Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 09.08.1951 – 2 StR 77/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2. StR 17/21
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Transportunternehmer ilathias 1: ei»
aus ID, D@Wstrasse, geboren am daD @ 15:5 in gun,
wegen Körperverletzung
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr..Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. rare bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. J) als Vertreter der Bundesanwaltochaft,
Justizsekretär ar als Urkundsbesnmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die nevision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanäügerichts in Trier von 25. Olstober 1950 wird verworfen. j
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
. Der Angeilagte hat in einem russischen kriegsgefange- . nenlager, in dem er zul<ctzt die Stellung eines kLozmandanten der Strafkompanie inne haette, drei deutsche Gefangene grundlos durch Schläge ins Gesicht misshandelt, und zvar im
iärz 1945 den Kriegsgefangenen StB: der einen Fluchtversuch geplant hatte, im kai 1945 den der Strafkompanie angehörenden Kriegsgefangenen Vo als dieser sich mit hohem Fieber bei dem Angeklagten meldete und um Verlegung in das Lazarett bat, und 1947 einen ebenfalls zur Strafkompanie zählenden, dem Namen nach
nicht mehr feststellbaren Kriegsgefangenen, der sich bei den Angeklagten hatte melden sollen und. nicht alsbald erschienen war.
oo. . Durch Urteil von 2. Juli 1949 hast das Vandcericht den Angeklagten in Falle Stu» wegen ein-Sacher Körperverletzung zu sechs lionaten Gefängnis und
in den beiden weiteren Fällen je wegen Untergebenennisshandlung nach § 122 KilStGEB zu vier üonaten Gefängnis verurteilt und aus den einzelnen Strafen eine Gesamtstrafe von einem Jähr Gefängnis gebildet. Auf die Revision des Angeklagten ist dieses Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz am 12. Januar 1950 hinsichtlich der beiden letuten Fälle unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen, sowie im GesamtStrafenausspruch aufgehoben und
die Sache in diesen Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das bandgericht Trier zurückverwiesen worden.
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Das jetzt angefochtene Urteil hat den Ah-! ı .ı geklagten in allen drei Fällen je eines Vergehens der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB für schuldig befunden und auf eine Gesamtgefängnisstrafe von lo üonaten erkannt. Als Einzelstrafen wurden im Falle St «BD entsprechend dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 2. Juli 1949 sechs Monate Gefängnis, in den beiden anderen Fällen je drei lonate Gefängnis ausgeworfen.
Die Revision wendet ein, der Tatrichter hätte das z Verfahren wegen der nach dem 8. Mai 1945 liegenden Hiss- 7% handlungen des ven und des unbekannten Kriegsge- Ir fangenen auf Grund des § 9 Abs 1 und 2 StFG vom 31. Do- r zember 1949 (i.631 S 537) einstellen müssen: diese Taten seien auf politischer Grundlage begangen und auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen; der Angeklagte sei durch die Teilnahme am letzten, auf den Nationalsozialismus zurückgehenden Krieg in die einmaligen Verhältnisse, wie sie in russischen Kriegsgefangenenlagern bestanden, hineingeraten und habe aus diesen besonderen Verhältnissen die Taten begangen. Ferner rügt die Revision, dass das Landgericht entgegen einem dahin gehenden Antrag des Angeklagten keine Entschei-% scheidung über den bedingten Straferlass nach §§ 2 Abs 2, 4 Abs 1 Satz 2 StFG im Urteil getroffen hat. e*
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
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Die Anwendung des § 9 StFG auf die Misshandlungen des Kriegsgefangenen Vogelsang und des unbekannten Kriegs-- gefangenen ist vom Landgericht mit Recht abgelehnt worden. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30. Januar 1951 - 4 StR 38/50 - unter Darlegung der Entstehungsgeschichte des § 9 des Gesetzes ausgeführt hat, hat das Gesetz solche Vorginge amnestieren wollen, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem politischen Zusammenbruch Deutschlands hatten. Diese Beziehung fehlt in der Regel bei Vorkommnissen, die sich unter deutschen Soldaten in einem Kriegsgefangenenlager unter völligem Abschluss von dem allgemeinen politischen Leben zugetragen und nur in dem durch eine Kriegshandlung begründeten Verlust der Freiheit ihren Ursprung haben. Das Verhalten der beiden Kriegsgefangenen, das ihre Hisshandlung durch den Angeklagten auslöste, war weder eine politische Kundgebung noch sonst in der Art politisch gekennzeichnet, wie es § 9 des Gesetzes nach Wortlaut und Entstehung voraussetzt. Die Erwiderung des Angeklagten auf das Verhalten seiner Kameraden hatte daher in keinem Falle eine politische Grundlage.
Einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2 Abs 2, 4 Abs 1 Satz 2 StFG hat sich das Landgericht mit Recht enthalten. Der bedingte Straferlass nach § 2 Abs 2 des Gesetzes tritt kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils ein und stellt kein Verfahrenshindernis, sondern ein Vollstreckungshindernis dar. Ob dieses Vollstreckungshindernis in Betracht kommt, ist
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nicht im Strafverfahren, sondern nach dessen Abschluss von der Strafvollstreckungsbehörde zu prüfen. Diese hat, wenn Zweifel, insbesondere im Einblick auf die Zusnahmebestimzung des § 2 Abs 2 Satz 2 (Handlungen aus Grausankeit, aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht) bestehen, die im Beschlussverfahren nach § 462 StPO erge- i hende Entscheidung des Gerichts des 1. Rechtszuges herbeizuführen (§ 458 Abs 1 St?0O). Im Urteilsverfahren hat das erkennende Gericht, das lediglich über die Schuld- und Straffrage zu befinden hat, eine Entscheidung über das, Vorliegen der Voraussetzungen des bedingten Straferlasses nicht zu treffen. Diese Rechtsauffassung ist vom Reichsgericht zu früheren Straffreiheitsgesetzen in ständiger .7 Rechtsprechung vertreten worden (vel 26St 75 S 371; ACHAn q 1939 Nr 1453 zum Straffreiheitsgesetz von 30. April 1948; e RCDRPf1 1938 Nr 676 zum Straffreiheitsgesetz vom 23. April # 1936). Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 2 19. Juni 1951 (1 StR 228/51) - vel auch OLG koblenz in JW 50 S 919 - gegen OLG. Bremen JV 1950 S 475 und OLG Nürnberg SIZ 1950 Sp 441) eingehend ausgeführt hat, kann
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vom 531. Dezenber 1949 der Gesetzgeber eine hievon abweichende Regelung hat treifen wollen und trotzdem eine’
Fassung gewählt hat, die deutlich für die Zuständigkeits- | 'trennung zwischen erkennenden Gericht und Vollstreckungsbehörde spricht. j
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Die vom Angeklagten verübten Kaneradenmisshandlungen fallen, wie das Landgericht zutreffend ausführt, auch nicht unter das im Land Rheinland Pfalz ergangene Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 18. Juni 1948
(EVBL S 283). Die Revision ist sonach nicht begründet.
Krauss Die Bundesrichter Dr. Koeniger und . Dr. Dotterweich sind infolge Ur-
laubsabwesenheit an der Unterzeich-
nung verhindert. Krauss
Baldus Ludwig
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