§ 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
Stand: 10.06.2019
Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 158 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 30.05.1951 – 2 StR 494/51
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2023 – 6 W 15/23
- LG Hamburg, 17.11.2016 – 321 O 70/14
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