB steilt der Personenstand das familienrechtliche Verhältnis einer lebenden oder verstorbenen Person zu einer anderen lebenden Person der. Er wird unter anderem begründet durch Geburt oder Eheschliessung und aufgelöst durch Ehescheidung oder Tod. Das Standesregister ist für das Bestehen dieser Tatsachen ein mit voller Beweiskraft ausgestattetes Beweismittel. Der Personenstand der Zhefrau Helene KB war äurch ihre. Verheiratung mit dem Angeklagten festgelegt. Durch die Eintragung des Todes im Sterbebuch wurde mit Wissen und Willen des Angeklagten für eine längere Zeit ein Zustand herbeigeführt, der für die Allgemeinheit die zwischen den üheleuten x» bestehende. she als durch den Tod der Ehefrau aufgelöst, den Personenstand der Ehefrau also anders in Erscheinung treten liess, als es u ‚der Wirklichkeit entsprach. Die Annahme des Landgerichts, Be der Angelilagte habe sich eines Vergehens gegen $. 169 StGB schuldig gemacht, enthält somit keinen Rechtsirrtum., 0

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4. Das angefochtene Urteil hat schliesslich festge- ‚stellt, dass der Angeklagte gegenüber Dienststellen der Bundesbahn, bei den Standesämtern in Hannover

‚eines längeren Zeitrauns unter gleichgearteten Unstän-

‚gehandelt habe, Hiergegen lassen sich. rechtliche Be-

” des‘ Zusammentreffens der einzelnen Straftaten befassen. Das Landgericht hat festgestellt, dass sich

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net hat. Es hat dabei auf Akten ‚dieser beiden Standesämter Bezug genommen, ohne den Inhelt, auch nur eunzugsweise, in die Urteilegründe aufzunehmen.

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und Rotenburg und dem Landrat in Rotenburg sich un-

befugt als Reichsbahnassistent bezeichnet hat. Darin hat das Landgericht einen Verstoss gegen § 6 Abs 1a des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen. vom, 1. Juli 1937 (RGBL I S 725) gefunden. Es hat eine 2 fortgesetzte Tat angenommen, da der Angeklagte während...

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den aus dem gleichen Bestreben,eine abgeschlossene Ausbildung und eine Dienstbezeichnung vorzuueisen,

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denken nicht erheben.

5, Rechtsirrtumsfrei hat das Tandgericht, auch die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB vemeint und in Anschluss an das Sachverständigengutachten nur .erhetlich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angenommen (§ 51 Abs 2 StGB);

6. Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Ausführungen des Urteils, die sich mit der Frage

der Angeklagte auch bei den Standesäntern in Hannover und Rotenburg als Reichsbahnassistent bezeich-

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Dies war nicht zulässig (§ 267 Abs i StPO). Zs fehlt. deshalb an einer susreichenden Feststellung des Sachverhaltes, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die Annahme. von Taimehrheit zwischen den einzelnen Straftaten (§ 74 StGB) gerechtfertigt ist. Sollte sich der Angeklagte auch bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen und bei Eingehung der ähe vor dem Standesamt in Rotenburg als Reichsbahnassistent ausgegeben haben, so würde Tateinheit (§ 73 StGB) namentlich dann anzunehmen sein, wenn die Erklärungen des Angeklagten in einer Urkunde enthalten sind und durch seine Unterschrift zu einer natürlichen Handlung zusammengefasst werden. Dass diese rechtliche Beurteilung geboten ist, kann nach den unzureichenden Feststellungen nicht ausgeschlossen werden. Dieser Mangel des Urteils muss daher zu dessen Aufhebung führen. ‘De das unbefugte Führen einer Amtsbezeichnung möglicherweise mit allen anderen Straftaten in Tateinheit steht, ist der ganze Schuläspruch aufzuheben (ReSt 60, 315, 317)e

Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung den Sachverhalt rechtlich dahin würdigen, dass Doppelehe und:die Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen jeweils tateinheitlich ait unbefugter Führung einer Amtsbezeichnung begangen worden sind und dass ein ‚£urtgesetztes Vergehen der unbefugten Führung . einer Antsbezeichnung vorliegt, so müsste an sich eine einheitliche. fortgesetzte Tat angenommen werden (RG. HERR 1937 Nr 1349). Jedoch können nach der neueren _ =

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Rechtsprechung (RG HERR 1939 Nr 5355 BGHSt 1, 67 ££). mehrere selbständige strafbare Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere fortgesetzte Straftat zu einer Einheit zusammengefasst wer- ‚den, Es müssten vielmehr für die drei selbständigen Straftaten Einzelstrafen ausgeworfen werden, während für das Vergehen der unbefugten Führung einer Amtsbezeichnung die Festsetzung einer besonderen Zinzelstrafe entfallen würde.

Frau Bundesrichter Krumme ist beurlaubt und ortsab-

wesend und deshalb an der nnqnuchrifteleistung ver- Pr.Hörchner Glanzmann hindert. Dr. Hörchner Dr. Augustin Jagusch