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BGH Urteil vom 12.11.1965 – 4 StR 542/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_542/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Heinz MOD u: EB 2<- boren an ee 1936 in Summe.

wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u.3.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwältschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision vervorfen,

Von Rechts wegen

- 3.

Gründesz

ne er m nn

Das Landgericht hat den Angeklagten vegen fortgcscetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 „ahren in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu cincr Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.

Dic Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

1. Soweit die Revision eine Verletzung des § 261 StPO geltend macht, wendet sie sich nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des landgerichts, die widerspruchsfrei getroffen sind, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten! nicht zu erkennen sind.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist teils unzulässig, teils unbegründet.

Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision zunächst (Rev.-Begründung S. 2), daß die vernommenen Zeugen und der Angeklagte nicht eingehend genug gehört worden scien. Dabei verkennt sie, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht damit begründet werden kann, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352 £).

Ebenso unzulässig ist die weitere Beanstandung der

Revision (Rev.-Begründung S. 4/5), das Landgericht habe nicht von Amts wegen Beweise erhoben, deren Erhebung in einem vor der Hauptverhandlung von dem Verteidiger eingereichten Schriftsatz beantragt gewesen sei. Diesc

Rüge gibt - mit Ausnahme eines Punktes — nicht an, oo was das Landgericht weiter hätte aufklären, und sagt in’ keinem Falle, mit Hilfe welcher weiterer Beweismittel es diese zusätzliche Aufklärung hätte erzielen sollen.

Im übrigen ist die Aufklärungsrüge unbegründet.

Zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die geistigen Fähigkeiten und die damit zusammenhängende Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes Brigitte von Amts wegen (Rev.-Begründung S. 4) war das Landgericht nicht gedrängt. Es hatte einen Psychologen als Sachverständigen gchört, der das Kind schon vor der Hauptverhandlung cingehend untersucht hattc. Das genügte in diesem Fall (BGH NJW 1959, 2315 Nr. 16). Auch zur Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens ("Obergutachtens", vgl. Rev.-Begründung S. 6) hatte die Strafkammer keinen Anlaß,

2. Der Schuldspruch ist im Ergebnis bedenkenfreci.

Die Strafkammer begründet die Glaubwürdigkeit der Brigitte auch damit, daß "nicht nachgewiesen ist, daß sic ähnliche Erlebnisse mit anderen Männern gehabt hat!" (UA 9). Hätte die Strafkammer hiermit zum Ausdruck bringen wollen, es sei zwar nicht nachgewiesen, aber doch möglich, daß Brigitte noch andere sexuelle Erlebnisse gchabt habe, so würde es in der Tat rechtsfehlerhaft

scin, die Nichtnachveisbarkeit solcher anderer Erlebnisse ohne weiteres für ihre Glaubwürdigkeit zu verwerten. Das Landgericht hätte sich dann vielmehr damit auscinandersetzen müssen, warum es dem Mädchen trotz der Möglichkeit ähnlicher Erlebnisse mit anderen Männern geglaubt hat.

So sind die Erwägungen des Landgerichts jedoch nicht zu .verstchen. Wenn es sagt, es sei nicht nachgewiesen, daß Brigitte ähnliche Erlebnisse wie mit ihrem Sticfvater auch mit anderen Männern gehabt habe, so will es damit nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe sagen, cs seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß sie solche anderen Erlcbnisse gehabt habe. In der Tat ergibt das Urteil eindeutig, daß solche Anhaltspunkte nicht vorliegen, Die Feststellungen lassen erkennen, daß eine solche Möglichkeit von keiner Seite auch nur behauptet worden ist. Die Strafkammer, die einen psychologischen Sachverständigen gehört hatte, legt dar, daß Brigitte bestimmte unzüchtige Handlungen, die der Angeklagte mit ihr vorgenommen haben sollte, mit ihm erlebt haben müsse, weil sie "in ihrem Alter (zur Tatzeit 10 bis 11 Jahre) und bei ihrem Aufklärungsstand solche Handlungen bzw. Geschehnisse nicht frei erfunden haben kann! (UA 8 unten £). Hätte das Landgericht mit der Möglichkeit anderer Erlebnisse Brigittes gerechnet, so hätte es nicht von dem — gemeint ist: geringen -— Aufklärungsstand des Mädchens sprechen können.

Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts zu verschiedenen Teilakten der vom Landgericht angenommenen fortgesctzten Tat des Angeklagten geben jedoch zu Beanstan- “ungen Anlaß,

a) Der unter II a geschilderte Vorgang (UA 3/4) erfüllt entgegen der Meinung des Landgerichts nicht den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB. Der Abhängise wird nicht schon dadurch i. S. dieser Bestimmung zur Unzucht mißbraucht, daß der Täter vor ihm unzüchtige Reden führt (BGHSt 16, 87 = NIW 1961, 1635 Nr. 19) oder daß er ihm ’ unzüchtige Bilder zum Betrachten gibt (Schönke/Schröder, 12. Aufl., 1965, Rz. 25 zu § 174 StGB). Durch unzüchtige Reden und das Zeigen unzüchtiger Bilder wendet sich der Täter nicht an den Körper, sondern an das Vorstel- 'lungs- und Empfindungsleben des Abhängigen.

Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt erfüllt jedoch den Tatbestand des § 176 Abssr1 Nr. 3 StGB in der Form der Verleitung der Brigitte zur Verübung unzüchtiger Handlungen? Sowohl das Anschauen unzüchtiger Abbildungen (BGHSt 1, 288, 291; 15, 118, 122) als auch das aufmerksame Anhören unzüchtiger Reden (BGHSt 1, 168, 175; 15, 118; 122) sind unzüchtige Handlungen, zu deren Verübung der Angeklagte Brigitte verleitet hat. Da sich sowohl das Anhören der unzüchtigen Reden als auch das Anschauen der unzüchtigen Bilder durch Brigitte über cinen gewissen Zeitraum erstreckt hat, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme eines vollendeten Verbrechens. nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

b) Mißbrauch zur Unzucht i. S. des § 174 Nr. 1 StGB kann auch vorliegen, wenn der Täter eine unzüchtige Handlung (hier eine Entblößung) an sich sclbst vornimmt und die abhängige Person veranlaßt, seinem Tun ohne Vornahme von Handlungen an ihrem eigenen Körper zuzuschen, Das ist jedenfalls für die Fälle anzunehmen,

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in denen der Täter den Abhängigen um geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorganges veranlaßt (BGHSt 7, 48; 8, 14).

Es bestehen also keine rechtlichen Bedenken dasegen, daß das Landgericht im Falle II b sowohl § 174 Nr. 1 als auch § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angewandt hat. Die Feststellungen tragen allerdings die Verurtcilung wegen einer vollendeten Tat nicht. Das Landgericht sagt, das Mädchen "sah voll Scham den Geschlechtsteil ihres Stiefvaters" (UA 4). Dabei bleibt offen, ob es nur kurz hingeschen und seine Blicke alsbald schamvoll abgewandt oder ob es das Glied des Angceklagten eine zewisse Zeit ("geflissentlich") betrachtet hat, Da weitere Feststellungen hierzu durch die Vernehmung des Kindes nicht zu erwarten sind, muß der Senat in diesem Fall von der ersten Möglichkeit ausgehen, so daß nur cin versuchtes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 und § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommt (vgl. dazu BGHSt 7, 48).

c) Ebenso liegt es im Falle II f. Das Landgericht hat nur festgestellt: "Das Kind sah die unbekleidete Hutter und schänte sich". Es äußert sich nicht darüber, ob Brigitte ihre Mutter nur kurz angesehen und dann weggeschaut hat, weil sie sich schämte, oder ob sic Sie länger angesehen hat. Auch in diesem Fall sind weitere Foststellungen durch eine erneute Vernehmung des Mädchens kaum zu erwarten. Es kann daher auch in diesem Fall der Verurteilung des Angeklagten nur ein versuchtes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 und § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrunde gelegt werden.

Dabei steht es der Anwendbarkeit des § 174 Nr. 1 StGB nicht entgegen, daß der Angeklagte nicht sich selbst, sondern seine Ehefrau entblößt hat,

dä) Im Falle II g äußert das Landgericht sich nicht darüber, wie oft sich die hier geschilderten Fälle ercignet haben. Sie sollen morgens "oftmals" und abends "cinige Male" geschehen sein.

Der Zeitraum, in dem diese Taten des Angeklagten liegen, steht genau fest. Von "Herbst 1964" (UA 6) bis zum 6. Oktober 1964 (UA 7). Der Umfang der Rechtskraft des Urteils kann daher nicht zweifelhaft sein.

Mit Rücksicht auf die Kürze des sich Aus dem Urteil ergebenden Zeitrauns und angesichts der Persönlichkeit der Brigitte, von der nähere Zahlenangaben nicht zu erwarten waren (vgl. dazu UA 3 und 8), konnte sich das Landgericht mit den Angaben des Mädchens begnügen. "Einige Male" bedeutet sprachlich "mindestens zweimal" und "oftmals", im Gegensatz zu "einige Male" gebraucht, heißt jedenfalls mehr als zweimal, also mindestens dreimal,

Unter diesen Umständen läßt sich dem Urteil der Mindestschuldumfang in den Fällen II g auch ohne eine ausdrückliche Zahlenangabe entnehmen. Der Senat sicht keine Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer hier etva den Schuldumfang zum Nachteil des Angeklagten zu groß bemessen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 408/58 und vom 13. Februar 1962 -— 5 StR 15/62).

Das Landgericht hat ohne einen den Angcklagten beschwerenden Rechtsirrtum alle Handlungen als in Fortsetzungszusammenhang stehend angesehen. Darum ist der Schuldspruch im Ergebnis trotz der zum Teil fchlerhaften rechtlichen Beurteilung der Einzcelakte II a, II b und II f durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Er konnte also bestehen bleiben, so daß es in der neuen Hauptverhandlung einer Vernehmung der Brigitte nicht mehr bedarf, die durch das Verhalten des Angeklagten einen nachhaltigen seelischen Schaden" erlitten hat (UA 11), jetzt 12 Jahre alt ist und damit am Anfang der Fubertätszeit steht,

3. Der Senat kann es nicht als fehlerhaft ansehen, daß das Landgericht die Handlungen des Angeklagten als "sehr häßliche Unzuchtshandlungen" bezeichnet hat. Dice unter II ce und d des Urteils geschilderten Einzclakte waren — auch mit Rücksicht auf das geringe Alter dcs Mädchens — recht schwerwiegend, die Handlung zu II f war besonders schamlos und der Funkt II g betrifft eine Anzahl durchaus intensiver Handlungen.

Jedoch ergibt sich aus den Ausführungen zu 2), daß einige der dem Angeklagten zur Last gelegten Einzelakte rechtlich milder zu beurteilen sind, als es im

Urteil des Landgerichts geschehen ist. Es lüßt sich darum

die Möglichkeit nicht völlig ausschließen, daß die insoweit vorhandenen Rechtsfehler, wenn sie auch den Schuldspruch unberührt lassen, sich doch auf die für die ganze fortgesetzte Handlung ausgesprochene Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Das führt

zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dieses

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ist nicht gehindert, in der neuen Hauptverhandlung auf dieselbe Strafe zu erkennen, die es in dem jetzt im Strafausspruch aufgehobenen Urteil gegen den Angeklag-

ten verhängt hat,

Willms Flitner Sanders

Spiegel Hürxthal

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