Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 06.09.1957 – 1 StR 234/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 5 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

1 StR 254/57 Yil Zr u £ , Lat; > Im Namen des Vecolkes ug D £ In der Strafsache 5.

gegen

den Kaufmann Hans I ED =: > EB :iose1.. geboren an EB 1922 in ve

wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung u.a:

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seihert Bundesrichter Dr.. Menges Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WW

: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteilter [| —

2 als ‚Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, _ für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 14. Juni 1956 wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Te betrifft,

1. auf die Revision des Hauptzollamts Koblenz als. Nebenklägers in vollem Umfange,

2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinter-

ziehung zu sieben Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldund zu einer Wertersatzstrafe verurteilt worden, weil er fortgesetzt in der Zeit. von August 1948 bis April 1949 Kaffee, Kakao und Schokolade unverzollt und unversteuert teils aus sogenannten DP-Lagern, teils von "Scheinfirmen" oder "wilden Händlern" für seinen Großhandelsbetrieb bezog. Er ficht seine Verurteilung an. Der Nebenkläger erstrebt diese in noch weiteren Einzelfällen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Berechnung des Wertersatzes und die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.

I. Die Revision des Nebenklägerss

Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und führt zum Erfolg,- zwar nicht auf ikre eigenen Ausführungen hin, die nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters enthalten, wohl aber auf Grund

der allgemeinen Sachrüge.

= 1.) Das Landgericht hat im Anschluß an die einen . gleichartigen. Fall betreffende Entscheidung des Bundes-

geriehtshofs 2 StR 662/51 vom 11. Dezember 1952 angenommen,

daß die Waren mit ihrem Austritt aus den DP-Lagern zollund steuerpflichtig wurden und daß den Angeklagten die

Zoll- und Steuerschuld trifft, weil er durch den Erwerb

der Waren erstmals vorschriftswidrig über sie verfügte. Mit dieser Begründung hat es ihn nicht der Steuerhehlerei, sondern der Steuerhinterziehung schuldig gesprochen. Dabei hat es jedoch übersehen, daß jene Annahme auf diejenigen Ankäufe nicht zutrifft, durch die der Angeklagte die Ware "nicht unmittelbar aus DP-Lagern", sondern von "Schein-

"un

In |

firmen" oder "wilden Händlern" bezog. Hierzu zählt das Landgericht ausdrücklich den Fall CE. wennschon im Widerspruch zu einer anderen Urteilsstelle, nach der es ihn als einen der letzten Kinkäufe "in DP-Lagern" ansieht. Bei dieser Unklarheit besteht die Möglichkeit, daß die Abgaben im Falle OD >ereits hinterzogen waren, als der Angeklagte das Zollgut erwarb.

Dann wäre er insoweit nicht der Abgabenhinterziehung, sondern der (gewerbsmäßigen) Steuerhehlerei schuldig. Dabei können hier Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen (BGHSt &, 34):

2.) Im Falle 3/1949 hat die Strafkammer nicht feststellen können, woher der Angeklagte den Kaffee bezog, Der Schluß, er könne ihn nur entweder aus einem DP-Lager oder von Besatzungsangehörigen erworben haben, widerspricht der im Falle Ow setroffenen Feststellung, daß er unverzollte Ware auch von unbekannten Händlern oder Scheinfirmen angekauft hat. Möglicherweise liegt daher auch in diesem Falle nicht Abgabenhinterziehung, sondern Steuerhehlerei vor

3.) Daß der Angeklagte von Anfang an beabsichtigte, "hei jeder sich bietenden Gelegenheit" unverzollte Ware aus DP-Lagern zu beziehen, enthält keinen Gesamtvorsatz, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine fortgesetzte Tat erforderlich ist (BGHSt 1, 313, 3155 2, 1633NJW 1953, 1112 Nr 27). Eher deutet dies darauf hin, daß er sich von Fall zu Fall entschloß, wie sich gerade die Gelegenheit bot.

4.) Für die neue Verhandlung wirä bemerkt:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger "Abgabenhinterziehung" verurteilt. Bei der rechtlichen Würdigung führt es aus, der Angeklagte habe "Zoll"

hinterzogen. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt es straferschwerend, daß er in erheblichen Umfange "keinen Zoll bezahlt, keine Kaffeesteuern entrichtet und die Umsatzausgleichssteuer gespart" habe.

Die Vorschriften des Zollstrafrechts — und somit § 401 b RAbgO - gelten zwar für die Umsatzausgleichssteuer (§ 15 UStG), jedoch nicht mehr für die Kaffeesteuer. Die Veroränung des Landes Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 1949 (GVBl I, 40), die dies früher auch für diese Steuer vorgeschrieben hatte, ist durch § 11 Abs 2 Nr 4 des Kaffeesteuergesetzes vom 30. Juli 1953 (BGBl I, 708) aufgehoben worden. Insoweit ist daher nicht § 401 b RAhgO anzuwenden (§ 2 Abs 2 Satz 2 StGB), sondern allein der Tatbestand des § 396 RAbgO verwirklicht. Dennoch darf der Schuldspruch in solchen Fällen nicht zugleich (§ 73 StGB) auf Steuerhinterziehung, sondern nur auf gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung lauten (BGH 272 1956, 275).

- Das Inkrafttreten der eben erwähnten Verordnung vom

28. Januar 1949 hat gemäß ihren § 9 der Minister der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz durch Rundverfügung vom 9. März "1949 (Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz m rückwirkend auf den 1. November. 1943 bestimmt. Daven geht das Landgericht bei seinen Erwägungen zu:8 27 ce StGB über die Höhe der vom Angeklagten Nersparten! Steuern an sich zutreffend aus. Für die strafrechtliche Beurteilung gilt jedoch die Rückwirkung nicht (§ 2 Abs 1 StGB). Sie kann daher bei Berechnung der

hinterzogenen Kaffeesteuern frühestens vom Tage der Verkündung der Verfügung über das Inkrafttreten der Verordnung vom 28. Januar 1949 (16. März 1949) ausgehen. Indessen wird diese Berechnung entbehrlich sein, wenn die Strafkammer -— wie bisher zutreffend - unabrängig von dem vom

- 5 -

Angeklagten erzielten Gewinn (§§ 27 c Abs 2 StG?) dis Geldstrafe gemäß § 27 Abs 1 StGB nach seinen gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen bemißt (BGH 1 StR 342/56 vom 13. November 1956 bei Dallinger NDR 1957, 140 zu

8 27 c StGB).

Wegen des Zeitpunkts der Vollendung der Steuerhinterziehung wird auf BGHSt 5, 53; BFH ZfZ 1953, 53 hinge-

wiesen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:

1.) Sie ist unbegründet, soweit sie die dem Wertersatz zugrunde liegende Berechnung der vom Angeklagten im Falle 1/1948 erworbenen Kakaomengen beanstandet. Da die Strafkammer den zur Tatzeit gültigen Sinkaufspreis. mit "ca. 10 DM" nicht genau ermitteln konnte, war sie rechtlich nicht gehindert, vielmehr sogar verpflichtet, den dem Angeklagten günstigeren Preis zugrunde zu legen.

2.) Dagegen rügt die Staatsanwaltschaft mit Recht, daß das Landgericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zwar frühere rechtskräftige Verurteilungen des Angeklagten, aber nicht ein gegen ihn noch anhängiges Verfahren in Betracht gezogen hat. Nach § 23 Abs 2 StCB ist sein gesamtes Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Daher hätte das Landgericht im Rahmen dieser Frage die jenem Verfahren zugrunde liegenden Vorgänge selbständig würdigen müssen (BCH 3 StR 609/54 vom 24. Februar 1955). Damit wird der Entscheidung in dem. Verfahren selbst nicht vorgegriffen.

Zur Beiziehung der Akten dieses Strafverfahrens drängte die Verfügung des Vorsitzenden des Schöffengrichts Duisburg vom 15. Februar 1954 (B1 151 d.A.). Danach scheint

der Umfang der dem Ängeklagten dort zur Last gelegten strafbaren Handlungen beträchtlich größer als ursprünglich in der Anklage angenommen wurde. Die Anklage und die gerichtliche Verfügung vom 15. Februar 1954 lagen dem Landgericht in beglaubigter Abschrift vor, wie der Senat auf die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung aus den Akten festgestellt hat.

Nicht beanstanden 1äßt sich die weitere Urteilserwägung, es bestehe kein Öffentliches Interesse an alsvaldiger Strafvollstreckung, weil die Tat viele Jahre zurückliegt und mehr oder minder zeitbedingt war. Ersichtlich soll sie nach der Rechtsansicht der Strafkanner bei solchem Sachverhalt nicht ausnahmslos und schlechthin, sondern nur in dem vorliegenden Einzelfall gelten:

Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft vertreten, soweit es Erfolg hat,

III. Die Revision des Angeklagten:

1.) Verfahrensvoraussetzungens

a) Es besteht keine Straffreiheit für den Angeklagten.

Das Straffreiheitsgesetz 1949 findet auf Steuervergehen keine Anwendung (§ 123BGHSt 1, 74). Die Straffreiheitsgrenze des § 2 Strk§ 1954 ist überschritten. Für die An- _ wendbarkeit des § 3 StrFG 1954 fehlt es jedenfalls an

der Voraussetzung einer Notlage im Sinne dieser Vorschrift...

Als eine solche kann weder anerkannt werden, daß der Angeklagte sich seine Kunden erhalten wollte noch daß diese Waren jener Art seit langem entbehrt hatten; denn es handelt sich dabei nicht un lebenswichtige Güter, sondern um Genußmittel:

De

}) Auch ein Urteilshindernis nach § 468 RAbgü besteht

nicht. Das Steuerverfahren gegen den Angeklagten ist bis zur Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt (BGH 1 StR 182/56 vom 11. Dezember 1956):

2.) Verfahrensrügen:

a) Die Rügen mangelnder Sachaufklärung sind nicht vorschriftsmäßig ausgeführt und daher unzulässig (BGHSt 2, 168).

b) Daß die Strafkammer dem Urteil nicht die Aussage des Zeugen Kaufmann Kg in der Hauptverhandlung, sondern seine anderslautenden Bekundungen im Vorverfahren zugrunde gelegt hat, verstößt entgegen der kHeinung der Revision weder gegen § 249 StPO noch gegen § 250 StPO. Zine Rüge des Inhalts, daß die früheren Aussagen auf unzulässige Weise in der Hauptverhandlung eingeführt worden seien, ist nicht erhoben. In Wirklichkeit handelt es sich um. einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. nn |

c) § 267 Abs 1 Satz 2 StPO ist eine Sollvorschrift. _ Auf ihre Verletzung kann die Revision nicht gestützt werden (BGH 1. StR 65/56 vom 12. Juni 1956). Übrigens. gibt das Urteil die in jener Vorschrift bezeichneten Tatsachen an. oo. |

3.) Sachrüge:

Die Ausführungen hierzu enthalten im wesentlichen nur Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, neue Tatsachen oder feststellungswidriges Vorbringen. Das ist im Revisionsrechtszug unbeachtiich (§ 337 StPO). Die behaupteten Widersprüche und Denkfehler weist das Urteil nicht auf. Im Falle 3/1949 bezieht die Revision die Ur-

teilsstelle "Er will sich zwar heute nicht mehr daran erinnern" irrtümlich auf den Zeugen Steuerinspektor Tin anstatt auf den Angeklagten. Das Landgericht hat keineswegs übersehen, daß der Angeklagte die der Verurteilung zugrunde liegenden Wareneinkäufe jedenfalls zum großen Teil hat verbuchen lassen. Es gründet gerade wesentliche Stücke seiner Beweisführung darauf. u Baldus Werner Seibert Menges Hübner |