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BGH Entscheidung vom 06.09.1957 – 4 StR 256/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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tR 258/57

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gastwirt Heinrich .: (Kreis ED); zeboren am 1912 in wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1957, an.der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur- ' 1687 des Landgerichts in M.-Gladbach vom 31. Januar 1957 1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB wegfällt, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe;

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L> Der Angeklagte ist wegen vollendeter Notzucht vorbestraft. Er wurde aus Anlaß dieser Straftat aus dem Polizeidienst entlassen und ist nunmehr in einer von seiner Frau gepachteien Gastwirtschaft tätig. Bei einem Schützenfest kam er vorübergehend mit Frau Henriette PB zusammen. Als diese nach dem Fest wieder zuhause anlangte, stand dort bereits der Angeklagte, ging ohne Aufforderung mit in die Wohnung und zog sich bis aufs Hemd aus. Als Frau PB inn aufforäerte, ihre Räume zu verlassen, sonst werde sie schreien, sagte er: "Wenn Sie jetzt schreien, gehe ich nackt heraus und sage draußen, daß ich die ganze Nacht so bei Ihnen gewesen bin".

Er legte sich dann in das Bett der Frau. Diese versuchte zusamnen mit ihrer herbeigerufenen Bekannten Frau WB; einen Polizeibeamten zu Hilfe zu holen, was ihnen aber nicht gelang: Frau Jansen ging dann wieder fort; Frau POEEEEEED wollte ihre Wohnung nicht allein lassen, weil sie nicht wußte, was der "Xerl" noch anstellen werde. Binige Zeit später erwachte der Angeklagte und wurde nunmehr gegen Treu PB gewalitätig mit dem Ziel, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, wobei er sie zu Boden warf und sich auf sie kniete. Schließlich gelang _ es der Überfallenen, durch eine List von Kohls freizukommen | unä Hilfe herbeizurufen. Sie hatte blaue Flecken an den Beinen und Oberschenkeln und noch Tage später unter Schwellungen: und Blutergüssen zu leiden; ihr Kleid und ihre Unterwäsche waren teilweise zerrissen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht und vorsätzlich leichter Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Tatrichter, der einen Sachverständigen gehört hatte, ist dabei davon ausgegangen, daß der Angeklagte

unter erheblichem Alkoholeinfluß stand und daher bei ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB gegeben waren.

Die, Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat aur teilweise Erfolg.

II. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Es war zunächst im allseitigen Einverständnis beschlossen worden, die Zeugin POEEEEEED senäß § 61 Nr 2 StPO als Verletzte unvereidigt u lassen. Sodann wurde nach Beratung nochmals in die Beweis- ® aufnahme eingetreten, Frau PD erneut vorgerufen, eindringlich zur Wahrheit ermahnt und ergänzend zur Sache vernommen. Im Anschluß daran heißt es in der Verhandiungsniederschrift: "Die Zeugin PlWrwuräe vorschriftsmäßig vereidigt." Sodann ist im allseitigen Einverständnis die Be- E weisaufnahme geschlossen worden. Die Revision macht geltend, die Vereidigung der Zeugin i sei in verfahrenswidriger Weise geschehen, denn es sei ein | besonderer Gerichtsbeschluß hierzu nicht ergangen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Durch die zusätzliche Vernehmung. der Zeugin entstand eine neue Verfahrenslage. Es bedurfte % nun einer weiteren Entscheidung darüber, ob Frau Pb : fernerhin unvereidigt zu bleiben habe oder ob sie zu vereidigen sei (BGHSt 1, 346, 348, 349). Die Entschließung, die. Zeugin nunmehr, und zwar ersichtlich auf ihre gesamte Aussage, zu vereidigen, hat der Vorsitzende kraft seiner Proge9- leitungsbefugnis getroffen (§ 238 Abs. 1 StPO; BEHSt 1, 2164 218). Dabei muß hier dahinstehen, ob diese Maßnahme auf der . vorherigen Beratung beruhte; die Sitzungsniederschrift besagt darüber nichts. Jedenfalls wurde diese vorläufige Entschließ des Vorsitzenden dadurch endgültig, daß keiner der an Verfahre Beteiligten widersprach und eine Entscheidung des Gerichts

verlangte (BGH aa0; 3 StR 60/54 v. 6. Mai 1954, S. 4). Dedurch wurde auch der frühere Beschluß, die Zeugin nicht zu vereidigen, gegenstandslos.-Einer besonderen Begründung bedurfte die nachträgliche Anordnung, die Zeugin zu vereidigen, nicht; denn die Vereidigung bildet die gesetzliche Regel (§ 59 StPO). Nur die Nichtvereidigung ist zu begründen (§ 64 StPO).

III. 1) Der $chuldspruch bezüglich versuchter Notzucht ist rechtiich einwandfrei und wird auch von der Revision nicht besonders angegriffen. Die Verurteilung wegen Körperver-., letzung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das vollendete oder versuchte Verbrechen des § 177 StGB schließt eine körperliche Verletzung des Opfers nicht notwendig in sich. Der Geschlechtsverkehr kann auch durch gefährliche Drohungen erzwungen werden. Daß Frau PÜEEEEEED keinen Strafantrag gestellt het, ist mit Rücksicht auf die krklärung der örtlichen Staatsanwalischaft vom 31. Juli 1957 ohne Bedeutung (§ 232 Abs. 1 StGB). |

2) Die Revision wendet sich indes mit Recht gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht ($.176 Abs. 1 Nr 1 StGB). Wie die Feststellungen ergeben, sollten. die Unzuchtshandlungen lediglich die Vollziehung des erstrebten Geschlechtsverkehrs vorbereiten und verwirklichen. In solchem Fall ist auf die Tat nur § 177 StGB und nicht auch | § 176 Abs. 1 Nr 1 StGB anzuwenden (BGHSt 1, 152 - 154).

Gemäß § 354 Abs. 1 StPO war der Schuldspruch zu ändern.

3) Im Strafausspruch konnte das Urteil nicht bestehen bleiben. Zwar ist, entgegen der Auffassung der Verteidigung, den Urteilsdarlegungen zu entnehmen, daß mildernde Umstände im Sinne des § 177 Abs. 2 (§ 176 Abs. 2) StGB zugebilligt

wurden. Auch die Hervorhebung, daß der Angeklagte seinerzeit als Polizeibeamter ein Notzuchtsverbrechen begangen

habe, wäre rechtlich nicht zu beanstanden. Das Tandgericht war berechtigt, die besondere Verwerflichkeit der früheren Tat zu verwerten. Die Strafkammer hat dies zudem durch die. von der Revision beanstandete Wendung nicht einmal getan, sondern nur bemerkt, daß grundsätzlich eine Zuchthausstrafe an Platze gewesen wäre.

Die weiteren Ausführungen des Landgerichts lassen jeäoch nicht erkennen, daß es sich der Möglichkeit, die Stro@@f nach § 44 und § 51 Abs. 2 StGB zu mildern, bewußt gewesen F ist (vgl. BGHSt 1, 115 ff; BayObI& in NIW 1951, 284 Nr 25), 1

Deshalb muß das Urteil im Strafausspruch mit den feststellungen hierzu aufgehoben werden.

Einen Anspruch darauf, daß die neu zu verhängende Strafe niedriger ausfällt, als die bisher verhängte, hat der Angeklagte allerdings nicht (RG JW 1930, 69 Nr. 20). Nur der § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO bildet jetzt eine Schranke. f

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Die weitergehende Revision des Angeklagten war als unbegründet zu verwerfen.

Baldus - Werner Seibert Menges . Hübner