Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 25.02.1969 – 1 StR 548/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 548/68 URTEIL 25 j2.

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Kurt K GERD aus CD (SW , dort geboren am ED >27,

- Sachbezeichnung: Christa SW ..2. -

wegen Anstiftung zum Meineid u.a.

2078 005

VUV

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter zipfel als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 7. August 1968 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung der früheren Mitangeklagten Christa gp un Meineid und zur Begünstigung und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zur Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt sowie die dauernde

Eidesunfähigkeit und Ehrenrechtsverlust auf drei Jahre angeordnet. Seine Revision rügt erfolglos die Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit sie von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann sie nicht berücksichtigt werden. Das gilt für ihr Vorbringen, der Angeklagte habe nicht mit der Vereidigung der Christa SW serechnet, beide hätten nicht die Verurteilung, sondern nur die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern wollen, und Christa sei von vornherein, nicht erst auf Zureden des Angeklagten, entschlossen gewesen, in der Berufungsverhandlung wiederum die Unwahrheit zu bezeugen (vgl. dazu UA S. 10, 11, 12). Die Annahme einer Anstiftung zur Selbstbegünstigung ist rechtlich unbedenklich; was die Revision hiergegen anführt, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 17, 236, 239 erwogen. Wie der Tatrichter festgestellt hat, ist die Anstiftung zur Falschaussage auf einen neuen Entschluß zurückzuführen (UA S. 11, 13); die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhanges mit der voraufgegangenen Anstiftung zum Meineid ist deshalb nicht zu beanstanden.

Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts. Insbesondere 1äßt sich aus Rechtsgründen gegen die Verneinung mildernder Umstände nichts einwenden. Die Strafkammer durfte hierbei die Vorstraftaten berück-

sichtigen, auch wenn diese zur Tatzeit noch nicht abgeurteilt waren (BGH Urteil vom 8. Mai 1958 - 4 StR 95/58). Im übrigen ist das Vorbringen der Revision offensichtlich unbegründet. Das Rechts-

mittel war daher zu verwerten.

Hübner Loesdau Fikart

Pfeiffer zipfel