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BGH Entscheidung vom 16.01.1959 – 4 StR 431/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 431/58 267: 038

Im Namen des Volkeas In der Strafsache gsegen

den Friseur Walter Iudvig I EEE zus Le dort geboren on BD. EEE >. zur Zeit in Strafha .

wegen (fortgesetzter schwerer) Unzucht zwischen Mäunern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1959, an der teilgenommen haben: '

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krunme Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GEEEEND bei der Verkündung

als Vertreter der esanwaltschaft, Justizangestellter m _

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Hagen vom 15. August 1958 wird mit der Maßgabe verworfen, daß er wegen fortgesetzter — teils schwerer, teils einfacher - Unzucht zwischen Männern verurteilt ist,

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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I, Der Angeklagte war bereits in den Jshren 1937 und 1938 wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männem in Tateinheit nit Vergehen gegen § 175 StGB und wegen widernatürlicher Unzucht zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Nach Strafverbüßung (1939) ist er einschlägig nicht mehr bestraft worden. Er heiratete 1942; die Ehe wurde 1946 geschieden.

Im August und September 1957 nutzte der Angeklagte seine Bekanntschaft mit dem schwachsinnigen Klaus See dazu aus, ihn zu gleichgeschlechtlichen Handlungen zu verführen. Er wurde auf Grund dessen am 22, Tennay dnEnia einer Gesamtstrafe von einem Janr und fünf Monaten verurteilt. Das Urteil wurde durch allseitigen Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig (3 UA).

II. Gegenstand des jetzigen Urteils der Strafkamer sind folgende Vorkommnisses Der Maurer WW hat einen an DD: U 1931 geborenen Sohn Heinrich. Dieser ist infolge eines beburtsfehlers zu 70 v.H, hirngeschädigt und taubstumn. Der Angeklagte übte damals nicht weit von der Wohnung der Fenilie WEB sein Friseurgewerbe aus. Der Vater Heinrichs unterrichtete den Ansgeklagten über den Zustand seines Sohnes und veranlaßte diesen, alle drei bis vier Wochen den Ängeklagten aufzusuchen, damit dieser ihm die Haare schnitt. Der Angeklagte mißbrauchte Heinrich VEEMP, als dieser wieder einmal bei ihm war, im Jahre 1949 zu gleichgeschlechtlichen Handlungen. Ihm war das -ungefähre Alter des jungen Mannes bekannt. Dieser gab nach dem Vorfall seinem Vater zu verstehen, daß er nicht mehr zum Angeklagten gehen wolle. Der völlig arglose Vater bestand jedoch darauf, daß Heinrich den Angeklagten weiter wie bisher regelmäßig alle

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ärei bis vier Wochen aufsuchte. Dieser nahm gemäß seinem Plan fast bci allen diesen Geiegenheiten mit Heinrich VEREED weiterhin in einer nicht mehr genauer feststellbaren Vielzehl von Fällen gleichgeschlechtliche Handlungen vor. sr stellte sein Treiben erst ein, als er 1952 sein Geschäfts, # lokal verlor (5 UA). In der Folgezeit faßte er Heinrich we. EB gelegentlich über der Kleidung an den tweschlechtsteil. Hierin hat das Landgericht Unzuchtshanälungen nicht erblickt, (8, 9 UA).

Der angeklagte hat sich dahin eingelassen, es sei nur ein einziges Mal, und zwar erst 1952, zu gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen ihm und Heinrich WB jr. gekommen, und zwar nur in der Form gleichzeitigen Onanierens., Er habe damals das Alter des jungen Mannes auf über 21. Jahre geschätzt.

Das Lendgerioht hat diese Einlassung für widerlegt erachtet. Ver Vatrichter hat einen Taubstunmen-Dolmetscher hinzugezogen und Dr. Arntzen als psychologischen Gutachter gehört, der auch ein schriftliches Gutachten erstattet hatte (Bl. 25 Z£ d.A.).

Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern, unter £inbeziehung der bereits genannten Gesamtgefängnisstrafe nach deren Auflösung, unter Beachtung von § 21 St&B zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

III. Die kevision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts. Sie kam keinen Erfolg haben.

a) Entgegen der Alffassung der Verteidigung brauchte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen;

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zu der Frage. ob "der Angeklaste vielleicht krankhaft abar.- iig veranlagt ist", einen Sachverständigen zu hören- Der Angeklagte ist nach der ersten Strafverbüßung (1939) nicht wieder einschlägig bestraft worden, Er hat danach &eheira - tet. Das Yreiben mit Heinrich Walter begann nach den Feststellungen des Landgerichts erst 1949. Daß der Angeklagte gleichgaschlechtlich veranlagt ist. hat die Strafkammer ° nicht verkannt (vgl. den Hinweis S. 3 UA)..Der Tatrichter gelangte jedoch zu der Auffassung, daß der Angeklagte "seine homosexuellen Neigungen sehr wohl zu unterdrücken in der Lage war"; das habe er durch sein Verhalten in der Zeit zwischen 1939 und 1949 bewiesen (9 UA). Eine naturwidrige seschlechtliche Triebhaftigkeit kann zwar eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 St@B sein. Die Anwendung des § 51 StGB scheidet jedoch aus, wenn die Nichtzügelung des Triebs nur auf einem Charaktermangel oder däner sittlichen Schwäche beruht (BGH in IM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 und Nr. 15 zu § 51 Abs. 2 StGB). Das Landgericht hat hier das letztere angenommen. Diese Feststellung konnte es aus eigener Sachkunde treffen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt daher nicht vor.

b) Aus dem Ausgeführten ergibt sich zugleich, daß der § 51 StGB nicht verkannt ist. Der vom Senat in 4 StR 61/58 am 27. März 1958 entschiedene Hagener Fall Dreher betraf

„stark abartige Triebhaftigkeit in Verbindung mit Alkoholein-

wirkung.

c) Die leststellung des Tatrichters, daß sich der erste Vorfall bereits im Jahre 1949 abgespielt hat, war möglich. Die kevision greift insoweit die Beweiswürdigung des Landgerichts in unzulässiger Weise an.

ad) Die Angriffe der Verteidigung gegen die Versagung mildernder Umstände gehen offensichtlich fehl. Das Landge-

richt hat rechtlich einwandfrei dargelegi: daß das Verhaltan des Angeklagten gegenüber seinem hirngeschädisten,;, tauhstunuen Cpfer an Verwerflichkeit nur schwer überboten werden kann (9 UA). Die von der Revision angeführte Feigheit des Anseklasten, sich an "normale" Menschen nerauzumachen, stellt keinen Strafmilderungsgrund dar.

e)Die allgemeine Sachrüge gibt zu folgenden Bemerkungen Anlaß: Grundsätzlich ist zwar die Mindestzahl der Einzelvorkommnisse anzugeben, aber nur, soweit dies möglich ist (BGH 4 StR 408/58 vom 4.12.1958, noch unveröffentlicht). Im vorliegenden Falle konnten nähere Feststellungen nicht getroffen werden, Immerhin ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, daß der Angeklagte, soweit ihn nicht ausnahmsweise äußere Umstände daran hinderten, von 1949 bis Ende Juli 1952 gleichgeschlechtliche Handlungen mit Heinrich VEM> jun. regelm&ößig alle drei bis vier Wochen vornahm. Danach besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Tatrichter den Schuldunfang zum Nachteil des Angeklagten zu groß bemessen oder zu weit erstreckt hat. Auch die Revision macht das nicht zeltend.

f) Daß nur für das erste Vorkommnis die Voraussetzungen des § 175 a Nr. 3 festgestellt werden konnten, schloß die Annehne eines fortgesetzten Verbrechens nach dieser Vorschrift nicht aus (vgl.t Schönke/Schröder, 8. Aufl. Anm. III l a vor § 73 StGB). Jedoch erschien es angebracht, den Ürteilsspruch dahin zu verdeutlichen, daß der Angeklagte wegen fortgesetzter, teils schwerer, teils einfacher Unzucht zwischen Männern verurteilt ist.

IV. Mit dieser Maßgabe war die Hevision zu verwerfen.

Rotberg Krummne Hoepner

Lang-Hinrichsen Flitner

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