Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 18.04.1962 – 2 StR 644/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StB_644/81
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schriftsteller und Verleger Franz KM aus
KEN, zenoren ar 1926 in Ki
wegen Betruges u.&
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning on als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung,
Bundesanvalt EEE bei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iike ne als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
T. Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Mai 1961
1.) im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher unerlaubter Steuerberatung verurteilt ist,
2.) in den Fällen III 10 (Steuerhinterziehung. zum Vorteil von Deutsch) und IV 2 (Aufforderung zur Steusrnhinterziehung in Tateinheit mit Beleidigung) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen dazu aufgehoben, ferner im Ge-
semtstrafausspruch, II. Die weitergenende Revision wird verworfen,
Ill. Im Umfange der Aufhebung wirä die Sache zu neuer ' Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurick-
verwiesens
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubter Steuerberatung und wegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen (III 4 a und 15) zu Gelästrafen, ferner wegen Betruges, wegen Steuerhinterziehung in weiteren 15 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit
Urkundenzäl schung, und wegen Aufforderung zur Steuerhinter. ziehung in 2 Fällen, davon in einen Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Zünf Mo. naten Gefängnis und zusätzlich zu 20 gelästrafen verurteilt, Außerdem hat sie aie beschlagnahmten Exemplare von zwei Broschüren eingezogen, dem Finanzminister des Landes Nordrhein. Westfalen die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung wegen Beleidigung bekanntzumachen, und angeoränet, daß die Bestrafung wegen Aufforderung zur Steuerhinterziehung bekannt-
zumachen ist.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und ninsichtlich der Strafzumessung auch eine Aufxlärungsrüge erhebt, führt nur zu einem seringen Teilerfolg.-
"sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen unerlaubter Steuerberatung (88 107 a, 413 Abs, 1 Nr. 3 AbgO) und wegen Betruges -richtet. Da jedoch das erstgenannte Vergehen vorsätzlich. und fahrlässig begangen werden kann, hätte die Strafkammer nich nur in den Urteilsgründen sondern auch im Urteilsspruch zul Ausdruck bringen müssen, daß der Angeklagte Yorsätslich 8” handelt hat. Das kann der Senat nachholen: 2
Auch bei den Schuldsprüchen wegen Steuerhinterziehunf F: inheit nit Urkundenfälschung - hat die Nachprüfung des Urteils mit Ausnahme des Falles III 2 KEeL keinen Kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagt®# ben. Zweifelhaft kann allerdings sein, ob äie Annahr® s Fortsetzun \gszusammenhangs zuischen Steuerhinterzi jenur: und Steuergefährdung nach § 406 AbsD im Falle V 2 (VTerküf
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zung von Einkonnen- und Gewerbesteuer zum eigenen Vorteil) rechtlich möglich ist. Das kann hier indessen dahinstehen, da der Angeklagte jedenfalls durch diese Annahme nicht be-
schwert ist.
Im Falle Damm 'senkte" der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen den betrieblichen Gewinn der Jahre 1956 und 1957, indem er den ihm vom Steuerpflichtigen mitge»- teilten Warenendbestand jeweils bewußt um 3000 DA niedriger in die Jahresabschlüsse einsetzte. Den so gekürzten Gewinn erklärte er in der Binkommen- und Gewerbesteuererklärung 1956, so daß diese Steuern zu niedrig veranlagt wurden. Die Einkommen- und Gewerbesteuererklärung 1957 nat er dagegen nicht mehr angefertigt. Die Strafkamner hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich als fortgesetzte Einkommensteusrhinter-. ziehung in Tateinheit nit fortgesetzter Gewerbesteuerhinterziehung gewürdigt, inden sie für 1956 eine vollendete und für 1957 eine versuchte Hinterziehung annahn. bie zweite Annahme begegnet jedoch Bedenken; denn eine unrichtige Buchführung, die dem Zwecke der Steuerhinterziehung dienen soll, ist als solche nur Vorbereitungshanälung (BGH Urt, vs | 28. November 1957 - 4 StR 180/57 = mitgeteilt von Herlan;in GA 1959, 50; Hartung, Steuerstrafrecht 3: Aufl; 5 93). Sie ist höchstens nach § 406 AbgO als Steuergefährdung strafbar, Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier aber ersichtlich nicht vor, Die Strafkammer hst demnach im Falle Teutsch zu Unrecht eine fortgesetzte Handlung angenommen. Dieser Rechtsfehler wirkt sich zwar auf den Wortlaut des Schuldspruches nicht aus, denn der Angeklagte ist schlechthin wegen Steuerhinterzienung verurteilt und bereits "im
übrigen freigesprochen" worden, Er nötigt jedoch zur Aufne-
bung des Strafausspruches, da die Strafkamier von einen zu
großen Schuläumfang ausgegangen ist.
Die Verurteilung wegen Aufforderung zur Steuerhinterziehung 3% zwei Fällen ist ebenfalls nicht zu beansten. den, Der Senat vermag der Ansicht der Revision, die Straf. kammer habe möglicherweise den Begriff des Aufforderns ve kannt und in Wirklichkeit den Begriff des Anreizens zugrunde gelegt, nicht zu folgen. Lie Aufforderung ist eine Kundgebur; die den Willen des Auffordernden srkennbar macht, daß von den anderen ein bestimmt bezeichnetes Tun oder Unterlassen gefordert werde, Sie will also nicht nur einen Reiz zum Handeln erwecken, in dem anderen nur Stimmung für ein bestinntes Verhalten machen, sondern fordert ein Tun oder Un terlassen und wendet sich deshalb an den Verstand, der von er Ricl igkeit und Zweckmäßigkeit des geforderten Verhaltens übe zeugt werden soll (RGSt 47, 411, 415; 50, 146, 149; 65, 170, ra. Dafür, daß üis Strafkammer den Begriff des Aufforderns anders aufgefaßt haben könnte, geben ihre Ausführungen keinen Anhalt, Richtig ist zwar, daß Ratschläge, Empfehlungen, Hinweise, Tips usw., von denen das Urteil nehrfach spricht, bloße Anreizungen bedeuten können, sie können sich aber auch bereits als Aufforderungen darstellen, denn diese sind in jeder, insbesondere auch in versteckier Forn möglich. Aus den erwähnten Ausdrücken läßt sich daher nichts für die Meinung der Revision herleiten, Diese beruft sich auch zu Unrecht darauf, daß es im Urteil heißt, der Anger klagte wolle den Leser seiner Schriften veranlassen, den ' Entschluß zur Steuerverkürzung zu fassen (UA S. 231)» Die ser Satz läßt in Verbindung mit dem unmittelbar vorhergehenden, der Leser solle überzeugt werden, daß es richtig und zweckmäßig sei, die Steuern zu verkürzen, keinen Zwei” fel aufkommen, daß die Strafkanner den Begriff des Auf forderns zutreffend ausgelegt hat. Bedenken ergeben sieh
ferner nicht daraus, daß der Angeklagte vor all
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nanzielle Gründe zur Herausgabe der Schriften bewogen WO”
den sein mag. Das schließt nicht aus, daß er das für def
inneren Tatbestand des § 111 StGB ausreichende Bewußtsein hatte, zu. Steuerhinterziehungen aufzufordern. Weiter kommt es nicht darauf an, ob die abfälligen Bemerkungen gegen den Staat, seine Tinanz- und Wehrpolitik grundsätzlich dazu angetan waren, die Leser zu‘ Steuerhinterziehungen aufzufordern. In Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Schriften tragen sie jedenfalls die Auffassung der Strafkamner.
Schließlich entspricht auch die Anwendung des 5 1§ 5 StGB auf den festgestellten Sachverhalt an sich dem Gesetz. Wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und äes Bundesgerichtshofes anerkannt ist, Kann eine Äußerung viele Personen durch eine Gesamtbezeichnung kränken oder hera setzen, wenn diese Personenmehräeit so aus der Allgemeinheit hervortritt, daß der Kreis. der beteili gten Einzelpersonen deutlich ungrenzt ist (vgl. statt vieler BER HSt 11, 207). Daß es sich bei den Steuerfahndäungsbeamten um eine ‚solche Personenmehrheit handelt, ergibt sich hinreichend aus den Urteilsfeststellungen. Auf das Bewußtsein der Öffentlichkeit kommt es hierbei nicht entscheidend an. Daß die Äußerungen des Angeklagten sich gegen alle Steuerfahnäungsbeamten richteten,hat die Strafksmmer ausärücklich festgestellt (UA S. 173). Ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht ersichtlich. Der beleidigende Charakter seiner Äußerungen schließlich liegt auf der Hand. Soweit es sich um die angebliche Äußerung | veines Steusrfahnäungsbeamten handelt: "Wir arbeiten wie Eunuchen: Ohne Haß und ohne Liebe", ist die Strafkammer ersichtlich davon ausgegangen, daß der
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macht hat. Das kann ebenfalls richt beanstandet werden.
Angeklagte sich das darin liegende Werturteil zu eigen ge-
Verurteilt werden Qurfte der Angeklagte aber nur wegen Beleidigung der Steuerfahnäungsbeamten ger Alnanzvert waltung des Landes Norärhein-Westfalen, denn nur deren | : amtlicher Vorgesetzter, der Landesfinanzminister, nat. gemäß § 196 StGB Strafantrag gestellt. Daß sich die Strafkammer dieser Begrenzung bewußt gewesen ist, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Sie weist allerdings ausdrücklich au den Strafantrag hin (UA S. 175), ihre übrigen Ausführungen insbesondere im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Ua 5, 235) begründen indessen den Verdacht, daß sie den Angeklagten wegen Beleidigung der Steuerfahndungsbeamten schlechthin Y urteilt hat. Das gilt umsomehr, als auch die dem Landes sfinenzminister zugesprochene Bekanntmachungsbefugznis nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, auf .die Beleidigung der. Steuerfahndungsbeamten der Finanzverwaltung des Landes Norärhein-Westfalen beschränkt ist. Die Strafkammer ist da her möglicherweise auch hier von einem zu großen Schuldun-
fang ausgegangen. Das wirkt sich zwar auf den Wortlaut des Schuläspruches ebenfalls nicht aus, nötigt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruches im Falle der Verurteilung wege Aufforderung zur Steuerhinterziekung in Tateinheit mit Beleigigung (IV 2 des Urteils).
Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen IIl und IV 2 hat notwendig die Aufhebung der Gesamtstrafe zu Folge,
Die anderen der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Zinzelstrafen, die daneben festgesetzten Gelästrafen und
die für die vorsätzliche unerlaubte Steuerberatung sowie
in den Fällen III 4 a und 13 (Umsatzsteuerhinterziehung
zum Vorteil von L&b unä Vermögenssteuerhinterziehung zum
Vorteil von Bi) erkannten selbständigen Geldstrafen
müssen dagegen bestehenbleiben. Sie sind durch die aufgs-
zeigten Rechtsfehler ersichtlich. nicht beeinflußt worden.
Die Stra afzumessung ist insoweit auch sonst nicht zu beanstan-
den. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist
unzulässig, weil die Revision keine Beweismittel angibt,
die noch hätten benutzt werden sollen. Imi übrigen besteht.
kein / Anhalt dafür, daß die Strafkamner über die wirtschaft-
liche Lage des Angekla gten unrichtige Vorstellungen ‚gehabt
hat. Sie weist ausdrücklich darauf kin, Gaß seine Ehefrau gegen seinen Willen etwa 180 000 DK in die Schweiz verbracht
haben soll, daß er im Mai 1960 geschieden worden ist und
daß eine Beststeuerschuld von 28 000 DM bisher im Wege der
zivangsvollstreckung nicht beigetrieben werden konnte (UA Se 75
8, 205). | | |
Von der Aufhebung miterfaßt werden der Ausspr über die dem Finanzminister zuerkannte Bekanntmachungsbefugnis und die Anordnung gemäß § 399 AbgO,. so daß die Strafkammer auch insoweit neu zu entscheiden haben wird,
Baldus . Dotterweich Menges
Meyer 0 Henning