Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 22.02.1973 – 4 StR 504/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 504/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugschlosser Karl U m aus BEE, dort geboren am . WE 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom
22. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben
' Richter am Amtsgericht MM als Vertreter der Bundes-
anwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. MS aus Karlsruhe als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter GEEEP 215 Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 19. April 1972 wird das Verfahren eingestellt, soweit er im Fall H@b wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Entführung verurteilt worden ist. Insoweit werden die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Im übrigen wird das Urteil im Ausspruch
über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall a wegen Nötigung zur Unzucht (Fall Ham), wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Entführung (Fall Ha), wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall ee) sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt und den Personenwagen des Angeklagten eingezogen. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I. Einstellung des Verfahrens im Fall Ham
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Entführung in diesem Falle beruht auf folgenden Feststellungen:
Am Abend des 24. Juni 1970 hatte der Angeklagte in einer Tanzbar die ihm flüchtig bekannte Ursula Ham getroffen. Nach Mitternacht erbot er sich, sie in seinen Wagen nach Hause zu fahren. In Wirklichkeit wollte er sie zum Geschlechtsverkehr bringen. Das Mädchen vertraute ihm jedoch. Er fuhr mit ihm gegen seinen Willen in einen einsamen Feldweg, hielt dort an und versuchte es mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen.
Dieselbe nächtliche Fahrt mit Ursula HR hatte bereits früher zu einem Strafverfahren gegen den Angeklagten geführt. Im Zuge der auf die Anzeige der Ha eingeleiteten Ermittlungen hatte sich ergeben, daß der Angeklagte seit dem 22. Mai 1970 keine Fahrerlaubnis mehr besaß. Die Staatsanwaltschaft hat gegen ihn Anklage zum Amtsgericht Münster wegen eines Vergehens nach 8 21 StVG erhoben, weil er in der Nacht zum 25. Juni 1970 ohne Fahrerlaubnis mit Ursula He von Münster nach Kinderhaus und zurück gefahren sei. Dies war die Fahrt, bei der der Angeklagte versucht hat, Ursula He zu vergewaltigen. Das Amtsgericht Münster hat ihn am 8. Februar 1971 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Durch das Urteil des Amtsgerichts Münster ist die Strafklage wegen der an Ursula Hp begangenen Straftaten verbraucht. Die Ansicht des Landgerichts, dies sei nicht der Fall, weil in dem Verfahren des Amtsgerichts Münster eine Sachentscheidung über den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht geboten gewesen sei, es sich vielmehr insoweit um einen anderen Lebenssachverhalt handele, auf den sich der Verfolgungswille der Anklagebehörde seinerzeit nicht erstreckt habe, ist rechtlich nicht haltbar.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis und die versuchte Notzucht bilden zwar für sich betrachtet zwei selbständige strafbare Handlungen im sachlichrechtlichen Sinne. Sie treffen in keinem Tatbestandsmerkmal zusammen. Sie werden aber durch das Vergehen der Entführung nach
§ 237 StGB zur Tateinheit im Sinne des § 73 StGB verbunden. Dieses Vergehen besteht aus zwei Akten, dem Verbringen der Frau durch Ortsveränderung in eine hilflose Lage und dem Ausnutzen dieser Lage zur Unzucht,
Der erste Akt trifft hier mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtlich zusammen, der zweite mit der versuchten Notzucht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Rechtsprechung entwickelte Satz, daß eine minderschwere Dauerstraftat oder fortgesetzte Tat nicht geeignet ist, zwei schwerere an sich selbständige Taten oder auch eine schwerere und eine gleichschwere Tat, die mit verschiedenen ihrer Teile rechtlich zusammentreffen, zur Tateinheit zu verbinden, auch auf mehraktige Straftaten anzuwenden ist. Dieser Satz kann hier Jedenfalls deswegen nicht zum Zuge kommen, weil die Entführung gegenüber dem Fahren ohne Fahrerlaubnis die erheblich schwerere Straftat ist. In einem solchen Fall hat es bei der Regel zu bleiben, daß mehrere Taten, deren Ausführungshandlungen sich auch nur teilweise decken, zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1959 - 1 StR 668/58). Eine sachlichrechtlich einheitliche Tat bildet aber stets auch eine Tat im Sinne des für die Frage des Verbrauchs der Strafklage maßgebenden § 264 StPO. Infolgedessen steht hier einer nochmaligen Verurteilung des Angeklagten, auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, das Verbot der mehrmaligen Bestrafung wegen derselben
Tat entgegen (Art. 103 Abs. 3 66).
Il. Strafantrag im Fall I
Die Schwedin Brite Tee hat wirksam Strafantrag gegen den Angeklagten wegen Entführung gestellt. Sie er-
schien am Tage nach der Tat in Begleitung des Norbert RB, des Verlobten ihrer Schwester, bei der Kriminalpolizei in Warendorf, um Strafanzeige zu erstatten. Da sie die deutsche Sprache nur mangelhaft beherrscht, gab Richter für sie und in ihrer Gegenwart eine Strafanzeige "zwecks Einleitung polizeilicher Nachforschungen und Strafverfolgung" zu Protokoll und unterschrieb dieses. Dabei handelte er für die Verletzte nicht als Vertreter im Willen, sondern nur als Vertreter in der Erklärung. Das ergibt sich aus den näheren Umständen. Brita Jmuiimummp war bei der Anzeigeerstattung anwesend, sie erklärte sich bereit,bei den Nachforschungen nach dem noch unbekannten Täter mitzuwirken und selbst einen Bericht über die Tat in ihrer Muttersprache abzufassen, was sie dann auch tat. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, daß sie selbst die Strafverfolgung des Täters wünschte und daß sie sich
des Norbert RB nur als Vermittlers ihrer Erklärungen bediente. Strafantrag ist somit wirksam gestellt. Es genügt die Unterschrift des Vertreters in der Erklärung.
III. Die Verfahrensrügen
Die den Fall Bm betreffende Aufklärungsrüge des Verteidigers ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, warum sich dem Landgericht ohne Antrag die Vernehmung des Vermieters der Renate Bl oder des Hausmeisters über ihren Lebenswandel hätte aufdrängen sollen, nachdem der Angeklagte selbst eine erhebliche Gegenwehr der Büscher und eigene Gewaltanwendung, wenn auch zu einem anderen Zweck, zugegeben hat.
Den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, einen Psychologen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Has beizuziehen, hat Cas Landgericht mit rechtlich einwandfreier Begründung in den Urteilsgründen abgelehnt. Diese ergeben nichts dafür, daß die Strafkammer nicht hinreichend erfahren und sachkundig gewesen wäre, um die Glaubwürdigkeit einer 21 Jahre alten Zeugin zu beurteilen. Bei Frauen dieses Alters ist die Zuziehung eines Psychologen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit nur in ganz seltenen Ausnahmefällen nötig. Der Problematik derartiger Zeugenaussagen, wie sie hier vorliegen, war sich, wie die Urteilsgründe ergeben, das Landgericht bewußt. Darauf, daß es die Frage auf Grund eigener Sachkunde zu entscheiden beabsichtigte, brauchte es den Angeklagten nicht ausdrücklich hinzuweisen. Auch ohne solchen Hinweis konnten der Angeklagte und sein Verteidiger zur Glaubwürdigkeit der Zeugin und zur Sachkunde des Gerichts Stellung nehmen. Der Entscheidung BGHSt 12, 18 ist für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die ergänzenden Behauptungen des Angeklagten in seiner eigenen Revisionsbegründung über angebliche Vorgänge in der Hauptverhandlung und Äußerungen der Zeugin Hase in einer Sitzungspause, die für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein sollen, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Auch wenn diese Behauptungen zutreffen sollten und wenn die Vorgänge dem Gericht bekannt geworden sein sollten, brauchte sich diesem nicht die Vernehmung eines Sachverständigen aufzudrängen.
Die vom Angeklagten selbst in seiner Revisionsbegründung außerdem erhobenen Verfahrensrügen gehen fehl. Sie scheitern überwiegend schon daran, daß das Revisions-
gericht nicht nachprüfen kann, ob der Angeklagte oder seine Verlobte die von ihm bezeichneten Zeugen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht benannt hat. Das Protokoll gibt darüber keine Auskunft. Infolge der negativen Beweiskraft des Protokolls steht jedenfalls fest, daß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung entsprechende Beweisamträge gestellt haben (§ 274 StPO).
Im übrigen ist zu den Aufklärungsrügen des Angeklagten zu bemerken: Die Zeugen Cm, Pam und He iu sind vernommen worden. Der Angeklagte hatte Gelegenheit, Fragen an sie zu richten. Was sie im einzelnen ausgesagt haben und welche Fragen an sie gestellt worden sind, entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Auf die Zeugin SchÜlie haben alle Beteiligten, also auch der Angeklagte verzichtet, wie das Protokoll beweist. Sie trotzdem zu vernehmen, brauchte sich den Landgericht nicht aufzudrängen. Es ist nicht ersichtlich, woher das Landgericht hätte wissen sollen, daß diese Zeugin, die von der Nebenklägerin Bes benannt worden war, etwas zu Gunsten des Angeklagten aussagen könnte. Von den Anrufen der Bw, über die nach dem Vorbringen des Angeklagten seine Mutter und seine Schwester hätten aussagen können, ist im Urteil die Rede. Hiernach hatte aber die Bmw, der Einlassung des Angeklagten zufolge, nur nach ihrer Parfümflasche gefragt, nicht aber, wie er Jetzt behauptet, Geld von ihm verlangt. Der Zeuge Miu war vom Verteidiger dafür benannt worden, daß die ei 7 eine Dirne sei. Er war kein Tatzeuge. Daher brauchte sich dem Landgericht seine Vernehmung nicht aufzudrängen; es kommt also nicht darauf an, ob er erreichbar gewesen wäre.
Die Vernehmung der Schwedin Andersson drängte sich ebenfalls nicht auf. In ihrem schriftlichen Bericht über die Vorkomnnisse in der Nacht zum 7, August 1971 ist nichts von alledem enthalten, was der Angeklagte jetzt in ihr Wissen stellt. Soweit er die Vernehmung eines Sachverständigen darüber vermißt, daß die Türen seines Wagens nicht von innen verschlossen werden konnten, wendet er sich in Wahrheit gegen die klare und eindeutige Feststellung des Landgerichts, daß die Türen in einigen der Fälle verriegelt worden sind, so daß sie die Mädchen nicht öffnen konnten. Was hierzu, in der Hauptverhandlung vorgetragen worden ist, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Eine Erörterung der den Fall Hi betreffenden Rügen erübrigt sich.
IV. Zur Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils ergibt keine Verstöße gegen sachliches Recht. Die Revisionsangriffe richten sich überwiegend gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung. Diese tragen den Schuldspruch und lassen keine Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze erkennen.
Im Fall Be ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte nicht frei iwillig vom Versuch zurückgetreten ist. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen erkannte der Angeklagte, daß er bei der heftigen Gegenwehr der Zeugin doch nicht zum Geschlechtsverkehr gelangen konnte, und ließ von ihr ab. Hiernach ist er nicht aus freiem Willen zurückgetreten, sondern weil er mit dem Maß an Gewalt, das anzuwenden er sich entschlossen hatte, nicht zum Ziele
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kommen konnte. Ein solcher Rücktritt ist nicht freiwillig (BGH, Urteil vom 18. April 1961 - 5 StR 38/61).
Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Notzucht in Tateinheit mit Entführung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis im Fall Ay wird von den Feststellungen getragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch der innere Tatbestand ausreichend festgestellt. Den in der Revisionsbegründung angeführten Urteilsstellen ist die Feststellung zu entnehmen, daß der Angeklagte die fehlende Bereitschaft der Brita ww, sich ihm freiwillig hinzugeben, erkannt hat. Infolgedessen mußte es ihm klar sein, daß er mit dem festgestellten Vorgehen Gewalt im Sinne des § 177 StGB anwandte. Von einen "sanz normalen" Verhalten kann dabei keine Rede sein.
Aus dem Urteil ergibt sich ferner einwandfrei die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte, indem er Brita ÜEB anschrie, bei ihr vorsätzlich den Ein- ‚druck erweckte, er würde ihr körperlichen Schaden zufügen oder sie gar töten, falls sie sich weiterhin weigerte. Diese Feststellung ist rechtlich nicht angreifbar. Sie widerspricht weder der Erfahrung noch den Denkgesetzen.
Die Angriffe der Revision gegen die Würdigung der Aussage der Brita Me sind unzulässig. Das Landgericht hat sich mit der Möglichkeit einer durch die Regelung der Schwangerschaftsunterbrechung in Schweden veranlaßten vorsätzlich falschen Notzuchtanzeige auseinandergesetzt. Die Wendung in den Urteilsgründen, diese Frage sei für die Überzeugungsbildung bedeutungslos, ist allerdings mißverständlich. Das Landgericht will
aber offensichtlich damit nicht sagen, daß es dieser ırwägung überhaupt keine Bedeutung beigemessen habe, sondern vielmehr, daß es trotzdem von der Richtigkeit der Zeugenaussage der Brita IM überzeust sei. Darin liegt kein Verstoß gegen Denkgesetze.
Unbegründet sind auch die Angriffe gegen die Strafzumessung. Auf einen Vergleich mit den in anderen Verfahren wegen ähnlicher Taten ausgesprochenen Strafen kann die Revision nicht gestützt werden. Die Ablehnung mildernder Umstände kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das gilt auch im Fall Hallig. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, das Mädchen von der Tat nicht sehr betroffen worden ist, war das Landgericht nicht verpflichtet, deswegen mildernde Unstände anzunehmen. Die Wertung der in diesem Fall von Angeklagten angewandten Gewalt als erheblich ist mit den Feststellungen vereinbar.
Ein Rechtsverstoß liegt schließlich auch nicht darin, daß das Landgericht bei der Strafzumessung im Fall Jarestam den Vertrauensbruch als besonders verwerflich gewertet hat, den der Angeklagte gegen eine kaum deutsch sprechende Ausländerin begangen habe. § 13 StGB verbietet die Berücksichtigung dieses Umstandes nicht.
Die Einstellung des Verfahrens im Fall Hano hat jedoch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe samt allen Nebenentscheidungen zur Folge. Die
Einzelstrafen in den übrigen Fällen bleiben bestehen. Es besteht kein Anhalt dafür, daß ihre Bemessung von der Verurteilung im Fall HM beeinflußt ist.
Meyer Richter am BGH Börtzler kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
Mayr
Meyer
Hürxthal Salger