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BGH Entscheidung vom 13.11.1956 – 1 StR 342/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volxes

In der Strafsache

gegen

die Buchhalterin Anna M umED set: SED aus TEEEmdort geboren am EB 1923, zur Zeit in Haft,

wegen Untreue Ude

hat der ia Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1956, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitgende Richter,

Staatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt 8

Auf die Revision der Angeklagten Anna Me wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Wai 1956, soweit sie zu Geldstrafe verurteilt worden ist, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-Seo

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagtenwird die seit dem 17. Mai 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Gefängnisstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte ist (richtig:) wegen fortgesetzter Untreue | in Tateinheit mit schwerer Unterschlagung, "ferner wegen Urkunden- ' unterdrückung und wegen Urkundenfälschung zur Gesamtstrafe von vier Jähren Gefängnis und zu 25 000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Als Buchhalterin einer Wohnungsbaugenossenschaft zv-- g..eich mit der Kassenverwaltung betraut, hat sie rund 111 000 DM eruntreut und, um die Aufdeckung ihrer Straftaten sowie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Genossenschaft zu verhindern, verschiedene Unterlagen teils gefälscht, teils beseitigt. Ihre Revision führt nur im Strafausspruch zu einem Teilerfolg.

1. Daß der Verteidiger der Angeklagten selbst beantragt hat, den früheren Geschäftsführer der geschädigten Genossenschaft FM auf seine Zeugenaussage zu vereidigen, nimmt zwar der Revision nicht die rechtliche Möglichkeit, die Vereidigung als einen Verstoß gegen § 60 Ziff 3 StPO zu rügenz ! denn diese Vorschrift hat der Tatrichter von Amts wegen zu beachten (BGH NIW 1953, 1402 Nr 255 1 StR 634/54 vom 4. Oktober 1955). Der Beanstandung steht auch nicht entgegen, daß TEE an den Straftaten der Angeklagten nicht eigentlich (im Sinne der §§ 47 ff StGB) teilgenommen hat, sondern nach dem in der Hauptverhandlung angedeuteten, in der Revisionsbegründung ausdrücklich ausgesprochenen Verdacht der Angeklagten unsbhängig von ihr sich an den Unterschleifen beteiligt haben soll. Die "Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet", begreift § 60 Ziff 3 StPO als den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der strafbare Tatbestand verwirklicht ist.

Daran beteiligt ist jeder, der in derselhen Richtung wie der Angeklagte in strafbarer Weise mitgewirkt und so den rechtsver-

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letzenden Erfcig mit herbeigeführt hat (BGHSt 4, 255 f). Demnach genügt es für die Anwendbarkeit des § 60 Ziff 3 StPO,

daß entweder der Angeklagte oder der Zeuge oder beide -— jeder zu einem anderen Teil -— als Täter in Betracht kommen (RGSt 5, 362 £; 11, 300, 3025 74, 185, 1885 JW 1930, 927 Nr 38). Die Rüge ist aber deswegen unbegründet, weil das Landgericht - wie die Urteilsgründe entgegen der Behauptung der Revision zweifels frei ergeben -- MB nicht für tatverdächtig angesehen, sondem die Überzeugung gewonnen hat, daß die Angeklagte den festge- ı stellten Fehlbetrag allein veruntreut hat. Diese tatrichterliche Entscheidung 1äßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen una M j daher für das Revisionsgericht bindend (BGHSt 4, 255).

2. Inwiefern die Vereidigung FÜREM's zugleich gegen § 61 StPO verstoßen soll, führt die Revision entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht aus, Ohne weiteres ist dies nicht ersichtlich, \ :

3. Die Aufklärungsrügen sind - schon mangels Angabe der Beweismittel, deren sich das Landgericht weiter hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168) - nicht dem § 344 Abs 2 5 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unzulässig.

Sie sind auch unbegründet. ®

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a) Das Landgericht ist der Frage nachgegangen, ob zu der Geldkassette, zu deren Patentschloß die Angeklagte den einzi-- gen Schlüssel hatte, ein anderer einen Nachschlüssel besaß.

%) Die Strafkammer durfte es bei der Üüberschläglichen Feststellung bewenden lassen, daß die Angeklagte entsprechend ihren eigenen Angaben einen Betrag von etwa 40 000 bis 45 000 DM der veruntreuten Summe für Luxusanschaffungen ausgegeben hat, Sie brauchte die Anschaffungen und ihren Wert nicht im einzelnen zu ermitteln.

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c) Ebensowenig bestand, da sie einen Sachverständigen gutashtlich gehört hatte, für sie zu einer "noch genaueren Prüfung" Veranlassung, ob die veruntreuten Beträge richtig errechnet sind.

4) Nach ausdrücklicher Urteilsfeststellung waren "die Nietenkladden, Kassenbücher, Fotokopien und Rechnungsbelege" ihrem Inhslt nach und demgemäß mit den hier bedeutsamen Einzelheiten Gegenstand der Hauptverhandlung. n

e) Die Feststellung, daß bei Abwesenheit der Angeklagten vom Dienst von der sie vertretenden Angestellten sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordnungsmäßig verbucht wurden, hat die Strafkammer "anhand der Bücher", somit in nicht zu beanstandender Weise getroffen.

IT. Sachrügs,

1, Was die Revision dazu ausführt, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters sind unzulässig (§ 337 Abs 1 StPO) und bleiben es auch. wenn sie in die Behauptung eines Verstoßes gegen Denkregeln oder gegen Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung gekleidet sind. Auch die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Die von der Revision behaupteten Rechtsfehler sind der Strafkamner dabei nicht unterlaufen, Neues tatsächliches Vorbringen karr im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden.

2. Dagegen führt die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des Urteils zu einer Teilaufhebung im Strafausspruch.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-13/1-str-342-56#rd_14

a)Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Allerdings ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen ob die Angeklagte auch die "sonstigen Bareinnahmen" von insgesamt 4 823,60 DM und den Betrag von 1 000 DM im Falle Sie (& IV und VI der Urteilsgründe) zunächst der Kasse zugeführt und erst dann aus dem Gesamtbestande wieder entnommen oder ob sie sich diese Beträge von vornherein in der Absicht verschafft hat, sie sich zuzueignen (RGSt 69, 58, 645 BGH GA 1955, 271). Auch wenn die letzterwähnte Möglichkeit zutriff?, wird der Schuldspruch wegen fortgesetzter Unterschlagung (§ 246 StGB 3 von den bedenkenfreien übrigen Feststellungen getragen. Enisprechendes gilt bei der Verurteilung wegen. fortgesetzter Urkundenfälschung. Die Angeklagte hat ‘den Tatbestand dieses Vergehens (§ 267 StGB) durch die fälschliche Anfertigung verschiedener Urkunden verwirklicht, wennschon entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts nicht nochmals dadurch, daß sie von den gefälschten Urkunden ihrer Absicht entsprechend Gebrauch machte (BGHSt 5, 291, 293).

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" ») Au? den Strafausspruch haben sich diese .Rechtsfehler erkennbar nieht ausgewirkt. °

" Zu beanstanden ist indes, daß die Strafkammer die Geldstrafe von 25 000 DM - obwohl die Angeklagte in teinfachen wirtschaftlichen Verhältnissen" lebt -— so hoch bemessen hat, weil die Angeklagte von den veruntreuten Beträgen mit Sicherheit nur etwa 60 000- bis 65 000 DM verbraucht habe und daher die Möglichkeit bestehe, daß sie sich "irgendwelche Rücklagen" geschaffen hat, die sich bisher nicht haben ermitteln lassen Die Geldstrafe soll zwar den Gewinn übersteigen, den der Täter aus der Tat gezogen hat (§ 27 c Abs 2 StGB). Das gilt aber nicht, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters entgegenstehen (§ 27 Abs 1 StGB; RGSt 66, 91, 93;

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BGH NIJW 1952, 34 Nr 23). Diese müssen daher festgestell;i werden. Die danach angemessene Geldstrafe dar? auf die bloße Vermutung hin, die Angeklagte habe Rücklagen aus

den Tatgewinnen gemacht, nicht überschritten werden. un

Für den Fall, daß die hiernach neu festzusetzende Geldstrafe niedriger bemessen würde als bisher, Gürfte die erkannte Gefängnisstrafe nicht um die wegfallende Ersatzfreiheitsstrafe erhöht werden (§ 358 Abs 2 StPO; BCH 1 StR 402/54 vom 1. März 1955). Daher bleibt die Aufhebung des Urteiis auf den Ausspruch Über die Geldstrafe beschränkt.

Dre Peetz Mantel Werner

Hübner Dr. Hengsberger >