Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 13.02.1962 – 5 StR 15/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 15/6 =.
In der Strafsache gegen
den Schmied Ludwig IL EEE zus VOEEEREREED. geboren an ED 1906 in vum,
wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1962, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr,Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17.Oktober 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,
- Von Rechts wegen -
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Gründejz
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fort-- gesetzter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen, verurteilt.
Die hiergegen erhobenen verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Einwände sind unbegründet.
1. Die Revision meint zu Unrecht, der Eröffnungsbeschluß entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Eröffnungsbeschluß genügend konkretisiert. Daß für die Tatzeiten für jede der fortgesetzten Handlungen nur ein längerer Zeitraum angegeben ist, ist unschädlich. Die Konkretisierung liegt hier vor allem darin, daß die Namen der Opfer angegeben sind. Dazu kommt die Beschreibung der Handlungen in großen Zügen. Die Aufgabe des Eröffnungs- | beschlusses, die Tat so abzugrenzen, daß der Umfang der - Rechtshängigkeit feststeht, ist hier ausreichend erfüllt.
2. Das Straffreiheitsgesetz 1954 wäre für den Angeklagten auch dann keinesfalls in Betracht gekommen, wenn die Strafkammer keinen Fortsetzungszusammenhang' angenommen hätte. Bei den hier in Betracht kommenden Delikten (§§ 176, 174 StGB) ist die Mindeststrafe - sechs Monate Gefängnis. Diese Strafe hätte also mindestens für jeden Einzelakt festgesetzt werden müssen, wenn die Strafkammer Einzeltaten angenommen hätte. Die Grenze des Straffreiheitsgesetzes 1954 liegt aber bei drei Monaten Gefängnis. Durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges kann daher der Angeklagte nicht beschwert sein.
3. Die von der Revision angeführten "Abweichungen" des Urteils vom Eröffnungsbeschluß betreffen keinen der
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Fälle, in denen § 265 Abs.1 und 2 StPO einen besonderen Hinweis vorschreibt.
4. Da der Umfang der fortgesetzten Handlungen sich nicht vollständig klären ließ, mußte die Strafkammer den Mindestumfang feststellen (BGH GA 1959,371/372). Das ist hier in ausreichendem Umfang geschehen.
- a) :Im Fall Klara sind die von der Strafkammer als wesentlich angesehenen Berührungen des Geschlechtsteils des Kindes durch den, Angeklagten und des Geschlechtsteils des Angeklagten durch das Kind der ungefähren Zahl nach angegeben. Die sonstigen unsittlichen Handlungen spielen daneben nur eine untergeoränete ‚Rolle.
db) Bei Marianne ist zwar für die auch unter § 176 Abs.1 Nr.3 StGB fallenden Einzelakte keine ungefähre Zahl angegeben; bei dem im einzelnen geschilderten, an sich schwersten Falle im Stall war Marianne schon 14 Jahre alt, so daß insoweit nur § 174 StGB verletzt ist. Wie aber bereits der 4.Strafsenat in dem insoweit unveröffentlichten Urteil vom 4.Dezember 1958 (4 StR 408/58) dargelegt hat, kann die ausdrückliche Angabe der Mindestzahl im einzelnen Fall einmal entbehrlich sein, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine solche Zahlenangabe. entnehmen 1&ä8t. Daß die Strafkammer hier keinesfalls von einem zu. großen Schuldumfang ausgegangen sein kann - and nur hierdurch könnte der Angeklagte beschwert _ sein -, ergibt die. Einzelstrafe.von acht Monaten Gefängnis, die die gesetzliche Mindeststrafe. nur geringfügig überschreitet. Auch hinsichtlich der Frage, in welchem. Umfange das .unsittliche Verhalten des. Angeklagten gegenüber Marianne abgeurteilt ist, können - keine Zweifel aufkommen; es handelt sich um die Zeit von, Beginn des Jahres 1958 bis zum Urteil.
c) Ähnlich liegt es im Fall Brigitte. Hier: hat die Strafkammer sogar nur auf die gesetzliche Mindest-
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strafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt; diese Strafe hätte sie schon für den besonders geschilderten Fall (Streicheln des nackten Gesäßes des Kindes) allein aus-
sprechen müssen. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Börker Mayr