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BGH Entscheidung vom 08.05.1958 – 4 StR 95/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Gerharä IL ED aus DEE Schi, zevoren an®@. EEE ED in StB:

wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1958, an der teilgenommen haben; .

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert ! Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Einrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwal: ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesiellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des ängeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. November 1957 in Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

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In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

I. Der Angeklagte ist von der Strafkammer wegen Meineids, unter kinrechnung einer in Wegfall gebrachten früheren Strafe (§ 79 StGB) zu einer Cesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300,- DM (aus dem früheren Urteil) verurteilt worden; die Einsatzstrafe für den-Keineid beträgt neun konate Gefängnis (S. 15, 16 UA).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der Provisionsvertreter war, am 18. Juni 1956 vor dem Auntsgericht den Offenbarungseid geleistet. Dabei hat er eine in seinem Eigentum stehende Schreibmaschine bewußt verschwiegen. Er

hat sich zwar dahin eingelassen, er habe diese Maschine im Frükjahr (März oder April) 1955 seiner Frau zur Sicherheit übereignet. Das Landgericht hat jedoch die Überzeugung erlangt, daß diese Jbereignung jedenfallserst nach dem Zeitpunkt der Ableistung des Offenbarungseids erfolgt ist

(S. 9 bis 13 UA).

II. "Die Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfol3.

As Kit der Verfahrensbeschwerde rügt er die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Beamten der Geschäftsstelle hätten zur Frage einer Belehrung des Angeklagten über die Bedeutung des § 807 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO gehört werden müssen. Dieser Angriff geht fehl, denn auf die Frage einer dahingehenden Belehrung konnte es der Strafkammer nicht ankommen. Das ergibt sich eindeutig aus den Urteilsdarlegungen S. 10 unten, 11 oben. Der Angeklagte ist nicht verurteilt worden, weil er die jbereignung an seine Frau, sondern weil er die Schreibmaschine selbst verschwiegen hat, die damals nach den Feststellungen sein Zigentum war.

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3.

B: Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision mit unzulässigen Angriffen (§§ 261, 337 StPO). Dies hat auch der vor dem Senat aufgetreten Verteidiger im wesentlichen eingeräumt. Dessen Hinweis auf eine etwaige bloße Übertragung des Anwartschaftsrechts an der Kaschine auf die ihefrau widerspricht der eigenen Einlassung des Angeklagten. - Auch sonst ergeben sich zum Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken. Der Offenbarungseid erfaßt auch Gegenstände, die möglicherweise unpfändbar sind (Schönke,/Schröder, 8. Aufl., IV 3 zu §§ 154 StGB).

C. Den Strafausspruch greift die Revision nicht besonders an. Auch der hier erschienene Verteidiger hat hierzu keine Ausführungen gemacht. Insoweit gibt jedoch die durch die allgemeine Sachrüge gebotene rechtliche Nachprüfung Anlaß zu folgenden. Bemerkungens

Das lenägericht hat dem Angeklagten wildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB zugebilligt. Anderseits hat der Tstrickter folgendes erschwerend gewertet:

a) Einmal die Tatsache, daß der Angeklagte zur Zeit der Meineiäsleistung zwar noch nicht bestraft, aber doch bereits straffällig geworden war (Untreue in Tateinkeit mit Unterschlagung und außerdem Unterschlagung -— Urteil des Schöffengerichts Dortmund vom 3. Dezember 1956; jetzt gemäß § 79 StGB berücksichtigt). Die zu verhängende Strafe muß persönlichkeits- und schuldangemessen sein. In dieser Hinsicht . konnte der Tairichter bei der Strafzumessung verwerten,

daß der Angeklagte, als er die abzuurieilende Tat beging, nicht mehr frei von Schuld war (vgl. auch BGH 4 St{R 339/51 vom 12. Juli 1951, mitget. bei Dallinger: NDR 1951, 659; ferner: MDR 1952, 458, 459 zu VII). Dieser Zumessungsgrund ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.

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b) Das landgericht hat weiter strafschärfend berücksichtigt, daß es der Angeklagte "durch das Verschweigen der Maschine verstanden hat, die Befriedigung der betreibenden Gläubigerin zu verhindern". Diese Erwägung ist rechtlich nicht einwandfrei.

Die Strafkammer hat selbst an anderer Stelle des Urteils ausgeführt, daß die Schreibmaschine damals für den Angeklagten zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit unentbehrlich war (S. 14, 15 UA). War das der Fall, wovon für den Revisionsrechiszug auszugshen ist, so war die Maschine möglicherweise nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar (Wieczorek,

ZPO 1957, Bd. IV S. 569, Anm. J II b zu § 811; Baumbach,/Lauter--

bach, 24. Aufl., Anm. 8 D). Sie hätte also im Fall der

Pfändung vermutlich auf Erinnerung des Angeklagten (Schuldners)

hin (§ 766 ZPO) von der Gläubigerin wieder freigegeben werden müssen. Sicherlich hat der Angeklagte durch das Verschweigen dieses Gegenstandes beim Offenbarungseid versucht, "einen Zugriff der Gläubigerin ... unter allen Umständen" zu vereiteln (S. 13 unten UA). Inwiefern er jedoch deren Befriedigung zu verhindern verstanden hat, ist bisher nicht ausreichend dargelegt. Die Gläubigerin nätte zwar die Maschine pfäuden lassen können. Eine wirkliche Sicherung oder gar eine Befriedigung würde sie jedoch auf diesem Wege nicht erlangt haben, wenn der Angeklagte erfolgreich Erinnerung einlegte. überdies lagen gegen ihn bereits fünf Haftbefehle in anderen Offenbarungseidsverfahren vor (S. 7 UA). Bei einer Verurteilung wegen Meineiäs kommt es für die Strafzumessung wesentlich auf den durch die falsche Aussage bewirkten nachteiligen Erfolg an; vgl. unter anderm § 158

Abs, 2 StGB: "aus der Tat ein Nechteil für einen anderen entstanden ist!t,

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5.

Es 18ßt sich nicht ausschließen, daß die Strafe für den Meineid des Angeklagten und auch die Gesamtstrafe geringer ausgefallen wären, wenn das Landgericht krwägungen in der vorgenannten Hinsicht angestellt hätte.

Daher mußte das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Fesistellungen aufgehoben werden, während die weitergehende Revision zu verwerfen war.

III. Zum Urteilsspruch des Landgerichts sei noch bemerkt, daß

bei Bildung einer neuen Gesamtstrafe nach § 79 StGB nicht die früher verhängte Freiheitsstrafe insgesamt zu beseitigen ist, sondern lediglich die Gesamtstrafe (Kleinknecht,/Müller, 4. Aufl. Anm. 5 a zu dem insoweit gleichliegenden § 460 StPO). Die bisherigen Zinzelstrafen dagegen bleiben bestehen. Davon ist der Tetrichter zwar bei der jetzigen Strafbemessung ausgegangen

(S. 16 UA). Der entscheidende Teil des Urteils ist jedoch insofen etwasmißverständlich.

Iv. Der Generalbundesanmwalt hatte beantragt, die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.

Rotberg Mantel Krumme Seibert . Leng-Hinrichsen