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BGH Urteil vom 28.11.1957 – 4 StR 180/57
4. Strafsenat
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- 4_StR_ 120/57 226 3 M 098 Im Namen ds Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauern und Ölnühlenbesitzer Jose? V EB aus "ED (bei Bw). dort zeboren an E. un ED,
wegen Steverkinterziehung
hat der A. Strafsanat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 28. Novenber 1957, an der teilgenommen haben;
Scnatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundssrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichier Dr. Flitner
als bejsitzenda Richter,
Oberstaatsanwalt u>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justisangesteliter Bu tn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: .
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil. Ser Großen Strafkammer des Landgerichts in künster bei den Amtsgericht in Bocholt vom 20. Dezenber 1955 nit den weststellungen aufgehoben.
„ir Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschezdeng, .auck über die Kosten des kechtsmittels. ex cas „andgericht in Lünster zurückverwiesen
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Von Rechts wegen
Grände:
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Das Land“ richt hat das gegen den Angeklaglen wegen Steuerhinterziehung anhängige Strafverfahren auf Grund des %traf.- freiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 durch Urteil eingestellt.
Nach den geiroffenen Feststellungen meldeie der Ängeklagte in der Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. dai 1949 insgesamt 31 301 Dü seines steuerpflichiigen Gewinnee nicht an, Durch die Abgabe falscher Umsaizsieuervoranmeldungen und Sinkommensteuervierteljahreserklärungen bewirkte er, daß die Steuereinnahunen an Einkommensteuer, ‚Unsatzsieuer und Yotopfer Serlin im Gesamtbetrage von mindestens rund 6071 für den Zeitraun bis 31. März 1949 verkürzt worden sind.
In Föhe weiterer 6000 DM versuchte er, die genannten Steuereinnahnen für die Monaie April und Mai 1949 zu verkürzen.
Br handelte in der Absicht, die Zahlung der geschuldeien Steuerbeiräge zu ersparen.
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Zwischen den einzeinen Handlungen des Angeklagten, auch soweit es sich um die vollendete ‘oder versuchte Kinterziehung der verschiedenen Sieusrarten handelt, hat die Strafkaniner Forisetizungszuramuenhang angenommen. Da sie unier Berücksichiigung seiner Binkommens- und Vermögensverhältnisse zu keiner höheren Geldstrafe als 8000 DH, ersatzweise 80 Tayen Gefängnis, gelangt wäre, hat sie die Voraussetzungen ües
g 2 Abs, 2 Si?7G 1954 als erfüllt angesehen.
Die ge,en diese ıintscheidung gerichtete Revision des Nebenklägers »ügt die Verletzung von Verfahnrensnormen und dee sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
II.
Das ange’achtsne Urteil kaan, wie unter IV noch darsu-
legen, aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Auf die Verfalireosrügen (I der Revisionsbegründung vom 18, Kaı
1556) bruucht se.her im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Es sei jsdoch zum ersten dieser Angriffe bemerkt; Durch die besondere Vorschrift das § 52 Abe, 2 Satz 2 StPO wird klargestellt, daß die in der Bestimmung genannten Angehörigen auch während ihrer Vernetimung den Verzicht zuf das Zei: snisverweigerungsrecht widerrufen können. Dadurch sollte der mißverständlichen Auffassung vorgebeugt werden. in der 2rkläyung der Aussagebereitschaft liege ein verfahrensmä3iz binderdes Versorechen, den Verzicht nichi zu widerrufen (ReSt 48, 269, 273). Vielmehr werden solche Angehörigen durch Gie erwähnte Vorschrift in die Lage versetzt, ihre Aussage euch so eirzurichten, daß sie nur teilweise auskurft geden und sich ir Übrıgen auf inr Weigerungsrecht zuriickziehen [RG Jü 1596, 551 Tr. 2; RG HRR 1935 Nr. 706). Hierauf hat euch der Verteiciger zutrefiend hingewiesen. Dem Gessi2- Geber ist es im Interesse der Wahrheitserforschung letztlich liebsr, wenn Solche Zeugen überhaupt etwas aussagen als garnichts, Sazan sir ater in der Hauoiverhandlung teilweise Aus, 50 Kind ülese 3ekundungen wie auch ihre im Üührigen ausgesprochene Zeugrisvexrweizerung vom Gericht nach § 261 5tPO rei zu wimtligen. Ob einer derartigen Teileussage sshr viel Wert beizumeassea ist (2GHSt 2, 99, 109), hat mit der Frage der Zulässigkeit eines solchen Prozeß-Verhaliens des Ange-Lörigen nichte zu tun. Die Siralkemmer ist also insoweit richtig verfehrer. III.
a) De» vor dem Senat erschienene Vertreter des Nebenklägers
kat Zerner geltend gemachis Das Landg-richt sei von einer zu aımarsenäen Sirafe von nicht mehr als E000 Dü, ersatzweice
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80 Tagen Geflärgmis, uusgegansen. Bereits deshalb müsse Ji® eivendbark-it (va Straffreiheitsgesetzes 1954 entfallen. Bei blossen Ordnungswidrigkeiten (§ 26 StTG 1054) trete ein Straferleß nicht ein, wenn die zu erwartende Geldbuße mehr als 5000 Dil betrage (§ 22 Abs. 2 SiFG). Angesichts dessan erscheine es ausgeschlossen, daß eine kriminelle Stretiat, für die eine 5000 DM überstoigende Geldstrafe
zu erwarien sci,- unter den Siraferlaß falle. Dem gegenüber ließe sich sagen: Dis jeweiligen Regelungen des § 2 und des § 22 StFG behandeln unvergleichbare Vorgänge. Der § 2 STEG läßt die "sbsolute Höhe der reinen Geldstrafe" unberück-
sichtigt (Brandetätter, Anm, 9 zu § 2), sondern geht von
der “öho der zu erwartenden Freiheitsstrafe oder der #rs@at2- #reiheiisstrafe (5 29 Abs. 3 StGB) aus. &s handelt sich
hier uu Fälle der sogenannten kleineren Kriminalität, bei denen hohe Geldstrafen ohnehin nicht ausgeworfen zu werden nflegen (vgl. auch 5 27 ce StGB). Dagegen stellen sowohl
§ 5 wie die § 5 22 und 23 SiFG auf die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße ab, weil «es sich bei den hier in Betrgcht kommenden Zuwiderhandelnden nicht gerade um Angehörige UN- beniitelter Kreise zu nandeln pflegt. überdies lassen eich bei Siraffreineltageseizen gewisse Ungereimtheiten nie
. völlig veruciden (vgl. BGHSt 6, 312, 314 a.E.; 7, 240, 244)»
Inise kaun Gıese Rechtsfrage hier letztlich auf sick Der ruhen. As bzstekt kein Anhalt dafür, daß der neu erkennend® metrichter wieder eine Stwafe von nicht mehr als 8000 DU und 80 Taxen Yreaizfreiheitssirafe Tür verwirkt halten wird.
db) Die kevrision macht weiter geliend, die Gewährung von
Straffreihsit sei ausgeschlossen, weil die Straftal des Al geklagien auf Gewinusucht (§ 27 a Abs. 1 ytGB) beruhe (39
Abs. 2 Std 1954). Das Landgericht hat jedoch dergelegt, daß
beim Angeklagten von einem. außergswöhnlichen Gewinnsireben
(BEi:St 1, 365) ir diesem Sinne wich“ gesyrochen werd=sn könne i2
(3, 57 UA). Die von der Revision (8. 8 der Begründung) erwähnten "äuschun.sversuche (S. 21 £ UA) brauchten Jen Tet.- zichier nicht zu dem Schluß auf Gewinnsucht zu nötigen. Die nun erkemmende Strafkamner erhält indes Gelegenheit,
Durch 3 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 StFG sollten u.“. "die großen Steuersünder" von der Straffreiheit ausgenomaen
werden (Kohlhaas Anm. II, S. 128 zu § 9 StFG, mil Wechweisen)
IV.
l: Die Ucteilsgründe der Strafkammer weisen bei der Aus-
rechnung und Verteilung des vom Angeklagten nicht versteusrirn
Cinkommens wesentliche Unklarheiten auf, die sich zuch aus dem Trteilszusanmenhang nicht beheben lassen.
Das Schkurgericns; hat einen Betrag von 31 301 DA (vund 31 000 DM) 23.3 nicht versteuerten Gewinn festgestellt (S. 47 unter IiI). Diese Summe soll sich auf die einzelnen zeitabschnitie wie folgt verteilen (8..48):
I1L/48 39.% (:-: 9,3C00.- 5%)
ıiv/43 7% (= 2.17.-")
1749 18% (= 3780.-") April/üei i249 .51% (- 15.810.- " ).
Statt dessen sind wur Zolgende Beträge angesetzt worden:
für III/48 5,.400.- DH,
tür 1v/48 1.260.- " , für 1/49 . .2:160.- " ,. ‚8.820.- DE.
(wegon der fionate Apwil und Nai 1049 siehe unter 2).
9)
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auch die Anwanübarkeit des § 9 Aba. 2 StFG orneut zu üÜberprüfe.:, |
Diese Zr"len entsprechen 30, 7 und 12 % von 18 000 Di. Die Urteilsgrürds zeben keine Erklävung dafür, wie Jie Stralkammer auf einen Betrag von 18 000 DU kommt, den eia der Berechrung der Zuriertsätze zugrunde gelegt hat. Der \berschießenle Batrag von 13 000 Ds könnte gegebenenfalls auf die Honate April/Hai 1949 allein ungelegt und für die Verteilung der 138 000 Dä auf die vorkerzehenden ärei Viertleljahrs ausgeschieden sein. Das im Urteil enthalvene Zalılenmaterial gibt indes für diese Art der Aufteilung keinen Anhalt. Nach S. 47 (letzter Satz) liegen "für die Verieilung" 21 743 DU, das sind 72 & von 31 000 DM, im Zeitraum April/Mai 1949. Geht man davon aus, so vermindert sich der Restbetrag für die Verteilung au? die neun Konate davor zuf 9 558 DU. Eine derartige Aufschlüsselung wäre anderseits mit dem vom Tztrichier gewählten Verteilungsschlüssel nicht zu vereinberen, won.ch "der Testgestellte, nicht versteuerte Gewinn von rund 31 C00 DE" zu 49 & auf die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. ilärz 1949, und zu 51 % auf die Monate April/sai 1949 zuzuschlagesn ist. ED
Von den zugerschnetän Gewinnbeträgen (5 400 + 1 260 + 2 160 Di) hat die Strafkammer dann die hinterzogene Zinkommensteuer und Notoprer Berlin für III/48 bis 1/49 mit 5 115 Di berechnet ($. 48/49). Hätte sie die nach ihren Verteilungsgrundsätzen in Frage komnenden Teilbeträge (9 300 + 5 720 = 15 190 DM) angesetzt, dann wäre sie zwangsläufig zu einem weit höheren Steusarbetrag gekommen. Die Höhe Gcr verkürzten 3teuersumme war aber für die Zumessung der zu erwartenden Strafe von wesentlicher Bedeutung (5. 56/57). vs ist anzunehnen, deß dann die festzusetzende Geldstrafe und die danach berechnete Ersatzfreiheitsstrafe höherausgefallen wären. Eine #iustellung des Verfehrens gemäß § 2 bs, 2 SiFG wäre in diosen Fall möglicherweise nicht mehr
in Betracht zcekommen:
2. Des Urteil enthält einen weiteren möglichen Rechte - fehlsr zum Ns,chteil dss Nebenklägers, nämlich bei der Ermwitilung des Bstrsges, den der Angeklagte für das zweits Viervieljakr 1949 zu hinterziehen versucht hat. Die Strar-- kanzer schätzt ihn auf 6 000 DE (S. 49). Win sie zu diesen Beirase «elaugt, ist nicht dargelegt. Die Schätzung beruht offerber darauf, daß der nichtversteuerte Gewinn der drei anderen Viertalishre (49 X der Gesamtisunne) zusemnen mit der Kehrumsaizstever nach der Berechnung der Strafkammer 6 081. Dh hinterzo.ener Steuern ergibt; für die andere Fälfte (genau
51 %) ist dann etwa der gleiche Betrag eingesetzt worden. Dabei würde die Schätzung allerdings nur dann einen annähr.nd zutrerifenden Wert vermitteln, wenn bei den errechneien Zehlen richiigs Beträge zugrunde gelegt worden wären. Go aber ist sie in gleichem Maße von der bereits zu IV 1 srörtertien Unklerheiv betroffen.
Falls dig Schätzung unabhängig von der errechneten Steuersumme erfolgt sein sollte, ließe sie einen Deukfeiler als möglich erscheinen, der das zrgebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt hat. Wenn nämlich schon die den drei vorhergehenden Vierteljahren insgesemt zugerechneven 8 820 DM über 5 000 Dä hiuterzogener Steuern ergeben, dann müßte der für das zweite Quartal 1949 allein verbleibende Teil der Gesemtsumme von Über 22 000 DM (31 000 - 8 820 )
im voriiegenäien Fall auch ein Hehrfaches der angenommenen Steuerschuld betragen, nicht aber weniger.
Die Revision fünrt zutreflend aus, daß der Beitrag. wein die Schätzung nicht willkürlich erscheinen soll, nach Zen Unterschied zwischen dem "nutuaßlich erklärten" Zinkommen von höchs5ens 12 340 Däi (S. 47) und dem wirklichen Winkoumen (12 340 + 15 810 DX) erwiütelt wsräden müsse. Denge,senliber weist Ger Verteidiger des Angeklagten darauf rin, das Gericht
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müsse be: einer Schätzung im Zwei.2l zu seinen Gunsten eni-- scheiden, zudem gelte der Grundsatz der freien Ber.eiswürdi.- gung auch hier. Dies ist an sich richtig (vgl. insbesondere RGSt 68, 46, 56 vis 57 = RG RStBl. 1934, 212), steht jedoch der Auffassung der Revision nicht entgegen. Das Landgericht; nat Festgeetollt, der Angeklagte habe im 2. Vierteljahr 1949 kehreinklinfte in N5he von 15 810 DM nicht versteuert. Von dies? Grunälage.nätte Gas Landgericht bci der Errechnung des Betrages, len der Angeklagte zu hinterziehen versucht hahen soll, ausgehen müssen. Dies hat der Tatrichier nicht in erkeunbaörer \aise getan. Der Hinweis 9, 49 UA, daß die Schävzung "unter Berücksichtigung des vorliegenden Zahlen - waterials" zu zrfolgen habe, ist. keine nachprüfbare intscheidunsszrundlage.
Vs
Aus dicsen, zu IV dargelegten sachlich-rechtlichen Gründen muB das Urteil mit den Festetellungen aufgehovden werden. Die neu entscheidende 'Strefkammer erhält dabei Gelegenheit. auch das übrige Revisionsvorbringen zu würdigen. Hierzu isv noch zu bemerken:
a) Die auswärtige Strafkammer hat den Zeugen Bernhard Schulte als nicht unglaubwürdig angesehen (S. 50 bis 52, insbesondere 51 unten UA). Schulte ist indes nachträglich durch Urteil derseiben Strafkamner vom 25. Hai 1956 wegen eines - in der Huauptverhandlung der hier zu beurteilenden Steuersirafeacke geleisteten - Heineids zu einer Gefängnisetrate verurteilt worden (20 KLs 7/56 StA Allnster); vgl: auch das hicrza ergengene Urteil des Bundesgerichishofs vom 23. august 1957 - 4 StR #88/57 -‚Daß Vornholt den Zeugen Schulte zu üsssen Meinceid angestiftet hatte, kann dem Anzeklagten im voriiesenGgen Verfahren nicht strafschärfend angs-- vechnet werden; dies würde auf eine Do>spelbesirafung kinaus-
laufen. wie weit die Beurteilung der Einlasrung dss Angeklagten
und die Bzweiesürdigung durch diese Vorgänge beiroffen wird, ist Gagegsı ®ins Trage für sich (§ 261 StPO).
db) Das Leuigsricht hat bei dem Angeklagten, wie schon er-Eirkommersteuer angenommen. Hierbei wird zu unterscheiden
sein:
Umsatzsteuervoranmeldungen und die gleichzeitig zu leistenden Vorauszahlungen sind monatlich fällig (§ 13 UstG). Diese Regelung gelt nach §§ 13 bis 15 des Auhangs zum Gesetz Er. 64 zur vorläufigen keuordnung von Steuern vom 20. Juni 1948 (TicBl, Beilage Z) bereits im Jahre 1949. Der Angeklagte kat, wie das Landgericht fesistellt, - unrichtige - Voranneläungen für april und Kai 1949 gegenüber dem Finanzamt abgegeben (5..8, 49, 50, 54, 55 UA). Die Steuerschuld entsteirt mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 3 Abs. 1 und 5 Er. 4 a 5vänp&). Ihre Fälligkeit tritt, wie schon dar-- gelesi, kraft Geseizes ein. Daher ist die Verkürzung von Steuersinnehren bewirkt (§ 396 Abs. 1 AO), wenn der Schuläner aus Sienerunekrlichkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit einen geringeren Betrag alg den geschuldeten entrichtet (Hartung, Steverstrarccht, 2. Aufl. 5, 49 ff, 53; vgl. auch BGE Now 1053, 1841 Er. 22). Der Tetrichter wird daher zu prüfen haben, ob insoweit nicht versuchte, sondern vollendete Umsetzsieuer-Hinterziehung gegeben ist, die unter Umständen bezüglich dieser Steuerart in den Fortsetzungszurannenhang fisle (vgl. im übrigen hierzu die Ausführungen unter V c) dieses Urteils).
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2. Einkommensteuer (und Notopfer Berlin):
Den Anfang der Ausführung des versuchien Vergehens der Einkomnensteuer-Finterziehung sieht die Strafkammer derin. daß der Angeklagte Schwarzverkäufe von Vieh und falsche Buchungen vornabm, beides in der Absicht, wie schon vorher, so auch Tür Glicses Vierteljahr einen Teil der Einkommensteuer und des Holopfare Berlin zu hinterziehen (S. 49 UA). hun würde allerdings eine unvollständige oder unricktigc Buchführung
sein (Hariung, Steuerstrafrecht 3. 84). Dagegen könnte die Vorlegung solcher Unterlagen gegenüber dem Finanzamt oder seinen Früfungsbseamten bei Vorliegen des inneren Teibeständes bereits einen strafbaren Versuch darstellen (vgl. hierzu 5. 11 UA).
Unter diesen Gesichtspunkten wird die neu erkennende Sirafkammer den Sachvernalt ebenfalls zu prüfen haben.
c) Die Strafkanmer.hat die Hinterziehung von Yirkommen- und Umsatzsteuer als fortgesetzte, eine strafrechtliche Einheit bildende Handlung angesehen (S. 55 UA). Hiergegen werden insoweit keine Bedenken vestehen, als es sich um die Hinterziehung der einzelnen Steuerarten handelt. Für einen Fort-
mn gun bene
wird indes zu beachten sein; Nach der Rechtsprechung kommt als verluotztes Rechtsgut nicht etwa die Steuerhohei‘v des Bundes oder der Länder im allgemeinen, sondern jeweils nur deren Anspruch auf das Vollerträgnis jeder einzelnen Steuer in Betracht: (R6Si 50, 258, 262; €5, 165, 174). Fortseizungszusamnerhang swischsn mehreren Einzelhandlungen; die sich gegen verschiedene Steueransprüche und damit verschiedenartige Rechtsgüter richten, karn daher im allgemeinen nicht angerommen werden. Eine Ausnehme ist pur dann nöglich, wenn
ie beiden ir. sich forigssetzten Hinterziehungen - wenigstens
zum Teil - tatainhsitlich zusummenfallen. Tateinheit kann da-- durch Hergestellt werden, daß die Hinterziehungen dvrch die-
selbe Erklörung erfolgen oder dieselbe Erklärung in zwei sleichseitir argegebunen Formblättern enthalten ist. ıntscheilend ist danrei, daß die Abgabe der mehrerean Sieuererklärungen iu Eußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in
beiden Rrklärungen Übereinstimmende unrichtige Angaben über
die Stauergmmnälaxre enthalten sind (RG JW 1936, 1677, 1678
Vr. 16; \rooger/layer, Steuerstvafrochy 1957 S 276 if, 260; Hartung, Steuersirafrecht 1956 $. 71 bis 73; Kühn, A0., % 4 Aufl. 1955 § 418 Ben la... und 2). Jur wenn zwei. Steuer. arten eine derartige Verwandtschaft aufteisen, dsß, trotz Verschiedenheit der Rechtsgrunälagen, durch die Tiinterzi:hun
gen lcäi,lich ein Rechtsgut als angegriffen er#cheint, isü ı eine weitergehende Annahme von Fortsetzungszusaämmenhang nößlich. Die 3esteuerung des Zinkommens einer Person und die ihrer Veschäfitsumsätzs steuen sich aber wesenstremd gegen-Über und können, worauf die Rechifertigungsschrift zubrel.end hinweist, auch dann ganz verschiedene Auswirkungen haben, N wenn das zugrunde liegende Zahlenwerk aus einer und derselben
Quelle stammt -
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lessen nicht %.: erkennen, 0% diese rechtlichen Gesichispunkte geprüft worden | sinä. Iror dcz Auvisiorsbegründung sind die monailich fälligen Uaseizsteuc:voremeldungen und die vierteljährlich fälligen Zinkomnensteuererkiärunyea zu verechiedenen Zeitpunkten und auf getrannten Vorärucken angegeben worden (vgl. auch S. 55 Vs "in kurzer zeitlicher Reihenfolge";.
VI:
Es erschien angezeigt, die Sache gemäß % 354 abe 2 Satz 2
StPO an das Leng=richt Münster selbst zurückzuverwoisen Auch
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dieses ist iu Verhältnis zu der auswärtigen Sirafkammer (5 78 GVG) ein benachbartes Gericht (RGSt 17, 2530, 231; Löv2-kosenbergs, 20. Aufl., Anm. 7a zu 354 StPO. 3. 865). Die Entscheidung entspricht der Stellungnannme der Generslbundeszsnwalts. Rotberg Sauer Seibert Lang-Tinviensen Fliiner