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BGH Urteil vom 01.03.1968 – 4 StR 27/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2139 094 IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_27/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Friedrich W EEE zus EEE: dort geboren am EB 1925, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern.

a

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident-Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ED

als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 16. November 1967 mit den Feststellun-. gen aufgehoben,

a) vollen Umfangs, soweit der Angeklagte wegen, fortgesetzter Unzucht mit seiner Tochter Brigitte,

b) im Strafausspruch, soweit er wegen Un-

zucht mit Josefine DEEP verur-

teilt ist,

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

- 3.

Im Umfang der Aufbebung wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, davon in eincm Falle fortgesetzt handelnd, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchtbausstrafe von drei Jabren und sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und scine Sicherungsverwahrung angeordnot. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet (BGHSt 14, 159 und 21, 303; BGH NJW 1967, 360).

2. Die Verurteilung des Angeklagten ist im Falle Josefine DEE in Schuläspruch nicht zu beanstanden

Dagegen hat der Schulädspruch wegen fortgesctzter Vornabme unzüchtiger Handlungen an seiner am 8. Mai 1960 geborenen Tochter Brigitte keinen Bestand. Die Straf-

wege

kammer bat feotgentellt, daß der Angeklagte Hin Eire

9

-A-

"Brigitte, die in einem Hein untergebracht war, bei sei-

nen Besuchen dort von einen länger zurückliegenden nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt an in einer nicht mehr zu ermittelnden Zahl von Fällen über oder unter der Kleidung an das Geschlechtsteil gefaßt und daran gespiclt hat, zuletzt am 28. Mai 1967. Er hat, wie Brigitte bei ihrer Vernehmung durch den Oberamtsrichter Dr. Cs am 6. Juli 1967 ausgesagt hat, das "immer dann gemacht, wenn er zu Besuch. gekommen sei". Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Aus ihnen ergibt sich we-

der, von wann an Brigitte in einem Heim untergebracht "war, noch, in welchen Abständen der Angeklagte sie dort

zu besuchen pflegte. Es läßt sich dem Urteil also in

“ keiner Weise auch nur annähernd entnehmen, in wieviclen

Föllen mindestens der Angeklagte scinc Tochter Brigitte unsittlich berührt hat. Auf die Feststellung der Mindestzahl der Fälle kann aber in der Regel nicht verzichtet werden, und zwar nicht nur, damit Klarheit über den Umfang der Rechtskraft, sondern auch, demit Gewißheit Über das Ausmaß der Schuld des Täters besteht

(ständige Rechtsprechung, so Urteile des Senats von

11. Februar 1966 - 4 StR 653/65 - und vom 30. Juni 1967 - 4 StR 137/67 -). Ein Ausnahmefall, in dem eine ausdrückliche Feststollung der Hindestzahl der Fälle entbehrlich war, etwa weil dem Angeklagten mit Sicherheit eine große Zahl von Einzelhandlungen innerhalb eines fest ungrenzten Zeitraums zur last fällt und das Gericht hierfür eine im unteren Bereich des Strafrahmens liegende Strafe aucgesprochen hat (vgl. etwa Urteile des Senats vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 408/58 - und vom 30. Juni 1967 -

4 StR 137/67 -), lag nicht vor. Im Gegenteil waren hier

‚schon wegen der Vieldeutigkeit des von einem 7-jäbrigen

schwach begabten Kinde gebrauchten Ausdrucks "immer" und

der erkennbar wegen der großen Zahl der Fälle ausgesprochenen hohen Strafe nähere Feststellungen erforderlich.

Dieser Mangel berührt den Umfang der Schuld, so daß das Urteil im Falle Brigitte WW im ganzen aufzuheben war,

3. Auch die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs. 1 StGB hält einer Nachprüfung nicht stand. Das gilt schon für die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB. Bei deren Feststellung hat die Strafkammer ersichtlich den § 20 a Abs. 3 StGB übersehen. Nach der Rechtskraft der Verurteilung vom 18. Juni 1954 wegen gefährlicher Körperver-Jetzung zu acht Monaten Gefängnis und vom 15. Juli 1954 wegen Blutschande unter Einbeziehung der Strafe von acht Monaten Gefängnis.zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vie: zehn Monaten, verbüßt bis zum 15. August 1955, liegen mu geringfügige Strafen. Erst am 16. September 1965 ist der Angeklagte wieder schwerer bestraft worden, nämlich. wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen mit dreizehn Monaten Gefängnis; die dieser Verurteilung zugrunde licgenden Taten hatte er im Sommer 1964 und am 25. Juli 196 begangen. Der nach § 20 a Abs. 3 StGB erforderliche zeit liche Zusammenhang zwischen den beiden Vorverurteilungen ist also nicht gewahrt.

Weil schon das Fehlen der förmlichen Voraussetzunge des § 20 a Abs. 1 StGB die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewobnheitsverbrecher hinfällig macht, braucht der Senat zu den - ebenfalls nicht ausreichender Erwägungen der Strafkammer zur Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht mehr Stellung zu nehmen.

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Der Fehler führt zur Aufbebung des Urteils in Strafausspruch auch im Falle Josefine TEEN -

4. Die Aufhebung des Urteils vollen Umfangs in Fall Brigitte Wow und im Strafausspruch im Falle Josefine DEE nat äie Aufnebung des Ausspruchs über die Cesamtstrafe zur Folge. Damit entfällt nach § 76 StGB ferner die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Rotberg Faller Sanders

Spiegel Hürxthal