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BGH Entscheidung vom 05.03.1958 – 4 StR 287/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_287/58 2274 099
Im Namen des volxkes
In der Strafsache gegen
den Baubilfsarbeiter Joachin Sc h@ib aus EiiED-Scncuuiuum, geboren an @. END :: za,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 9. Oktober 1958, an der teilgenowmen habens Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Sch@® wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. März 1958 mit den Feststellungen, soweit es ihn und die Mitangeklagten Gotthardt ersd und Hans-Olaf VEN betrifft, nit Ausnahme der Verurteilung wegen Unterschlagung, aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und _' Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Sch, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers Schanz wird verworfen.
Von Rechts wegen
I: a) b)
d)
e)
ee er 57
Der Angeklagte Sch ist wegen
gemeinschaftlicher Unterschlagung,
gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlichen unbefugiem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs und fahrlässiger Gemeingefährdung des Straßenverkehrs, gemeinschaftlicher Beamtennötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher vorsätizlicher Verkehrsgefährdung, gemeinschaftlichen Widerstandes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und in einem weiteren Fall mit gemeinschaftlicher Verkehrsunfallflucht,
Fahrens ohne Führerschein
- zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis, mit drei Jahren Sperrfrist, entzogen.
Seine Revision, mit der die Verletzung der Aufklärungs-
pflicht sowie des sachlichen Strafrechts geltend gemacht wird, hat im wesentlichen Erfolg. "
Die mehrfach erhobene Rüge einer Verletzung der Auf-
klärungspflicht ist allerdings als Verfahrensbeschwerde unbeachtlich, weil die Verteidigung nicht die Beweismittel bezeichnet, deren sich das Lanägericht noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
II. l.
Im übrigen ist in rechtlicher Hinsicht zu bemerken:
Die Annahme einer Unterschlagung der zwei Kästen Preß-
kohlen am 28. August 1958 (8, 9 und 16 UA) ist rechtlich einwandfrei. Der Tatrichter ist auf Grund des festgestellten
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Sachverhalts davon ausgegangen, daß Sch@B und der NMitangeklaste ZB, als sie die ihnen zur Ablieferung anvertsrauten Kohlen euf eigene Rechnung veräußerten, an diesen gemeinsamen Alleingewahrsam hatten. Das Landgericht ist offenbar deshalb zu dieser Auffassung gelangt, weil der Geschäftsherr ersichtlich während des Transports durch Sch und ZB nicht in der Lage war, noch eine eigene HerrschaftsgewWalt an den Kohlen auszuüben. Dies um so weniger, als Gie Täter einen anderen Weg einschlugen, als er ihnen bestimmt worden war. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden (vgl. u.a. RG JW 1922, 585 Nr. 1). In jenem, den Transport von Mehl betreffenden Fall hatte das Reichsgericht die Diebstahlsannahme des dortigen Tatrichters gerade beanstandet.
2. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls von vier Kästen Pre3kohlen am Abend des 28. August 1958
(9, 17, 21 UA) ist rechtlich unbedenklich (vgl. dazu jedoch Nr. 15 dieses Urteils).
sr Dasselbe gilt von der rechtlichen Würdigung der nach Mitternacht, also am 29. August 1958 in der Frühe begangenen . Entwendung von zehn Kästen Preßkohlen (11, 17, 21 UA). - Wegen - des § 51 StGB vgl. die Ausführungen unter \r. 10. — In der nächtlichen Diebesfahrt des wegen Alkoholgenusses fahruntüchtigen Angeklagten Schgge nit dem Lieferwagen und in dem zum Umstürzen der Kohlenkästen führenden Wenden des Fahrzeugs auf der FED Straße nat die Strafkammer eine fahrlässige Verkehrsgefährung nach § 315 a Abs. I Nr. 2, § 316 Abs. 2 StGB erblickt (11, 17, 18 UA). Dem kann nicht gefolgt werden. Nach den Darlegungen des Landgerichts hat der Angeklagte offenbar nur das von ihm geführte Fahrzeug und dessen Kohlenladung gefährdet. Dies reicht jedoch zur Anwendung der genannten Vorschriften nicht aus (BGHSt 11, 148 ff, 151, eine Entscheidung, die dem Tatrichter damals
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noch nicht bekannt sein konnte). Die Herbeiführung einer Gemeingefahr würde auch nicht in der etwaigen Gefährdung des
vom Angeklagten ausgewählten Fahrtteilnehmers ZB liegen (BGHSt 11, 199, 204). Zudem hat das Landgericht eine Gefährdung Zahns oder von Wegbenutzern nicht festgestellt.
4» Der Angeklagte Sch@p wollte, im Einvernehmen nit seinen
Gefährten, den gegen 2 Uhr 10 aufgetauchten ersten Funkwagen
A 21 durch Fahren in Schlangenlinien an der Verfolgung hindern und abschütteln. Er erreichte dadurch denn auch, daß die Funkwagenbesatzung vorübergehend von einen weiteren Versuch absah, die Angeklagten zum Anhalten zu zwingen (12 UA).
Hierin hat das Landgericht eine gemeinschaftlich begangene Beamtennötigung (§ 114 StGB) erblickt (18 UA). Hierzu ist zu bemerken: Der § 113 StGB schützt die Tätigkeit des Beamten, der § 114 StGB die Freiheit seiner (künftigen) Willensentschließung (R6St 20, 35, 36). Im allgemeinen geht in Fällen dieser Art der § 113 als Sonderbestimmung dem § 114 SiGB vor (BGH NIW 1953, 672 Nr. 14). Der § 114 StGB würde hier, neben § 113 StGB, dann anwendbar sein, wenn die Täter durch ihr Verhalten gleichzeitig eine spätere Wiederholung der Antshandlung verhindern wollten (BGH aa0). Insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen im Urteil (vgl. euch nachstehend Nr. 12 op).
5. Das Landgericht hat in dem zu 4 geschilderten Verhalten
der Angeklagten und in der weiteren Fahrweise gegenüber dem Funkwagen A 21 zugleich (§ 73 StGB) eine vorsätzliche Verkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 1, § 315 Abs. 3 StGB gesehen (18, 19 UA). Diese Rechtsauffassung entsprach zwar
der vom Tatrichter hierzu angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Nai 1955 (BGHSt 7, 379 = NIW 1955, 1328
Nr. 5). Der Senat hat jedoch in seinem Urteil vom 16. Januar 1958
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(BGHSt 11, 199 ZT, 201) die Auslegung des Begriffs "Gemeingefahr" wesentlich eingeschränkt; eine Entscheidung, die dem Tatrichter noch nicht bekannt sein konnte, Die Angeklagten hatten im hier zu beurteilenden Fall eine "gezielte Individualgefahr" für den Funkwagen und seine Besatzung herbeigeführt. Dies fällt nicht unter § 315 a, 315 Abs. 3 StGB (BGH aaO S. 201) Die rechtliche Beurteilung wäre anders, wenn die Täter zugleich eine konkrete Gemeingefahr für andere, als Angriffsobjekte nicht ausgewählte beliebige Verkehrsteilnehmer oder Fahrzeuge (z.B. an den Straßenseiten abgestellte Fahrzeuge) geschaffen hätten. Dann könnte, je nach ihrer Vorstellung
und ihrem Willen, vorsätzliche oder fahrlässige Verkehrsgeföhmdung in Betracht kommen. Hierzu wird es jedoch noch zusätzlicher Feststellungen des Landgerichts bedürfen.
=
6. Die Beamten des Wagens A 21 erhielten unterdessen nach Anforderung über Funk Unterstützung durch.den Streifenwagen A 20 (Streifenführer Ce). CD stellte sich, bei besonders guter Beleuchtung (13 unten, 16 UA) auf den Faehrdamm der CGrilPstraße. Darauf fuhr Schgp auf den Beamten zu. Dieser sprang im letzten Augenblick zur Seite, wurde aber von dem Dreiradwagen gestreift und am Schienbein leicht verletzt (13, 14 UA). Dieses Geschehen hat das Landgericht als gemeinschaftlichen Widerstand der Angeklagten gegen die Staatsgewalt (§§ 113, 74 StGB) und zugleich (§ 73 StGB) als von Schanz begangene fahrlässige Körperverletzung gewürdigt
(19, 20 UA). Hiergegen sind, von der Konkurrenzfrage abgesehen, keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
1. Das anschließende Rammen des Funkwagens (14, 15 UA) hat der Tatrichter als (weiteren) gemeinschaftlichen Widerstand gegen die Staatsgewalt gewertet. Dies ist an sich rechtlich unbedenklich.
8. In Tateinheit mit dem Widerstand (Nr. 7) hat das Landgericht Verkehrsunfallflucht (§ 142 Abs. 1 StGB) angenommen (20, 21 UA). Auch dies ist an sich rechtlich einwandfrei (BGH VRS 11, 425 ff).
9. Dasselbe gilt von der Annahme eines Vergehens der drei
j Angeklagten gegen § 248 b StGB (während der Diebesfahrt am
29. August früh; 16 UA), sowie eines Vergehens des Beschwerdeführers Sch@® gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVE (21 UA). Auf die Konkurrenzfragen wird unter Nr. 12 eingegangen.
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10. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB . (23, 24 UA) bei Sch@ ist ebenfalls rechtlich nicht angreifbar. Die von der Revision gerügten Widersprüche liegen in. Wirklichkeit nicht vor. Die Strafkammer wollte 5. 24 oben UA ersichtlich sagen, der Angeklagte sei nicht nehr völlig willensfähig gewesen; denn im nächsten Satz wird dargelegt, der Alkoholgenuß habe diese Pähigkeit nicht __ erheblich eingeschränkt.
Dies wird auch anschließend zum Strafausspruch hervorgehoben.
“ Mit dem Ausdruck "Enthemmung ihres Trieblebens" hat der Tatrichier demnach gleichfalls keine im Sinne. des § 51 StGB erhebliche Beeinflussung geweint.
ll. Auch die Meßregel nach § 42 m StGB gegenüber Sch ist rechtlich nicht zu beanstanden (28 UA).
12. Zur Frage der Tatseinheit oder Tatmehrheit:
a) Der Auffassung des Landgerichts, das Vergehen des Beschwerdeführers gegen § 24 Abs, INr. 1 StVG sei gegenüber
den anderen Straftaten selbständig (§ 74 StGB; 22 unten UA),
kann nicht zugestimmt werden. Sch@ besaß für den Dreiradwagen keine Fehrerlaubnis (7 UA). Die Ausführungshandlungen dieses Vergehens berührten sich mit den Straftaten, die er mittels dieses Lieferwagens beging (vgl. BGH in VRS 4, 133 oben),
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und zwar auch, allerdings nur teilweise wit dem nach den Feststellungen etwas später einsetzenden unbefugten Gebrauch dieser Fahrzeugs (vgl. ferner nachstehend Nr. 13).
b) Nach natürlicher Betrachtung liegt die Annshme nahe, daß das Verhalten gegenüber den Besatzungen der Streilenwagen rechtlich eine Handlung war, die unter verschiedener rechtlicher Würdigung den Tatbestand mehrerer Strafgesetze verletzte (§ 73 StGB; vgl. die in VRS 13, 135 erörterte "Polizeiilucht"). Hinsichtlich des Verhältnisses der Verkehrsunfallflucht zu dem als Widerstand (§ 113 StGB) gewerteten Rammen des Funkwagens A 20 hat der Tatrichter eine solche natürliche Handlungseinheit selbst angenommen (22 UA). Damit hat er jedoch nur den letzten Abschnitt üleses Geschehens erfaßt. Es erschien daher aus dem eingangs genanrten Grunde sowie auch wegen der rechtlich nicht einwandfreien Annahme von Beantennötigung sowie fahrlässiger und vorsätzlicher Verkehrsgefährdung (vorstehend Nr. 3, 4 und 5) geboten, das Urteil
mit den Feststellungen aufzuheben.
Die Verurteilung wegen rechtlich selbständiger Unterschlagung (oben Nr. 1) war dagegen, durch Verwerfung der Revision insoweit aufrecht zu erhalten. Dies galt auch von der hierfür festgesetzten Einzelstrafe. Diese ist durch die im Übrigen unterlaufenren oder nicht auszuschließenden Rechtsfehler ersichtlich nicht berührt worden.
13. Im Rehmen der Aufhebung erhält die Strafkammer Gelegenheit, den Sachverhalt erneut zu würdigen, z.B. dahin, ob Sch@@B eiwa eine bedingt vorsätzlich begangene gefährliche Körperverletzung durch Anfahren des Polizeibeamten CeE> zur Lest zu legen ist, und ob nicht auch die Beförderung der entwendeten 4 Kisten Preßkohlen am 28. August abends (nach Ausführung der Lieferung nach der Bel@i:traße;
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9 UA, untere Hälfie) einen unbefugten Gebrauch im Sinne des § 248 b StGB darstellte; vgl. ferner vorstehend Nr. 5 dieses Urteils. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2
Satz 1 StPO) steht nur einer Benachteiligung in Art und Höhe der Strafe entgegen; vgl. im übrigen hierzus BGHSt 7, 86 £f.
III. Gemäß § 357 StPO muß die Entscheidung auch gegenüber
°" den Mitangeklagten ZEP und NE in dem aus dem Urteils-
N spruch des Senats ersichtlichen Umfang aufgehoben werden, &lso . nicht hinsichtlich der Verurteilung Zahns wegen Unterschlagung (S. 2 Nr. 2 a des landgerichilichen Urteils).
Krumme Seibert Lang-Hinrichsen Dr. Hengsberger Flitner