Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 12.08.1958 – 4 StR 408/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StPO §§ 271, 274 2256 007
Ist das Hauptverhandlungsprotokoll zwar erst nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift, aber ohne Vornahme von Änderungen an seinem Inhalt unterschriftlich vollzogen worden, so hat
es grundsätzlich die volle Beweiskraft des § 274 StPO, auch wenn durch die Unterschrift einer bereits erhobenen Ver-
‚fahrensrüge der Boden entzogen wird.
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BEH, Urt.-v. 4. Dezember 1958 = 4 StR 408/58 LG Paderborn
Im namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Willy U ED sus nam, Kreie vo, geboren am. NEED EB ir CH,
wegen Tortgesetzter Unzucht wit einer Abhängigen u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung vom 4. Bezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter . Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EWw dei der Verkündung als Verireter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, rür Recht erkannt: j
Die Revision des: Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 12. August 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.
Von Rechts wegen
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Gründes
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit forigesetzter Unzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurtsilt worden.
Mit ’der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
‚I. Rüge der Verletzung verfahrensreohtlicher Vorschriften.
Der Beschwerdeführer macht geltenä, er sei vor der Beschlußfassung über den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht gehört worden. Ferner sei bei Verkündung des Urteils die Öffentlichkeit nicht wieder hergestellt worden.
Wie die Sitzungsniederschrift vom 12. August 1958 ergibt, ist der Ausschluß der Öffentlichkeit auch im Einverständnis mit dem Angeklagten erfolgt, der mithin zu dieser Frage gehört worden ist. Weiterhin ist die Verkündung des Urteils laut Protokoll nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu, daß der Inhalt der Sitzungsniederschrift seinen Verfahrensrügen entgegensteht. &r ist jedoch der Meinung, daß ihr kein Beweiswert beizumessen sei, da die gemäß § 271 Abs. 1 StPO erforderliche Unterschrift des Vorsitzenden fehle. Sie sei nur von dem Protokollführer unterzeichnet worden, so daß die Beweisregel des § 274 StPO nicht anzuwenden sei. Tatsächlich war die Niederschrift zu der Zeit, als der Verteidiger des Angeklagten die Akten einsah und die Revisionsbegründung einging, vom Vorsitzenden nicht unterzeichnet, da dieser inzwischen seinen Urlaub angetreten. hatte. Er hat die Unterschrift jedoch nach Aufnahme seiner dienstlichen Geschäfte am 13. September 1958 nachgeholt. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSi 2, 125 ff), nach welcher eine
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nachträgliche "Berichtigung" der Niederschrift vom Revisions-- gericht nicht zu berücksichtigen sei, da durch diese einer bereits erhobenen Verfahrensrüge die Grundlage nicht entzogen werden dürfe. Diese Grundsätze finden jedoch hier keine antsprechende Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundes- &srichtshofs darf zwar das Revisionsgericht, wenn das Hauptverhandlungsprotokoli erst nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift unterschriftlich vollzogen wurde, Änderungen, die vor der Unterzeichnung der Niederschrift; aber nach Eingang üer Revisionsbegründungsschrift vorgenommen worden sind, nicht berücksichtigen, wenn dadurch einer bereits erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen wird (BGHSt 10, 145).
Hier ist jedoch die Niederschrift nicht berichtigt, sondern lediglich die - nicht fristgebundene - Unterschrift des Vorsitzenden unter das in seiner ursprünglichen Fassüng unverändert gebliebene Protokoll gesetzt worden. Dieser Fall ist anders als der vom Bundesgerichtshof entschiedene zu beurteilen. Für den Gerichtshof war u.a. der Gesichtspunkt maßgebend, daß jede Protokollberichtigung die Gefahr in sich birgt, daß sie dem wahren Hergang nicht entspricht. Dies wirä jedoch im allgemeinen daha Nr Fall sein, wenn die Niederschrift in ihrer ursprünglichen Fassung unverändert unterzeichnet wird. Zwar haben auch hier die Urkundspersorien zu prüfen, ob die Niederschrift mit dem tatsächlichen Hergang der Verhandlung übereinstimmt. Dabei können sich unbewußt und ungewollt ebenfalls Erinnerungstäuschungen einstellen, besonders wenn zwischen der Hauptverhandlung und der Unterzeichnung eine längere Frist verstrichen ist. ‚Im allgemeinen wird jedoch die während der Hauptverhandlung aufgenommene Niederschrift die tatsächliche Vermutung für sich.haben, daß sie üle vorzeschriebenen Förmlichkeiten zutreffend wiedergibt. Aus diesen Grunde ist die erhöhte Gefahr, die bei nachträglichen Ergänzunge: und Berichtigungen besteht, daß sich nämlich bei den Urkurds-
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-4- 5 5 personen die Annahme einstellen kann, der gerügte Verfahrensveretoß läge, weil er in zahlreichen anderen Sachen nicht begangen sei, auch in diesem Falle nicht vor, hier nicht gegeben. Daher können die Tür den Fall der Berichtigung
des Protokolls vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grund-
sätze auf die bei unveränderter Niederschrift nach Eingang
der Revisionsbegründung erfolgte Unterschrift des Vorsitzenden keine Anwendung finden. Diese Auffassung entspricht im Ergebnis der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 13,
351 £f5 IW 1932, 2730 Ar. 32).
Unter den gegebenen Umständen kommt daher ’der Nt%derschriit die volle Beweiskräft zu. ni
Die Verfahrensrügen sind somit unbegründet. -
II. Rüge der Verletzung sechlichrechtlicher Vorschriften: -
‚ Der Tatrichter hat nicht zahlenmäßig festgestellt, wieviel zkinzelakte dem Angeklagten im Rahmen der von ihm be-. gängenen fortgesetzten Handlung zur Last gelegt werden. Bei den einzelnen Vorkominissen legt er lediglich dar, daß sie sich "näufig" (UA S. 3 Abs. 1), daß sie sich "mehrmals!"
(UVA S. 3 Abs. 2) und "öfter" (DA S.:3 Abs. 3, hier ist auch von "mehrfach"die Rede). ereignet hätten. Bei der Strafzu-. messung wird ausgeführt, ‘daß der Angeklagte sich "oft" in unzüchtiger Weise an Seiner Pflegetochter vergangen hätte. Dies wird bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt.
Wann eine solche Urteilsbegründung unzulässig ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Ergibt das Urteil nicht, welche Vorkommnisse der Richter überhaupt seinem Schuläspruch zu- - grunde gelegt hat, so liegt ein durchgreifender Rechtsmangel vör, der zur Aufhebung des Urteils führen muß. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Die Strafkammer umschreibt genau die einzelnen, die Tortgesetzte Handlung
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bildenden Gruppen von Tätigkeitsakten, nämlich, daß der Angeklagte mit entblößtenm Unterkörper auf seinem Bett lag,
wenn die Zeugin SGB durch sein Schlafzimmer ging, Gaß er Terner mehrfach versuchte, ihr einen Zungenkuß zu geben,
daß er ihr zusah, wie sie sich abends vor dem Schlafengehen suszog, daß er sich zu ihr ins Bett legte, sodann an ihre nackte Brust und ihren Geschlechtsteil faßte, an ihrem Geschlechtsteil leckte und sie küßte, sich mehrfach geschlechtlich erregt fast auf die Zeugin legte und versuchte, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuführen.
Für alle Fälle hat der Tatrichter festgestellt, daß der Angeklagte in wollüstiger Absicht handelte (UA S- 4, 5). Damit hai er auch seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte in den Fällen, in denen er sich mit unbekleidetem Unterleib ins Bett‘ legte, njt dem Willen handelte, das Mädchen, wenn es das Zimmer beträt; zum geflissentlichen Betrachten scines Körpers zu verarlassen. Nach dem Urteilszusammenheng ist das Landgericht ersichtlich auch davon ausgegangen, daß der Angeklagte dadurch, daß er das Schlafzimmer des Mädchens betrat, als dieses sich auszuziehen im Begriff war, zum Entkleiden in seiner Gegenwart veranlassen wollte,
Eine fortgesetzte unzüchtige Handlung liegt auch dann vor, wenn einzelne Akte nicht zur Vollendung geführt haben, wie dies bei den Versuchen, ihr einen Zungenkuß zu geben und beim entblößten Liegen im Bett, soweit die Zeugin nicht geflissentlich zu ihm hinsahk, der Fall war. Entscheidend ist, daB ein Teil der Verfehlungen zur Vollendung gekommen ist. Diese Voraussetzung ist nach dem festgestellten Sachverhalt - und zwar gerade bei den schwerwiegenden Handlungen - eindeutig gegeben. j "
Der Tatrichter ist nicht genötigt, bei einer fortgesetzten
Handlung seine Feststellungen im Urteil zu jedem einzelnen Fall in voller ausführlichkeit wicderzugeben.
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Auch in zeitlicher Hinsicht ist eine ausreichende Feststellung getroffen. Das Urteil ergibt, daß sich die Ver- #chlungen vom zwölften bis fünfzehnten Lebensjahr des Mädchens ereignet naben. Das Urteil stellt ferner fest, daB der Angeklagte nach sciner eigenen Einlassung die Handlungen zum größton Teil vorgenonmen hat, als das Mädchen noch nicht i4 Jahre alt war. Auch der Umfang der Rechtskraft kann daher hier richt zweifelhaft sein.
Was die Zahl der Verfehlungen anlangt, so war es der Fatur der Sache nach ersichtlich nicht möglich, genauere Feststellungen zu treffen. Grundsätzlich ist es allerdings, soweit dies möglich ist, erforderlich, die Lindestzahl der ?älle anzugeben. Hier ist jedoch der Angeklagte dadurch, daß dies unterblieb, nicht beschwert. Selbst wenn man für jedes der zu einzelnen Gruppen zusammengefaßten, sich "öfter" ersignenden und Über mehrere Jahre erstreckenden Vorkomunisse nur eine geringe Anzahl zu Grunde legen würde, ergibt die verhärgte, angesichts der ganz besonderen Schwere der zuletzt angeführten Verfehlungen mäßige Strafe, daß die Strafkammer den Schuldunfang nicht zum Nachteil des Angeklagten zu hoch nemessen hat.
Gegen den Schuldspruch sind daher rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Auch der Strafausspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Wenn das Landgericht davon ausgegangen ist, daß § 174 StGB grundsätzlich Zuchihausstrafe androhe, so kann dies auf das Streimaß nach Lage der Sache nicht von Einfluß gewesen sein, Bereits die Höhe der verhängten mäßigen Gefängnisstraie 1äßt erkennen, daß durch die unzutreffende Annahme die Festsetzung des Strafmaßes nicht berührt worden ist.
2s war auch nicht rechtsirrtümlich, wenn Gas Lendgericht erschwerend berücksichtigt hat, daß das Mädchen hei Besirn des
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unzüchtigen Treibens erst 12 Jahre alt war. Damit ist nicht in unzulässiger Weise ein allgemeines gesetzliches Tatbestandsmerknal dei der Strafzusneesung verwertet worden. Innerhalb des Rahmens
des von § 176 dr. 3 StGB aufgestellten Schutzalters ist das jewsilige Lebensalter des Kindes ein besonderer Unstand, der für den Grad Ger Strafwürdigkeit von Bedeutung sein kann. Die Strafkummer hat zithin nicht das kindliche Alter allgemein, sondern ledislich das Alter, in dem die Zeugin gerade stand, als Straf-
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ZUNGKEUNgSgrUNnda gewertet. Schließlich kann daraus, daß das Urteil bei den Erwägungen zu. Strafzumessung über die räumlichen Verhältnisse, in denen die Verfenlungen begangen sind,schweigt, nicht geschlossen werden, daß der Tatrichter diese bei der Bestimmung des Strafmaßes übersehen have. Dies ist umsoweniger enzunehmen, als er diese Umstände in Urteil bei der Sachverhaltsschiläerung darstellt. Der Richter ist nicht verpflichtet, alle Gründe anzugeben, von denen er sich bei der Strafzumessung leiten läßt. -
Die Revision war hiernach zu verwerfen:
Rotberg Krumnme Seibert Lang-Hinrichsen Flitner