Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 11.12.1956 – 1 StR 182/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

1 StR 182/586

2270 057

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

“gegen

1. den Kaufmann Dr. Markus 8 bg — BEER f nähere Anschrift unbekannt, geboren am 1901 in Su

2. Dr. Aarfın OÖ aus , geboren am iD

WB 1909 in op

3. den Kaufmann Johann B aus MB geboren “ am WER 1916 in F

wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung u.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1956, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Peetz . als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.,

Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Zn

für Recht erkannt:

lo Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollants SB - straße sis Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts München I_ vom 25. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. soweit es die Angeklagten. Johann Den unä Drs Mar: :

kus Sl betrifft.

ferner auf die Revision des Angeklagten Johann De - soweit es diesen betrifft. =

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung : und Entscheidung, auch über äie Kosten der Rechtsmittel. ..:: en das Landgericht zurückverwiesen, ei

2, Im Schuldspruch gegen den Hitangeklagten Selman R wird das Urteil dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt ist.

3, Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil werden verworfen, soweit es den Angeklagten Dr. Aaron OEM vetrifft.

Insoweit werden die Kosten der Rechtsmittel der Staatskasse auferlegt. Br

Von Rechts wegen

ag;

-3-

Gründe§

Die Angeklagten DEE und Dr. SCEEEER (dieser in Ap-- wesenheit) sind wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und verbots-- widriger Einfuhr, Dr. SWR auch in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Gefängnis, Geldstrafe und anstelle von Wertersatz zu Geläsummen verurteilt, der Angeklagte Dr. OHR ist von einer gleichlautenden Anklage freigesprochen worden.

- Das Steuerverfahren gegen die Angeklagten ist bis zur Entscheidung im Strafverfahren ausgesetzt. Ein Urteilshinder nis nach § 468 RAbgO besteht daher nicht. (RGSt 60, 244, 2465 BGH 4 StR 122/55 vom 2, Juli 1953). |

I, Zum Freispruch des _ Angeklagten D Dr. OR sind . die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers unbegrihdet.

he Terfauzenarößen.

a) Über die Verlesung der beiden Schreiben. des verstor- = benen Kardinals Fon von 16. Februar und 14. Degember 1949, hätte zwar, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht ausführt, ein . begründeter Gerichtsbeschluß ergehen müssen (§ 251 Abs 2 und 4 StPO); Ein solcher Beschluß hätte aber, wie bei der Bedeutung der Schreiben für die Sache offensichtlich ist, auf Verlesung gelautet; deren Zulässigkeit steht außer Frage. Somit kann das Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen.

b) Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs 2 StPO )sind unzulässig, soweit die Revisionen nicht die Beweismittel anführen, die sich der Strafkammer zur weiteren Erforschung des Sachverhalts . dargeboten hätten (BGHSt 2, 168). Soweit als Beweismittel der "damalige" Präsident der Israelitischen Kultusgemeinde in

MED bezeichnet ist, greift die Rüge mangelnder Sachaufklärung deswegen nicht durch, weil jener Zeuge, der Arzt Dr. Speiip: in der Hauptverhandlung -- wiederholt -- vernommen worden ist

(vgi BGHSt 4, 125 f).

ce) Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft hat das Lardgericht die Anforderungen an die Bildung richterlicher Überzeugung (§ 261 StPO) nicht überspannt. Die Urteilsgründe ergeben einwandfrei, daß die Strafkammer sich durch eigene, nicht bloß durch denkgesetziich mögliche Zweifel an der Verur. ) ä teilung gehindert sah und daß sie deshalb trotz gewisser Ver. dachtsgründe ‘die Überzeugung von der: Schuld des Angeklagten Dre OCEEEEEEEB nicht gewonnen hat. Dem Tätrichter kann nicht vorgeschrieben werden, daß er unter bestimmten Voraussetzungen die Schuldüberzeugung erlangen muß (usa. RGSt 66. 1645 BGH NIW 1951, 83 Nr 2% und 122 Nr 16; 1 StR 658/53 vom 1.3.1955).

2. Sachrüge.

Sa SEE

Die Revisionen behaupten Widersprüche in den Urteilsgründen, Ihre Ausführungen enthalten jedoch in Wirklichkeit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatriehters, Teilweise sind die behaupteten Widersprüche erst durch unzulässiges neues Vorbringen gebildet,

Dem Angeklagten Dr. OD ist hach den Urteilsgrün-. m den die Kenntnis von der Einschwärzung der "Liebesgabensen- £ dungen" und sonach eine strafbare Beteiligung weder als Mit- . “ täter noch als Gehilfe nachgewiesen. § 402 RAbgO (a.F.) fin- * det auf ihn keine Anwendung, Weder wurde er durch die Ver- # waltungsanordnung des Oberfinanzpräsidiums Mb, die Liste der Liebesgabenempfänger abzuzeichnen, Steuerpfliichtiger im Sinne dieser Vorschrift und der DVO vom 17. August 1940 (RStBL 7725 siehe auch § 97 Abs 1 RAbgO) noch handelte er

bei Befolgung jener Anordnung als Vertreter der Steuerpflichtigen oder sonst in Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten.

Die’ Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind daher zu verwerfen, soweit sie Dr. OEM betreffen.

II. Dagegen führen sie, was die Angeklagten Dr. Sp und DB angeht. zum Ziele, wenn auch zum Teil nicht aus den von ihnen geltend gemachten, sondern aus Gründen. die auf die erhobene Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Soweit dies unter dem Gesichtspunkt des § 301 StPO geschieht, hat zugleich die Revision des Angeklagten DENE Erfolg. Im einzelnen gelten folgende Aufhebungsgründe:

e

1. Die Annahme von Tateinheit zwischen Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung (§ 401 b Abs 1 RAbgO) ist rechtsirrig. Werden (wie von den beiden Angeklagten) Steuern und zugleich gewerbsmäßig Zoll durch dieselbe Handlung hinterzogen. so sind nichö'yerschiedene Strafgesetze verletzt (§ 73 StGB); denn § 401 k RAbgO enthält im Verhältnis zu § 396 RAbgO keinen selbständigen Straftatbestand, sondern einen gesetzlichen Strafschärfungsgrund. Lediglich soweit neben dem Zoll - nach nöch näher zu treffenden Feststellungen — Umsatzausgleichssteuer hinterzogen ist, muß dies im Schuläspruch durch Verurteilung wegen gewerbsmäßiger "Abgabenhinterziehung" zum Ausdruck kommen; insoweit finden die Vorschriften des Zollstrafrechts Anwendung (§ 15 UStG; RGSt 65, 312 f; BGH ZfZ 1955, 3055 1956, 275 £f). Entsprechende frühere Vorschriften für die Kaffee- und die Teesteuer sind inzwischen aufgehoben (§ 2 Abs 2 Satz 2 St@B; § 11 Abs 2 Kaffeesteuergesetz, § 10 Abs 2 ' Teesteuergesetz je vom 30.701953 - BGBl I, 708, 710 --),. Für die Zuckersteuer gilt das Zollstrafrecht nicht -(§ 4 Abs 3 Zuckersteuergesetz).

“ nam Min m De une m? Dane‘

om. u

DR 7 7 up 20

2. Nach dem Urteil bleibt bei beiden Angeklagten der Unfang ihrer Schulä im Ungewissen. Die Bestimmung des Schuldumfangs ist aber auch im Rahmen einer fortgesetzten Tat - mindestens für die Straffrage - von Bedeutung; tatsächlich hat das Landgericht, weil es das Maß der Beteiligung der Angeklagten an den strafbaren Handlungen nicht feststellen zu können meinte, anstelle von Wertersatz auf Zahlung von Geldsummen (§ 401 Abs 2 letzter Halbsatz RAbgO) erkannt. Der Tatrichter kann aber, wenn andere Mittel zur Erforschung des Sachverhalts versagen, den (Mindest-) Umfang der strafbaren Beteiligung eines Angeklagten auch auf Grund einer Schätzung feststellen 7) | und so zu voller Schuldüberzeugung kommen (vgl BGHSt 5, 352 8; 1 StR 159,51 vom 9.10.1951; 3 StR 462,55 vom 1.3.1956). Einen solchen Versuch abzugrenzen, in welchem Umfang sich jeder der beiden Angeklagten an der verbotswidrigen Wareneinfuhr unter Hinterziehung der Abgaben beteiligte, hat die Strafkammer bisrer nicht unternommen, Sie muß das gegebenenfalls nachholen. Als Anhaltspunkt können ihr dabei teils die von Dr. Sin vorgelegten gefälschten Empfängerlisten, teils der Umstand dienen, daß der Angeklagte DB durch die Mitteilung von der Überbringung der Empfängerliste für die WOEEEEEEEEEEEED Sendung nach einem von der Strafkammer für glaubhaft erachteten früheren Geständnis sogar schon’ "nach dem Eintreffen der er- i sten Sendungen" das Ungesetsliche der Einfuhren erkannt hatte. ‘,

Dabei wird auch klarzustellen sein, ob die Verurteilung der Angeklagten wegen des Verbringungsvergehens (Art I Abs 2 MRG Nr 53 n.P.) sich auch auf die Einfuhren vom 2, Februar ' bis 28. März 1949 (II 2 des Urteils) bezieht. Diese hatte die Firma Schi aus vg auf Grund der JB Anweisung Nr 15, demnach auf erlaubte Weise bewirkt. In dem gleichlier genden Falle KCER (11 6 des Urteils) hat die Strafkammer die Angeklagten eines Einfuhrvergehens nicht für schuldig erachtet (s. dazu BGH 1 StR 317/52 vom 7.12.1954, 5 27).

Zi

3. Im Falle II 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht, wie sich aus dem Urteilssatz betreffend den hier mitbeteiiig - ten Angeklagten RB ergibt, nur den Versuch einer Abgabenhinterziehung für gegeben erachtet - augenscheinlich deshalb, weil die verbotswidrig in sechs Eisenbahnwagen eingeschmuggelten Waren alsbald von der Zollfahndungsstelle Ba@D in Lö vesöhlagnahnt wurden. Die Hinterziehung der Abgaben wird aber bereits mit dem Übergang des Schmuggeiguts über die Zollgrenze vollendet (BGHSt 7. 291 f); daß es in Sicherheit gebracht wird, ist zur Vollendung nicht erfor-

derlichs,

Außer bei RER (s. IIT) hat die Frage bei dem An. geklagten BED Bedeutung, sofern diesen schon hier der Vorwurf fahrlässigen Handelns trifft (siehe unten II 5). Insoweit wäre auch zu beachten, daß die verbotswidrige Einfuhr hier nicht das USMRG Nr 53 n.P., sondern das zur Tatzeit — auch für die französische Besatzungszone - gültige MRG Nr 161 verletzte. das jedoch in dem hier in Betracht kommenden Teii.

durch die VO Nr 235 (Art XII) des Französischen Hohen Kommissars

in Deutschland aufgehoben worden ist (Journal Officiel 2155). Der Prüfung, ob es im Rahmen des Art 4 AHKG Nr 3 (AmtsBl S 5) weiter anwendbar ist (dazu s. BGH 1 StR 60/56 vom 23, August 1956) wird die Strafkammer enthoben sein, wenn entweder für das (fahrlässige) Einfuhrvergehen auf eine die Straffreiheitsgrenze des § 2 Abs 1 StrFfr§ 1949 nicht übersteigende Strafe zu erkennen wäre und daher insoweit Straffreiheit einträte (BGHSt 7, 305) oder wenn das Vergehen als Teilstück in einer fahrlässigen Dauerstraftat aufgeht, die unter das MRG Nr 553 nF fällt (RGSt 76, 68, 70). %

Rechtsirrig ist die Ansicht des Nebenklägers, der Angeklagte Dr. S@WEEB habe nochmals dadurch Zoll und Steuern hinterzogen. daß er später in den Besitz eines Teiles des

° v

v x

< x 2 B

Verwertungserlöses gelangte, den das Land Ba auf Grund einer Täuschung durch andere an die Arbeiter-Wohlfahrt Bay@@ßp zurückzenlte.

4. Das Landgericht hat ungeprüft gelassen, ob die Angeklagten Dr. SC und DEE sich eines Devisenvergehens (MRG Nr 53 n.Po, Art I Abs 1 a, Art X d) schuldig gemacht haben. Beide verabredeten, die Arbeiterwohlfahrt Bay für deren Auftreten als Empfänger und Verteiler der "Liebesgaben" anstatt mit einem ursprünglich in Natur gewährten Spendenanteil in Devisen zu entschädigen, Dement- I Ä sprechend wurden der Arbeiterwohlfahrt annähernd 100 000 Schweizer Franken auf einem Schweizer Konto gutgebracht. Der Angeklagte Di bezahlte davon später Maschinen, die er für einen Textilbetrieb der Arbeiterwohlfahrt in Le erworben hatte. Das Urteil läßt nicht erkennen, ‚ob das Landgericht diesen Sachverhalt als eine Ordnungswidrigkeit beurteilt hat.

‘ 1 .

-

ve Henpuse

5 Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger vermissen in dem Urteil ferner mit Recht die Erörterung der Frage, ob der Angeklagte DEE, bevor er Gewißheit über die Gesetzwidrigkeit der Einfuhren erlangte und vorsätzlich handelte, ) R schon gegen § 402 RAbgO verstieß, Nach den Feststellungen * des Landgerichts hat er die Freigabe der eingeführten Waren ‘Il 2 des Urteils) erwirkt und für die ersten drei der in der Zeit von Juni bis Dezember 1949 eingeführten Wagen - (II 5 des Urteils) den Antrag auf abgabenfreie Belassung $ als "Liebesgaben" gestellt, Jedenfalls hinsichtlich dieser £ Lieferungen ist er ohne Rücksicht auf seinen guten Glauben als Abgabenschuldner und damit ais Steuerpflichtiger im Sinne des § 402 RAbgD anzusehen, Denn die Zollschuld ent- x steht kraft Gesetzes nach § 45 Abs 1 Ziff 1 ZollG auch dann. wenn in gutem Glauben Zollfreischreibung begehrt wird

und die Zolibehörde irrtümlich die von ihr als Liebesgaben angesehenen Handelswaren zoilfrei 1äßt. Einfuhrzollschuldner ist. wer die Abfertigung des Zollguts zum freien Verkehr beantragt (§ 47 Abs 1 Nr 1 ZollG). Das Landgericht, das ausführlich aarlegt, welche Umstände dem Angeklagten den Verdacht hätten aufdrängen müssen, "daß es mit den eingeführten Spenden nicht stimmen konnte", hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte durch sein Verhalten nicht fahrlässig bewirkte, daß die Zoilbehörde über die wirkliche Bestimmung der "Tiebesgaben" irrte und infoigedessen zu Unrecht die geschuldeten Abgaben nicht erhob,

Nunmehr bedroht § 402 RAbgO nach der Fassung, die die Vorschrift durch Art I Ziff 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBl I, 418) erhalten hat, nicht mehr jede Fahrlässigkeit, sondern nur noch die Leichtfertigkeit mit Strafe (§ 2 Abs 2 Satz 2 StGB).

6. Andererseits rechtfertigt die Verurteilung dieses Angeklagten wegen "gewerbsmäßiger" Zollhinterziehung nicht der Umstand, daß er durch sein Verhalten der Arbeiterwohlfahrt Devisen verschaffen und sie so in den Stand setzen wollte, für ihr Textilwerk in Lois ‚Medehinan zu erwerben. Gewerbsmäßigkeit setzt Handeln zu eigenem Nutzen voraus (BGHSt 1,

41, 435 6, 260 L; 2ZfZ 1954, 311). Eine solche - sei es auch

nur auf einen unmittelbaren Vorteil gerichtete (BGHSt 6, 59) - Absicht des Angeklagten hat das Landgericht gerade nicht festgestellt. Daß der Täter eine "ständig" fließende Einnahmequelle erstrebt, ist freilich entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich (B6GHSt 1, 383).

Wäre die Strafe nicht mehr dem § 401. b, sondern dem § 396 RAbgO zu entnehmen, so wäre die Strafmilderung zu beachten, die durch das Gesetz vom 11. Mai 1956 insofern eingetreten ist, als nunmehr in erster Linie Geldstrafe angeärcht wird.

- 10 --

70 Bei der Strafzumessung hat das Landgericht den Angeklagten Dr. SB und SE die Höhe der von ihnen hinterzogenen Abgaben, dem Angeklagten Dr. SP außerdem "das große Ausmaß der Liebesgabenschiebungen" straferschwerend angerechnet, Damit ist jedoch nicht zu vereinbaren. daß die Strafkammer den Umfang der strafbaren Beteiligung der beiden Angeklagten, somit auch die Höhe der von ihnen hinterzogenen Abgaben gerade nicht feststellen zu können vermeinte.

8. In diesem Reehtsirrtum hat sie. wie bereits erwähnt, - zwar nicht im Urteilssatz ‚aber nach den Urteilsgründen -- anstelle von Wertersatz auf Zahlung von Geläsummen erkannt, Die Frage nach dem Schuldumfang und seiner Bestimmbarkeit fällt jedoch nicht stets mit der anderen Frage zusammen. ob der Wert des Schmuggelgutes feststellbar ist. Hier 1äßt sich jedenfalls der Wert ohne Schwierigkeit ermitteln; zum Teil liegt er nach dem Urteil sogar fest. Soweit die Angeklagten gemeinsam an der Straftat beteiligt sind. hätte übrigens nur ihre gesamtschuldnerische Haftung für die Geldsummen ausgesprochen werden dürfen (BGHSt 5, 352, 354)e

Für die im Falle II 4 der Urteilsgründe rechtskräftig eingezogene. Schmuggelware (4 Waggons) ist kein Wertersatz zu leisten (BGHSt 8, 98 f); ebensowenig, soweit der Staat den Erlös verwerteter Schmuggelware auf Grund eines Gnadenerweises wieder herausgegeßen hat. Das hat die Strafkamier richtig erkannt(vgl BGHSt 4, 62, 65 f).

Die vorbezeichneten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es die AngeklagtenDr. SCEEMB und Pu betrifft. Damit erledigt sich das sonstige Vorbringen der Revisionen für diesen hechtszug; es dem Tatrichter in der neuen Verhandlung nahezubringen, besteht kein Hindernis,

zo Tu BE 3 Dr ne

RN

Für die Anwendung des § 3_ StrFrG 1954 auf das Verheiter des Angeklagten DB hat auch dessen Kevision nichts Ausreichendes vorgebracht.

III. Der Mitangeklagte Remus . infolge Rücknahme des Rechtsmittels durch ihn und die Staatsanwaltschaft rechtskräftig geworden ist, war an der vcrbotswidrigen und steuerunehrlichen Wareneinfuhr im Falle IT 5 des Urteils in begrenztem Umfang beteiligt. Er ist deshalb wegen Einfuhrvergehens in Tateinheit mit versuchter Steuer-- und versuchter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung zu fünf Monaten Gefängnis und 1 000 DM Geldstrafe verurteilt worden. ZU- gunsten des anderen Teilnehmers, Dr: SM, wird - wenn schon auf die Revision der Staatsanwaltschaft (RGSt 33. 371, 378 ?£) :-- die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinter - ziehung aufgehoben. Die Aufhebung bezieht sich auch auf den Fall II 3 der Urteilsgründe, Demnach ist so zu erkennen, als pb RB sein Rechtsmittel durchgeführt hätte (§ 357 StPO;

BGH MDR 1954, 373 Nr 351; vgl RGSt 40, 219 £), Das führt zu

einer Änderung des Schuldspruchs, Die Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung und die wegen Einfuhrver- % gehens fällt weg; die eine aus dem unter II 1 erörterten Grunde, die andere, weil insoweit das Straffreiheitsgesetz ; 1949 eingreift; die Tat ist im Juni 1949, vor dem Straffrei- “,

“heitsstichtag begangen; die Strafe übersteigt nicht die Straf-

grenze des § 2 Abs 1. Das rechtliche Zusammentreffen mit dem von der Vergünstigung nach jenem Gesetz ausgeschlossenen A Steuervergehen hindert die Straffreiheit nicht (BGHSt 7; 305; 1 StR 485/55 vom 11.5.1956). Andererseits steht § 358 Abs 2 StGB der Änderung des Schuldspruchs durch Verurteilung

Ö ”

Abgabenhinterziehung statt wegen eines Versuchs dieses Vergehens nicht entgegen. Jene Vorschrift verbietet nur eine dem Angeklagten ungünstige Änderung der Strafe, Auch § 265 StPO,

m

§ 4er ®

’ “a. “ y Br

{

>.

*

%

.12 _

steht nicht entgegen; denn nach dem Eröffnungsbeschluß war RB wegen vollenäeten Steuervergehens angeklagt.

Zu einer Aufhebung des Strafausspruchs nötigt die Schuldspruchänderung nicht. Die tateinheitlichen Verurteilungen haben das Strafmaß ersichtlich nicht beeinflußt. Die Strafe ist auch nur für ein versuchtes anstatt für ein vollendetes Zollvergehen bemessen.

Iv. In dem neuen Urteil wird das Landgericht deutlichery aussprechen müssen, welchen der Tatbestände des § 396 RAbgO es für gegeben hält; die Anwendung des Abs 2 dieser Vorschrift liegt nahe, wie die Revision des Angeklagten PeiiB zutreffend bemerkt (§ 165 e RAbgO; BGHSt 3. 322, 326 f). Auch daß Dr. SC von den gefälschten Empfängerlisten nicht bloß gegenüber dem (wie nach der bisherigen Sachlage zu seinen Gunsten zu unterstelleh wäre, von der Fälschung unterrichteten) Angeklagten DB Gebrauch machte, sondern damit die Zollbehörde über die oränungsmäßige Verwendung der "Liebesgaben" täuschte, wird -- wie schon in dem Falle I1 5. so in dem Falle II 2 der Urteilsgründe :- klarzustel.- len sein. “

13.

Die Entscheidung zur Revision der Staatsanwaltschaft entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Werner ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshal® an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Peetz

Hübner Dr. Hengsberger

"7

J

ana san