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BGH Beschluss vom 07.12.1978 – 4 StR 604/78

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 604/78 BESCHLUSS

AL

in der Strafsache

gegen

den Unternehmer Gerd Armin Otto Mm aus KB,

dort geboren am «EEE 1925:

wegen Steuerhinterziehung u.a.

. Der &% Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7, Dezember 1978 gemäß 8 349 Abs, 2 und 4 StPO beschlossen?

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 42. Mai 1978

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Hinterziehung von Umsatzsteuer in Tateinheit mit Betrug und mit Hinterziehung von Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer sowie Einkommensteuer schuldig ist (§§ 392 Abs. 1 AO a.F., 263, 25 Abs. 2, 52 StGB),

2, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "der gemeinschaftichen,fortgesetzten Hinterziehung von Umsatzsteuer sowie der gemeinschaftlichen fortgesetzten, tateinheitlich begangenen und teils vollendeten, teils versuchten Hinterziehung von Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Einkommensteuer in Tateinheit mit fortgesetzten, gemeinschaftlichen

und teils vollendeten, teils versuchtem Betrug" schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet, Dasselbe gilt für die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter der Steuerhinterziehungen und des BetrugeS wendet.

2. Der Schuldspruch ist jedoch insoweit abzuändern, als das Landgericht neben vollendeter auch wegen versuchter fortgesetzter Handlung verurteilt hat und davon ausgegangen ist, daß die Hinterziehung von Umsatzsteuer als selbständige Handlung des Angeklagten neben den anderen, tateinheitlich begangenen Delikten zu werten sei.

a) Innerhalb einer fortgesetzten Handlung gehen die Einzelakte, die nur bis zum Versuch gediehen sind, in der vollendeten Tat auf; es handelt sich insoweit um eine einzige Handlung (RG JW 36, 2232; BGH NJW 19575 1288; Dreher/ Tröndle, StGB 38. Aufl., vor § 52 Rdn. 32). Eine Verurteilung wegen teils vollendeter und teils versuchter fortgesetzter Handlung ist deshalb ausgeschlossen. Der Senat hat den Schuldspruch insoweit berichtigt. Im übrigen wird zur Fassung des Urteilstenors auf BGH in DRiZ 1978, 56 verwiesen.

b) Bei der Hinterziehung verschiedenartiger Steuern liegen im allgemeinen mehrere selbständige Taten vor. Tateinheit ist im Einzelfall nur dann anzunehmen, wenn die

Verkürzung mehrerer Steuern durch dieselbe einheitliche Steuererklärung oder durch übereinstimmende unrichtige Angaben in mehreren gleichzeitig abgegebenen Erklärungen _ bewirkt worden ist (RG JW 1936, 1677; BGH, Urteil vom 28. November 1957 - 4 StR 180/57 - in zfZ 1958, 145).

Hier hat das Landgericht hinsichtlich der Hinterziehung von Umsatzsteuer darauf abgestellt, daß der Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung wesentlich _ teilweise mehrere Jahre - vor der Abgabe der Veranlagungssteuererklärungen gelegen habe und außerdem die Ausgangsbeträge für die Berechnung der einzelnen Steuern in den verschiedenen Jahren unterschiedlich gewesen seien, und hat daraus gefolgert, daß keine Tateinheit vorliege (UA hu). Es hat dabei aber übersehen, daß diese Beurteilung nur für die Handlungen der Mitbeteiligten Stammschröer gilt, nicht jedoch für den Tatbeitrag des Angeklagten.

Die Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, ist bei mehreren Teilnehmern jeweils nach dem Tatbeitrag des einzelnen Mittäters selbständig zu bewerten (RGSt 76, 353, 358; BGH bei Dallinger MDR 1968, 551). Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung stellt auf die Abgabe der Steuererklärungen ab und bezieht sich damit auf den Tatbeitrag der Mitbeteiligten Sum, nicht aber auf den des Angeklagten. Dessen Beitrag lag darin, daß er der Firma Stiiip mbH manipulierte Rechnungen ausstellte, die zum Schein überhöhte Kosten auswiesen. Die Mehrwertsteuerbeträge dieser Rechnungen gingen über den Vorsteuerabzug in die Umsatzsteuererklärungen der Firma Stammschröer ein. Die Nettobeträge derselben Rechnungen wurden von der Firma als Betriebsunkosten verbucht und führten so zu einer

Minderung des Gewinns und damit einer Verringerung des

für die Veranlagungssteuern maßgeblichen Einkommensbetrages. Die vom Angeklagten ausgestellten Rechnungen wurden somit zwar von der Firma Stu auf verschiedene Weise und auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Durchführung der Steuerhinterziehungen benutzt. Der Angeklagte selbst stellte aber jeweils nur eine Rechnung aus, die für verschiedenartige Steuererklärungen verwendet wurde. Deshalb ist hinsichtlich seines Tatbeitrages von einer einheitlichen Handlung bezüglich aller Steuererklärungen auszugehen. Der Angeklagte hat mithin die Hinterziehung von Umsatzsteuer in Tateinheit - und nicht in Tatmehrheit - mit der Hinterziehung der Veranlagungssteuern begangen.

Die Berichtigung des Schuldspruchs konnte der Senat aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

3, In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung auch den Umfang des Schadens neu zu berechnen haben.

Das angefochtene Urteil geht davon auS, daß bezüglich des Betrages von 5.003.000 DM Schwarzgeld (UA 31) insgesamt 5.841.534 DM Steuern verkürzt wurden oder verkürzt werden sollten (UA 38). Zu diesem Ergebnis ist die Strafkammer dadurch gelangt, daß sie bei der Berechnung der von den Mitbeteiligten SEE hinterzogenen Einkommensteuer und Kirchensteuer die Gewerbesteuer- und Körperschaftsteueranteile nicht mindernd berücksichtigt hat.

Gemäß § 392 Abs. 3 AO a.F. (früher § 396 Abs. 3), der dem § 370 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 entspricht, kann sich

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der Täter im Strafverfahren zu seinen Gunsten zwar nicht auf neue Tatsachen, die er dem Finanzamt nicht vorgetragen hatte und die eine Ermäßigung des Steueranspruchs begründen würden, berufen. Ihm dürfen jedoch solche Steuervorteile nicht vorenthalten werden, die ihm schon aufgrund seiner richtigen Angaben oder jedenfalls ohne weiteres auch dann zugestanden hätten, wenn er anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht hätte (BGHSt 7, 336, 345/346; BGH MDR 1976, 770).

Daraus folgt, daß hier bei der Ermittlung des durch die Hinterziehung von Einkommensteuer und Kirchensteuer entstandenen Schadens die Beträge der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer, die bei wahrheitsgemäßen Angaben zu entrichten gewesen wären, zu berücksichtigen sind.

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