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BGH Urteil vom 24.02.1955 – 3 StR 609/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3. 3+R. 609/54

“ 2236 024

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Ängesteliten Karl X aus VE ; Sort geboren am 20, wegen Aufruhrs u.a.

hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Benatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Wirtzfeld

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt m

als Verüreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im wittleren Justizäionet EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, . für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 17.September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der kevision, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Durch das von der Staatsanwaltschaft angefochtene Urteil ist die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe von acht Wonaten, die gegen den Ängeklagten als Rädelsführer eines Aufruhrs und zugleich Landfriedensbruchs durch Urteil vom 5.Dezember 1952 verhängt worden war, zur Bewährung ausgesetzt worden. Die mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts begründete kevision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Den Verstoss gegen das Verfahrensrecht sieht die Staatsanwaltschaft darin, dass das Gericht die Akten, in denen der Angeklagte 1947 wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, nicht beigezogen hat, um sich über die Umstände, die zur Strafsat geführt haben, und besonders über die damaligen Beweggründe des Angeklagten zu unterrichten. Einen Verstoss gegen das sachliche Recht erblickt sie darin, dass die Strafkammer die Tatsache, dass gegen den Angeklagten wegen eines am. 18.August 1953 begangenen Verstosses. gegen das Versammlungsgesetz in Tateinheit mit Hausfrieden: ruch das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffn q ist, unberücksichtigt gelassen hat. Das Landgericht

e nägt hierzu, es müsse bis zu einer Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten davon ausgegangen werden, daß

er sich nicht erneut strafbar gemacht nabe, und es stehe für den Fall der Verurteilung der Widerruf nach § 25 Abs 2 Ziff 4 StGB offen, Demgegenüber vertritt die Revision die säuffassung, die Strafkammer habe sich einer abschliessenden Stellungnahme zu der Frage nicht entziehen dürfen, ob das Verhalten des Verurteilten nach der Tat die Strafaussetzung zulasse,

Da Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig sind, hatte der Tatrichter nur noch über die Frage einer Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu entscheiden. Die änsicht des Tatrichters, das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung nicht, ist frei von Rechtsirrtum. Nach § 23 Abs 2 StGB hatte der Tatrichter aber zu entscheiden, ob es der Vollstreckung bedarf, um Rückfälle des Angeklagten zu verhindern und seine Änglei-. chung an das soziale Leben zu gewährleisten, oder ob dieses Ziel aller Voraussicht nach schon dadurch zu erreichen ist, dass der Verurteilte.noch einige Zeit, gegebenenfalls unter Auferlegung besonderer Pflichten, unter der Drohung der Vollstreckung steht. § 23 Abs 2 zwingt den Richter, im Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich des wahrscheinlichen Verhaltens des Angeklagten in der Zukunft eine Vorhersage zu treffen. Die Erwartung künf-- tigen Wohlverhaltens muss sich ergeben aus der. Persönlichkeit des Täters, aus seinem Vorleben und seinem Verhalten nach der Tat, und es ist in geeigneten Fällen auch eine bereits eingetretene oder zu erwartende günstige Verän.. derung der Lebensumstände zu berücksichtigen. Eine solcke Entscheidung verlangt vom Richter, dass er sich um ein klares Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten, seinen Verhalten in der demeinschaft und seinen Verhältnissen bemüht. Bei Vorbestraften wird der Richter in aller Kegel sich nicht mit der Kenntnis von der verletzten Gesetzesbestimmung und der Höhe der Strafe begnügen können, er wird sich vielmehr über die Eigenart und die Umstände Ges Straffalles durch die Verlesung der früheren Straferkenntnisse und die Erörterung der Vorstrafen mit dem Angeklagten unterrichten müssen. Ob durch Unterlassung der äktenbeiziehung der Richter seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs 2 3tPO) verletzt, kann aber nur nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles beurteilt

werden. Die Strafkammer hat hier offensichtlich auf Grund der Tatsache, dass der Angeklagte ein strebsamer Mann ist, der an seinen Arbeitsplätzen stets seine Pflicht getan hat und gut beurteilt wird, die Überzeugung gewonnen, dass eine mehr als vier Jahre zurückliegende, auf Geldstrafe lautende Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung das vom Angeklagten

und seinem Vorleben gewonnene günstige Urteil nicht wird beeinträchtigen können. Es ist aber nicht zu: ver Y N, daß die Tatsache, dass der Angeklagte früher wege sentlich falscher anschuldigung verurteilt wurde, in

der vorliegenden S Sache wegen Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch als Rädelsführer bestraft ist und

jetzt unter der Anklage des Hausfriedensbruchs und des Verstosses gegen das Versammlungsgesetz steht, dazu u drängte, jeder Möglichkeit nachzugehen, die zur Gewinnung einer wirklich zuverlässigen Kenntnis von. der Persönlichkeit des Angeklagten sich darkbot. Die besondere Art dieser Straftaten bzw. Vorwürfe, die unmittelbar oder mittelbar die ‚öffentliche Ordnung betreffen, legt den. Gedanken nahe, dass eine gründliche Erforschung der. Bersönlichkeit des Angeklagten möglicherweise Eigenschaften . hervortreten lässt, die für die zu 'treffende Voraussage u von ausschlaggebender Bedeutung sein können. Es fällt u auch auf, dass, der Angeklagte sich die Vorstrafe anscheinend zu der Zeit zugezogen hat, zu der er Polizeibediensteter war, Die Rüge mangelnder Aufklärung ist somit

begründet.

Das Gleiche gilt von der sachlichen Rüge. Die Strafkammer verkennt nicht, dass es für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat im Rahmen des § 23 ibs 2 StüB von Bedeutung ist, ob er erneut straffäl-

lig geworden ist. Sie meint, ihr könne die Befugnis zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung nicht bis zum Abschluss der neuen Sache genommen sein; sie müsse zunächst davon ausgehen, dass der Angeklagte nicht wieder straffällig geworden sei, und müsse später im Falle einer erneuten Verurteilung prüfen, ob sich durch diese Tatsache gezeigt habe, dass das in den ängeklagten mit der Strafaussetzung zur Bewährung gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, so dass dann die Vergünstigung nach § 25 Abs 2 Ziff 4 StGB widerrufen werden müsse.

Die Ansicht, dass für die Frage der Aussetzung einer Strafe zur Bewährung der Verdacht einer neuen Straftat noch keine Bedeutung haben und dass allein ein Verdacht äie Entscheidung über die Strafaussetzung nicht verzögern dürfe, ist rechtsirrig. Strafaussetzung zur Bewährung darf der Kichter nur gewähren, wenn er mit hinreichender Gewißheit die frage nach dem voraussichtlichen Wohlverhalten des angeklagten bei Strafaussetzung bejahend bsamtworten kann. Nur iiese Auslegung lässt der klare Wortlaut des § 23 Abs 2 StGB zu. Die Worte "Strafaussetaung zur Bewährung wird nur angeoränet, wenn . . .„ erwarten lassen, dass (der Verurteilte) unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges und georänetes Leben führen wird", sind eindeutig. Diese Erwartung ist nach der Begründung zum Entwurf eines 3 .Strafänderungsgesetzes vom 29.September 1952 (Drucksache Nr 3713 des deutschen Bundestags 1.Wahlperiode 1949 S 29) "unerlässliche Voraussetzung für die Anordnung der Strafaussetzung" der Wortlaus des § 23 Abs 2 StGB lässt ebenso wie die erwähnte Begründung zum Entwurf auch keinen Zweifel, daß

es sorgfältiger Prüfung bedarf, ob im Einzelfali Strafaussetzung zu bewilligen ist. Mit einer solchen Pflicht

wäre unvereinbar, Strafaussetzung gewissermassen unter

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der Bedingung zu bewilligen, dass ein bereits jetzt

‚bestehender, zur Eröffnung eines Hauptverfahrens ausrei-

chender Verdacht bei einer Verurteilung einen Widerruf nicht notwendig machi. Der Verdacht bedarf daher der

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Kiäörung, bevor über die Frage der Strafaussetzung snt-

Schieden wird.

Dass die Pflicht zur sachlich richtigen iintscheidung die Erledigung eines Verfahrens verzögern kann, ist nichts

Ungewöhnliches. Es wird dies übrigens keineswegs immer der Fall

sein. Vielfach wird die genaue Kenntnis des neuen Verfahrens schon ausreichen zur Beurteilung, ob es der Strafaussetzung entgegensteht oder nicht. Der neue Fall kann

so gelagert sein, dass seibst eine Verurteilung die Strafausseizung nicht hindern würde, Umgekehrt können sich in dem neuen Verfahren Eigenschaften oder Verhältnisse offenbaren, die der Strafaussetzung entgegenstehen, selbst

wenn der Angeklagte freigesprochen würde. Es ist dem Tatrichter auch nicht verwehrt, sich über die Begründetheit des neuen Verdachtes selbst durch Beweiserhebungen Klarheit zu verschaffen, wenn dies sicherlich auch die Ausnahme sein wird. In manchen Fällen wird auch die Verbindung der Verfahren ein geeigneter Weg zur Vermeidung von Verzögerungen sein.

Es sind allerdings Fälle denkbar, in denen das Verfahren schlechterdings nicht zum Abschluss gebracht werden kann, wenn nicht zunächst ohne Rücksicht auf das Bestehen des Verdachtes einer neuen Straftat über die Strafaussetzung zur Bewährung entschieden wird. Das mag etwa denn zutreffen, wenn gegen einen Angeklagten mehrere Verfahren anhängig sind, die sich nicht verbinden lassen, und wenn in jedem dieser Verfahren die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung von dem Äusgang des oder der andern

‚abhängt. In diesen Fällen ist nur der Wieg offen, Strafaus-

Ben A

setzung zur Bewährung mit dem Vorbehalt zu gewähren, daß für die Frage des Widerrufs auch der Ausgang des neuen Verfahrens von Bedeutung sein kann. Einen solchen Widerruf würde zwar nicht die Nr 4 des § 25 Abs 2 StGB ermöglichen, die ebenso wie die Nr 3 die Fälle im Äuge hat, in denen das mit der Strafaussetzung zur Bewährung geschenkte Vertrauen nachträglich enttäuscht wird, wohl aber die Nr 1 des § 25 Abs 2 StGB, da die Umstände, die zum niderruf führen, als Tatsachen erst nach der Strafaussetzung zu Bewährung bekannt geworden wären. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. |

Glanzmann Koeniger ‘Busch Jagusch Wirtzfeläd