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BGH Entscheidung vom 22.05.1958 – 4 StR 361/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2256 075

Im Namen des Volkes

In der Strafsachs gegen

den Stadtinspektor Walter E iD zus EB, geboren am @. mm ED in DER (NEED) , zur Zeit in dieser Sache

in Untersuchun,;shaft, wegen Unzucht mit eirer Abhängigen u-a.

hat der 4. Strafsensat des Bunäesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezembasr 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Lenägerichtsrat Dr. NEED in der Verhandlung; Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt: j

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tanägerichis In Essen vom 22. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

| Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, | auch über die Kosteh des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.

von Rechts wegen

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I. Das Landgericht - Jugenäschutzkammer - hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen, zum Teil in Tateinheit nit Unzucht mit einem Kind (d.h. seiner in mp 1941 geborenen Tochter Gudrun) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

- Die Revision des Angeklagten rügi die Verletzung der Aufwlärungspflicht und des sachlichen $trafrechts. Des Rechtsmittel

muß Erfolg haben.

Wie das Iendgericht feststellt, hatte der .angeklagte seine ', Tochter Gudrun in nahezu eifersücntiger Weise behandelt und ü

newacht (4 UA). Im Oktober 1957 würde, auf Grund vertraulichen. . Mitteilung gegen ihn ein Ermitilungseverfahren wegen des’ Verdachte ungüchtiger Handlungen an Gudrun eingeleitet. Das Mädchen und seine Mutter, die Ehefrau des Angeklagten, machten bei der Polizei belastende Aussagen gegen ihn. Darauf wurde er in Haft genommen. Als ibn seine Frau in der Haftenstslt besuchte, gelang es ihm, ihr einen Zettel in den Mund zu schieben. In dieser Mitteilung forderte er Frau und Tochter zum Widerruf auf, wobei er zugleich versprach, es solle nichts mehr vorkommen (10 UA)» Daraufhin widerriefen Frau und Tochter ihre’ Angaben, was zur Aufhebung des Hafibefehle ‘führte. Jeüoch warden die beiden am 5. Februar 1958 selbst bei Jer Polizei vorstellig und beklagten.

sich darüber, daß der Angeklagte Guärun nach wie vor unsittlich belästige.

In .der Hauptverhandlung verweigerte Freu Hp die Aussage, üesgleichen der Seelsorger der Familie, Pfarrer Up (165, 165 R &.A.). Gudrun dagegen, die inzwischen außerhalb untergebracht ist, sagte dakin aus, 3eß ihre früheren, den ' Angeklagten belastenden Aussagen falsch seien. Sie hat ihre jetzige Aussage verlegen, unsicher und verstockt gemacht

.(12, 15 UA). Das Landgericht legt in seiner Beweiawürdigung

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aar, daß der angeklagte der ihm zur Last gelegten Straftaten, sbgesehen von versuchter Blutschands, überführt sei. Die Straf-

kammer hat dabei vor allem die früheren belastenden Aussagen Guäruns und die Eröffnungen des Mädchens und ihrer Mutter gegenüber Nachbarinnen berücksichtigt, ferner die Angaben Gudruns, die sie einer -Fürsorgerin machte (12, 13 Ua). Nach Auffassung des Tatrichters hat Gudrun ihre früheren - der Wahrheit ‚entsprechenden - Belastungen deshalb widerrufen, weil sie Furcht vor ihrem Vater hatte, weil sie seinen wiederholten Versprechen, sich zu bessern, vertraute; ferner weil sie ebenso wie ihre Mutter befürchtete, daß eine Verurteilung. des’ Vaters (Stadt-Inspektor) die Familie wirtschaftlich zugrunde richt&n würde: und ‚schließlich, weil sie (Gudrun) nicht "für die Bestrafung der Vaters verantwortlich sein wollte (8, 15 UA).-Die Strafkemmer befand sich bei ihrer Würdigung in Übereinstimmung mit dem Jugendpsychologen Dr. Arntzen, der ein schriftliches Gutachten erstettet hatie und auch in der Hauptverhandlung als Sechverständiger gehört worden ist (167 d.A.).-

II. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO muß durchgreifen.

Die Ehefrau des Angeklagten hatte-an diesen, während. er sich bereits in Untersuchungshaft befand, am 28. April‘ 1958 einen Brief gerichtet. Dieses Schreiben war, wie die Ermittlungen ergeben haben, in die Hände des Verteiäigers und dann in die Akten gelangt (Bl. 161 d.A.). Zumindest der- Vorsitzende unä der Berichterstatter hatten von dem Brief Kenntnis erhalten. In diesem heißt es unter andern: "Ich werde nicht den Mut aufbringen und vor Gericht aussagen. -Gudrun.geht es Zenau so, 'sie möchte nicht gegen mich aussagen und wird die Aussage ver- ' weigern... Wenn ich bloß nicht ein so großer Feigling wäre.

Ich würde lieber sterben, als aussagen und meine Schuld bekennen... Es ist doch ein wahres Wort: 'gifersucht ist eins

leidenschaft, die mit Eifeysucht, was Leiden schafft'", Zvar darf der Aufklärungsgrandsatz nicht überspennt werden (BGH bei Dallinger, NDR 1951, 275).

Der § 244 Abs. 2 StPO ist aber verletgt, wenn der Tatrichter es unterläßt, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Ants wegen auf Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die ihm bekannt sind und zu’ deren Heranziehung er sich gedrängt fühlen muß oder deren Verwendung wenigstens nahe liegt (BGESt 1, 94, 96; 3, 169, 175). Das gilt im be=- sonduren auch für Umstände, die möglicher Weise zur Entlastung des Angeklagten dienen können. So war es hier mit den Brief vom 28. April 1958. Er mochte zwar für sich allein kein besonders gewichtiges Beweismittel sein, war aber- trotz der Aussageweigerung seiner Verfasserin en sich verwertbar (Beust 1, 373 bis 375). Gerade weil die maßgebende ursprüngliche Belastungszeugin, die Tochter Gudrun, ihre früheren ' Beschuldigungen nicht mehr aufrecht erhielt, lag es nahe, dieses Schrifistück in die Hauptverhandlung einzuführen und im Rahmen der Beweisaufnahme zu würdigen. Zudem hätte Frau Keyse, zuch wenn sie. im übrigen die Aussage verweigerte, über Veranlassung und Sinn dieses Schreibens vielleicht Angaben gemacht (§ 261 StPO);

Auf dieser Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO kann das Urteil beruhen. Es 1äßt sich für das: Revisionegericht nicht ausschließen, duß die Verwertung dieses Briefs zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.

III. Den Brief Frau Haie vom 8. Februar 1958 an Gudrun. (Ablichtung Bl. 81 d.A.) hat die Straikammer allerdings auf Antrag des Verteidigers ir der Hauptverhandlung zur 'Verlesung gebracht (Bl. 209 d.A.). Die Urteilsgründe erwähnen jedoch dieses Schreiben nicht. - Nun ist der Tatrichter zwar nicht in jedem Fall verpflichtet, sich im Urteil mit

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sämtlichen als beweiserheblich in Betracht kommenden Gesichtspunkten ausdrücklich auseinander zu setzen (RGSt 68, 272, 274 zu Sr. 25 Urteil des Senats vom 9. Februar 1951, 4 StR 49/50 = SW 1951; 325 Ir. 26) Erörtert er aber im einzelnen dis den des Zindrucks der Binseitigkeit mit der gleichen Sorgfalt

auch auf die vom Angeklagten zur Entlastung vorgebrachten Behauptungen singehen, sofern sie in diesem Sinne beweiserheblich sein können. Das Nichterwähnen möglicherweise wesentlicher Entlasiungsumstände in der mit Beweiserwägungen zu lasten des Angeklagten befaßten Urteilsbegründung würde mit dem rechtsstaatlich wichtigen Verfahrensgrundsatz der Berücksichtigung auch entlastender Tatsachen (§ 136 Abs. 2 StPO) nicht im Einklang stehen.

aus dem genannten Brief vom 8. Februar 1958 soll sich "nach Darstellung der Verteidigung ergeben, daß die Beschuldigungen Gudruns gegen den Angeklagten das Ergebnis einer Absprache zwischen Muiter und Tochter waren, um die von Frau FEB beabsichtigte Ehescheidung vorzubereiten (vgl. auch

S. 11 UA unten). Ersichtlich, um dies darzutun, war die Verlesung des Schriftistücks yon Verteidiger beentragt und erreicht worden. Angesichts dessen und des .zumindest eigensrtigen und schwankenden Verhaltens von Frau und Tochter wußte der Tatrichter den Brief im Hinblick auf seine mögliche kignung zur Entlastung in den Urteilsgründen ausdrücklich würdigen. Der Angeklagte konnte erwarten, auch auf äieses Verteidigungsvorbringen eine Antwort zu erhalten. Die Unterlassung jeglicher Erörterung dieses Schreibens stellte daher : bei der hier gegebenen Verfahrens- unä Baweislage einen sächlich-rechtlichen Mangel dar. Auch er nötigt, weil das Urteil hierauf beruhen kann, zu seiner Aufhebung. a

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IV. Es erschien dem Senat angemessen, die Sache an ein mit dieser noch nicht befaßt gewesenes, benacıbartes Gericht zurlickzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2StP0). Sollte des Landgericht wiederum die Schuldfrage bejahen, so wird es zu prüfen haben,

ob sick die Annahme eines derart weit gespannten Fortsetzungszusammennangs rechtfertigen 1äßt, wie ihn der bisherige Tatrichter angenommen hatte (BGHSt 2, 164, 167). Das erste Vorkommnis soll sich schon 1951 ereignet haben, als der Angeklagte mit seiner Familie noch bei Rothenburg 0.7. lebte. Auch dürfte die Angabe der Kindestzahl der für erwiesen erachteten Einzelhandlungen zweckmäßig sein, sofern dies möglich ist . (4 StR 408/58 vom 4. Dezeuber 1958). . ee

v” Der Generalbundesanwslt hette beantragt, die Revision zu E verwerfen.

Rotberg Krumme Seibert . Lang-Hinrichsen Flitner j

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