Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Entscheidung vom 09.11.1966 – 2 StR 272/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIN 2_StR_272/66

in der Strafsache

gegen

den Fabrikanten Gustay deko De aus > EEE) : EEE, gchoren am EB 1914 in REED : EEE

wegen Blutschande u.a.

ler der von

für

2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund Verhandlung vom 9. November 1966 in der Sitzung lo. November 1966, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

b) Rechtsanwalt Dr. GEREBB: :: ED

als Verteidiger in der Verhandlung,

Justizangestellter a)

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Drrmstadt vom 2.NOvember 1965 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragens

Von Rechts wegen

Gründe§

m mn mn mn mn mn m mr rue

Das .Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte übernachtete im Juni 1963 mit seiner an EB 3:5 geborenen Tochter Ingrid anläßlich einer Geschäfts. reise in einem Doppelbettzimmer eines Hotels, da ein anderes Zimmer nicht zur Verfügung stand. Der Angeklagte und Ingrid hatten vor dem Übernachten zusammen 4 Flaschen Sckt und 4 Gläser Scharlachberg getrunken. Ingrid war durch die Beendigung eines Liebesverhältnisses mit einem französischen Freund de-

primiert. Sie kam "weinend und in nacktem Zustand zu ihren Vater ins Bett und schmiegte sich an ihn. Dieser geriet dadurch in geschlechtliche Erregung, drückte seine Tochter an sich und gab ihr Zungenküsse und Küsse auf die nackten Brüste, Außerdem griff er ihr an den nackten Geschlechtsteil. Ingrid, die ebenfalls in Erregung geraten war, nahm das erregte Glicd ihres Vaters in die Hand, so daß dieser schließlich die Beherrschung verlor und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführte."

Die Strafkamnmer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängrisstrafe von einem Jahr verurteilt. Dagegen wendet der Angeklagte sich mit Verfahrensund Sachrügen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg:

I, Die Verfahrensrügen.

Der Beschwerdeführer beanstandet in mehrfacher Hinsicht die Behandlung der Beweisamträge durch den Tatrichter.

Die Strafkammer legt ihrer Beweiswürdigung unter anderen die Aussagen zugrunde, die der Angeklagte bei seiner polizei”

lichen und richterlichen Vernehmung am 5. August 1964 gemacht hat.

a) Die polizeiliche Vernehmung hatte der Kriminalbeante BoD iurchgeführt. Dieser ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Die Rüge, dabei sei gegen § 253 StPO verstoßen worden, dringt nicht durch. § 253 StPO findet keine Anwendung. Bon ist nicht ein Protokoll über seine frühere Vernehmung, sondern die Niederschrift über die von ihm am 5.8.1964 durchgeführte:. Vernehmung des Angeklagten vorgehalten worden. Dabei und bei der Würdigung seiner Aussagen sind die in der Ent- | scheidung BGHSt 14, 31o, 312 ff dargelegten Grundsätze beachtet worden.

b} Im Hilfsbeweisamtrag vom 26.10.1965, datiert von 22.10.1965, hatte der Verteidiger behauptet,

1. daß die Kriminalbeamten bei ihrem Erscheinen am 5. August 1964 - entgegen ihrer Aussage und Erinnerung - den Pförtner in Bickenbach durch Handauflegen auf das Telefon hinderten, sie bei dem Angeklasien anzumelden, und mit den Worten die freppe hinaufstürmten - "wir sind nicht so ängstlich, wir werden Herrn D aus dem Bett holen",

2. daß die Beamten trotz des Hinweises der Putzfrau, der Angeklagte fühle sich nicht wohl, sei krank und schlafe, in sein Schlafzimmer eindrangen.

Die Strafkammer hat die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt, \.UA».S. 19) nicht jedoch die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse daraus gezogen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Davon, daß die Strafkammer, wie die Revision meint, die als wahr unterstellten Tatsachen zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat, kann keine Rede sein.

c) Die Revision ist weiter der Ansicht, die polizeilichen und richterlichen Aussagen vom 5. August 1964 hätten gemäß § 136 a StPO nicht verwertet werden dürfen, da die Vernehmung "überfallartig" erfolgt und der Angeklagte so krank gevcesen sci, daß er nicht einmal einfache Dinge habe erledize:. Niunen:,

Was die bereits erwähnten unter Nr.i und .Z des Beweisamtrages genannten Vorgänge angeht, so sind diese nicht geeignet, die Anvendbarkeit des § 136 a StPO zu begründen. Sie betreffen nur Vorfälle, die einige Zeit vor der Vernehmung gewesen sein sollen, keinen Zwang gegen den Angeklagten darstellen und desse Freiheit zur Willensentscheidung und Willensbetätigung nicht

beeinträchtigt haben.

In dem Hilfsbeweisamtrag vom 26.10.1965 war unter Nr. 3 beantragt worden, Fräulein Dr. u] dazu zu hören, daß sich der Angeklagte am Tage seiner Vernehmung durch die Kripo und Vorführung zum Richter in einem derart schlechten Gesundheitszustand befand, daß er nicht einmal-in der Lage war, ein fache Post zu unterschreiben und zu verstehen. Die Revision trägt vor, wegen des genannten Gesundheitszustandes sei der Angeklagte vernehmungsunfähig gewesen und seine trotzden herbeigeführte Aussage sei gemäß § 136 a StPO anverwertbar. Das Vorbringen ist unbegründet.

Ob -— und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen - die bewußte oder unbewußte Ausnutzung einer durch einen krank haften Zustand herbeigeführten Willensbeeinträchtigung gemäß § 136 a StPO verboten ist und eine während dieses Zustandes aufgenommene Niederschrift unverwertbar macht, kann hier dahingestellt bleiben. Auch der 1, Strafsenat hat die Frage im Urteil vom 17. Januar 1961 - 1 StR 411/60 - nicht entschie den. Denn hier liegt eine solche Willensbeeinträchtigung nich!

vor>

Die Tatsachen, von denen die Verwertbarkeii abhängt, kann das Revisionsgericht im Wege des Freibeveises selbst ermitteln. Es ist weder auf die vom Tatrichter hierüber getroffenen Feststellungen beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung oder an die Vorschriften der §§ 243 ff StPO gebunden. Vielmehr hat es nacn pflichtgemäßem Ermessen selbst festzustellen, wie die Vernehmung zustande gekommen und durchgeführt worden ist 'vel. 3GHSt 16, 164). Der Senat hat die Vernehmungsniederschriften sowie die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme überprüft und die Überzeugung gewonnen, daß am 5.8.1964 die Wwillensbildung des Angeklagten nicht im Sinne des § 136 a StPO beeinträchtigt var.

Gegen eine solche Beeinträchtigung spricht entscheidend, daß der Angeklagte zu Beginn der volizeilichen Vernehmung erklärt nat, er könne der Vernehmung folgen, in der Vernehmung “ genaue Angaben gemacht, unzüchtige Handlungen mit seiner Tochter Ingrid zugegeben, Geschlechtsverkehr und andere Vorwürfe ‘Zeigen unzüchtiger Bilder und Übergabe eines Buches) bestrit-: ten, Teile der Vernehmungsniederschrift selbst diktiert und «m Schluß erklärt hat, er habe der Vernehnung gut folgen xönnen und sci mit der Formulierung einverstanden vgl. Niederschrifi vom 5.8.1964 /Bd.I Bl. 21 - 25 d.A,/ und Aussagen der Zeugen Borger /Bd.I Bl. 148 f£f/ und Reutzel /Bd.I B1.162 d.A:7):

Bei der richterlichen Vernehmung am Nachmittag des 5.8.1964 hat der Angeklagte auf den vernehmenden Richter Antsgerichtsrat Egg zwar einen - durch die Vorführung zu crklärenden - niedergedrückten kindruck gemacht, jedoch nichts von einer körperlichen Beeinflussung gesagt {Bd.I Bl.161 d.A.);, vielmehr seine polizeiliche Aussage bestätigt. Daß der Ange-

klagte dies jet2t bestreitet, ist zwar verständlich, jedoch

nach der Überzeugung des Senats eine widerlegte Schutzbehaurtung. Auch der Bekundung des sachverständigen Zeugen Dr.Zlinke vermag der Senat eine solche Willensbeeinträchtigung nicht zu entnchmen. Dieser hat den Angeklagten Ende Juli/Anfang August Eu bis 4.8.1964 wegen trockener Rippenfellentzündung, Herzkranpt.. beschwerden, Lufthunger und Atemnot behandelt, ihn aber nicht nchr an 5.8, geschen. Nach seiner Aussage hätte der Angeklagte am 4,8, ohne zusätzliche Belastung bei ruhigen Sitzen einer Vernehriung folgen können !Bd.I Bl. 167 d.A.): Daß der Gesundheitszustand sich bis zum folgenden Tage verschlechtert habe, behauptet die Revision selbst nicht; ein Anhalt dafür ist

auch nicht vorhanden. Auch der Sachverständige Prof.Dr.Gerchov hat nur ein gewisses Gleichgültigsein durch Einnahme von Tabletten, dies aber auch nicht gegenüber den schweren Vorwürien, welche dem Angeklagten gemacht wurden, bestätigen können. Bei | äicser Beweislage hält der Senat die Vernehmung der Zeugin | Dr. Strentzsch über ihre Wahrnehmungen nicht mehr für erforderlich, dies umso weniger, da sie ais Nichtärztin möglicherweise den Zustand des Angeklagten nicht richtig beurteilt, sich ı ‚außerdem getäuscht haben könnte.

d) Die Revision beanstandet auch, daß die Stralkammer das Beveisthema zu Nr. 3 im Urteil zwar als wahr unterstellt, zugleich aber bei der Bevreiswürdigung gegen den Angeklagten gevertet habe, Im Urteil wird dazu ausgeführt, es sei ohne Bedeutung, welchen Eindruck Frl. Dr. Still an frühen tiorsen des Vernehrnungstages über die Fähigkeit des Angeklagten, einfache | Post zu unterschreiben und zu verstehen,gehabt habe. Drmit wird die Strafkammer dem Sinn des Beweisamtrages nicht i;crecht» Denn nicht der Eindruck der Zeugin, sondern der körperliche und gcistige Zustand des Angeklagten war unter Beveis gestellt: Es sollte die Unzuverlässigkeit der späteren Einlassung des Angeklagten vor der Polizei und dem Richter bewiesen werden»

Jedoch hat die Strafkammer hilfsweise das Beveisthema als wahr unterstellt, aber dargelegt, daß der Angeklagte trotzden später bei der Vernehmung angesichts der massiven Vorwürfe "hell wach!" geworden und zutreffend reagiert habe. Das Kann rechtlich nicht beanstandet werden.

c! Die Rüge, der Hilfsbeweisamtrag zu Nr.7 sei ni.ht beschieden worden, ist gegenstandslos; die benannte Zeugin ist

zu dem Beveisthema gehört worden.

£f} Der Beschwerdeführer bestreitet die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen IgB: ir hat behauptet,

1.) daß dem Zeugen ! - entgegen seiner Aussage - nicht von cinem M EC Rechtsanwalt erklärt

worden sci, er sei zur Anzeige verpflichtet, wenn er sich nicht wegen 'Begünstigung" strafbar machen wolle;

2.) daß IB entgegen seiner Aussage über den Fortgang des Prozesses der Konkurrenz Mitteilung gemacht habe,

In der Verhandlung an 2.11.1965 hat er die Vernehmung einer Zeugin zu 2.) beantragt; sein Antrag wurde abgelehnt, "da er — gemeint sind ersichtlich die behaupteten Tatsachen - für die Entscheidung ohne Bedeutung" sei .Bd:I B1:.194/195 ds, >» Hilfsveise beantragte der Angeklagte die Vernehmung der xzhefrau LI und des nicht namentlich genannten Rechtsanvalts zu 1.) sowie des Norbert Sci uni des Kaufmanns S c > - Die Strafkammer hat im Urteil die zu l.Yund 2) behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt, trotzdem jedoch nicht dic ganze Aussage Lemkes als (alsch angesehen. Vielnchr hat sie die entseneidenden, den Angeklagten belastenden Teile der Aussagen s für richtig gehalten, da sie {mit Ausnahme des von An scklagten bestrittenen Geschlechtsverkehrs) mit der eigenen Darstellung des Angeklagten vor der Polizei übereinstimmten :UA. Bl. 17). Das ist rechtlich zulässig. Sie hat dabei nicht,

wic die Revision meint, aus unterstellten Tatsachen Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen. Eine wei“ere Aufklärung in dieser Hinsicht brauchte der Strafkammer sich nicht aufzu-

drängen:

g) Das Vorbringen, die Ablehnung des Beweisamtrages von 26.10.1965 zu Nr.9 also bedeutungslos sei rechtlich fehlerhaft, ist unbeachtlich, da es nicht die Tatsachen angibt, die den Mangel enthalten .§ 344 Abs.2 StPO).

h) Ob die zu Nr.lo des Beweisamtrages vom 26.10.1965 behauptete Äußerung der Tochter Ingrid ohne Bedeutung war, wie das Landgericht /UA. S. 21} meint, mag dahinstehen. Denn das Lendgericht geht hilfsweise davon aus, daß Ingrid diese Aussagc gcmacht hat; es hat also insoweit das Beweistihema als wahr unterstellt. Darin liegt keine unzulässig vorteggenommene

Beveiswürdigung:

i} Ingrid hat als Zeugin am 4.8.1964 zunächst vor der Kriminalpolizei {Bd.I Bl.14-16}, dann, nachdem der Richier sie über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte, vor dem Amtsgericht /Bd.I Bl:.17 d.A.) ausgesagt. In der Hauptverhandlung vom 4.10.1965 hat sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht und dazu ergänzend erklärt: "Ich will lediglich noch folgendes sagen: Bei der Trennung meiner Eltern wollte ich nicht in Bickenbach bleiben, obgleich ich cinen Gescellschaftsvertrag hatte. \las ich damais in meiner Aussage gesagt habe, weiß ich nicht mehr. Vicllcicht habe ich damals nus der Situation heraus bei meiner Vernehmung bzw. dem Richter und meiner Mutter etwas falsch ge‘ sehen oder zu viel gesagt. Ich möchte von der Sache nichts mehr wissen" iBd. I Bl. 152 d.A.). Am 22.10.1965 hat sie dann ausgesagt und dabei ihre Aussage vom 4.8.1964 im wesentlichen widerrufen i Bad. I. Bl. 174 ff. d& Ae)-

- 10 -

Als sie am 2.11;1965 zusätzlich über das Zustandekommen eines von ihr an den Angeklagten gerichteten Briefes vom 2.8.1964 vernommen werden sollte, verweigerte sie nach Belehrung "wlederum ihre Aussage. Daraufhin stellte der Verteidiger den Beweisamtrag, Ingrid darüber zu hören, daß sie nur in Bezug auf den Brief die Aussage verweigere, im übrigen aber nach

wie vor über den gesamten Komplex zum Beweise der Tatsache aussagen werde, daß zwischen ihr und dem Angeklagten keine verbotenen Beziehungen bestanden hätten. Die Strafkamner hat die nochmalize Vernehmung abgelehnt, da die Zeugin die Aussage vervcigert habe .Bd.I Bl. 196 d.A.). Die Revision beanstandet dieses Verfahren. Sie meint, der Beweisamtrag habe weder nach § 245 StPO noch nach § 244 Abs.3 StPO abgelehnt werden dürfen. Außerdem hätte die Strafkammer im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht Inhalt und Umfang der Aussageverweigerung klarstellen müssen.

Ob die Zeugin schon nach § 245 StPO hätte gehört werden nüssen, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls durfte die Stralkammer den Beweisamtrag nicht so, wie geschehen, abiehnen. Die Ausführungen der Strafkammer dazu ’UA-S.11) sind abwegig. Zwar ist ein Beweisamtrag abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist '§ 244 Abs.3 Satz 1 StPO). Unzulässig ist die Vernehmung eines Zeugen über ein Bevcisthena, zu dem er die Aussage verweigert hat. Hier aber sollte durch den ersten Teil des Beweisamtrages gerade geklärt werden, daß . die Zeugin nur zu einem bestimmten Punkt, nämlich zu dem Brief vom 2.8.1964 die Aussage verweigere, daß also nur insoweit die Beveiserhebung unzulässig sei. Das zu klären, war die Straf-Kammer sogar ohne Beweisamtrag verpflichtet. Darin liegt nicht, wie die Straikammer meint UA.5.11), der unzulässige Beginn einer

neuen Vernehnmung zur Sache.

- 11 -

Die Straikommer geht f[chlerhaft davon aus, daß eine tejı_ weise Aussageverweigerung nicht zulässig ist ‚vgl. UA. S.11)}, Ein Angehöriger kann die Aussage nach § 52 Abs.1 StPO inege- ‚samt verweigern. Er kann aber auch zum Tcil aussagen und für einen Weil die Aussage verweigern .vgl. RGSt 48, 269 ff;

RG JW 1896, 551 Nr.2;5 RG HRR 1935 Nr.706; BGH Urteil von 28.11.1357 - 4 StR 180/57; Müller-Sax § 52 Anm. 2 b; Löwe-Rosenberg 21. Aufl. Vorbem,. II 1 a vor §§ 52 - 55 $tPo; Schwarz-Kleinknecht 25. Aufl. 8 52 Anm.3). Jedoch beruht das Urteil auf diesem Fehler nicht. Die Verteidigung hat das erreicht, was nie mit ihren Beweisamtrag erlangen konnte, weil dic Strafkammer bei ihren Hilfserwägungen die letzten Aussagen Ingrids berücksichtigt und gewürdigt hat. Der Brief vom 2.8.1964, der im übrigen im Wege des Urkundenbevcises hätte herangezogen werden können, ist bei der Beweiswürdigung nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet worden, so daß dessen Zustandekommen hier ohne Bedeutung bleikt. Ingrid, die bei ihrer Vernehmung von ?2. Oktober 1965 ausgesagt hatte, sie Könne keine unzüchtigen Handlungen ihres Vaters mit ihr bekunden, erneut zu diesem Beveisthera zu vernehnen, lag kein Anlaß vor, zumal nicht einmal von der Revision mitgeteilt wird, was noch an Neuem von der Zeugin hätte ausgesagt werden sollen. Die bisherigen Aussagen Ingrids, welche den Angeklagten entlasten, hat die Strafkammer - hilfsweise - im einzelnen gewürdigt, sie allerdings auf Grund des sonstigen Beweisergebnisses als unglaubwürdig bezeichnet {iUA. S. 12 ff).

j) Darauf, daß der Antrag der Staatsanwaltschaft. den Brief vom 2.8.1964 auszugsweise zu verlesen, abgelehnt +A worden ist, weil die behauptete Trtsache bereits erwiesen sei, kann der Angeklagte seine Revision nicht stützen. Der Antrag war zur Belastung des Angeklagten gestellt. Obwohl „ngcklagter und Verteidiger durch den Ablehnungspeschluß auf die Ansicht der Strafkamner hingewiesen worden waren, haben sic keine Anträge in dieser Hinsicht gestellt.

ru

k) Da die geschiedene Ehefrau des Angeklagten in der Hauptverhandlung von 4.10.1965 nach Belehrung die Aussage verveigert hatte und nicht vorgetragen wurde, daß sie nachträgiich bereit sei auszusagen, lag für die Strafkammer kein Anlaß vor, die Ehefrau erneut vorzuladen. Aus dem Brief an die staatsanvaltschaft brauchte sich das nicht zu ergeben. Dieser hätte sich allenfalls zu Ungunsten des Angeklagten auswirken können.

1} Soweit sich die Revision gegen die Verwertung der Aussage des Amtsgerichtsrats Rp richtet, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Darüber, daß Ingrid die Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht richtig verstanden hat, bestand für die Stralkammer nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich kein Zweifel:

nn nn

Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Blutschande in Tateinheit mit Verbrechen nach § 174 Nr.1l StGB. Daß der Angeklagte mit Ingrid den Geschlechtsverkchr ausführte, ist eindeutig festgestellt. Damit ist der äußere Tatbestand der Blutschande nachgewiesen. Die Ausführungen des Verteidigers Dr. Wow in der Revisions.- rechtfertigungsschrift entfernen sich zum Teil von den Feststellungen und richten sich zum Teil gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Ach die innere Tatseite ist gegeben. Die Revision vermißt eine Prüfung in der Hinsicht, ob der Angeklagte überhaupt noch in der Lage gewesen sci, seinem Handlungswillen Ziel und Kichtung in Bezug auf den Tatvorsatz zu geben. Das Landgericht legt dazu nur ausdrücklich dar, daß der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt habe, die Einsichtsfähigkeit vor-

handen und nur das Hemmungsvermögen auf Grund des vorangegangcnen Alkoholgenusses erheblich vermindert gewesen sei. Daß der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen einschließlich des Geschlechtsverkehrs wollte, bedarf angesichts des Sachverhalts keiner weiteren Darlegung. Die Ausführungen im Urteil, dal er äie Beherrschung verlor und den Geschlechtsverkehr ausführtce UA. 3, 4, 14), stehen dem nicht entgegen. Nach dem Zusamnenhang der Urteilsgründe kann damit nur gemeint sein, daß der Angeklagte schr wohl die richtige Vorstellung von seinen Tun hatte, seinem Trieb aber nachgab und sich über die bestehenden Hemmungen hinvegsetzte. {"Der Angeklagte war auf Grund seiner Persönlichkeit der Situation nicht gewachsen"; UA. Bl: 23). Vorsätzliches Handeln wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Da die Nachprüfung auch sonst keine Rechtsfehler zun Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision zu vericrfen,

Baldus Dotterweich Kirchhof

Meyer Henning