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BGH Entscheidung vom 11.11.1952 – 2 StR 662/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Hl 13

In der Strafsache

wegen Vergehens nach §§ 403 Abs 1 und 2, 396 Abs 1, 40i b Abs 1, 391 RAbgO,;' 2 SAGB-

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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:

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Bundesrichter ‚Ne:

Bundesrichter 2

Erster Stastsonwalth . ( Staatsanwalt we dei der. “ Terkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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in der Verhandlung,

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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des

Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 26. April 1951 aufgehoben.

a) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen, soweit die Strafkammer das Verfahren gegen, die Angeklagee BD DD 1 ) und Erg nach § 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt hat,

b) unter Aufhebung der Feststellungen, soweit der Angeklagte ru zu einer Wertersatzstrafe verurteilt.worden ist, f

. Auf die Revision des Angeklagten Muß wird das Urteil

a) dahin abgeändert, dass er nicht wegen gewerbsmässiger Steusrnehlerei, sondern wegen gewerbsmässiger Abgabenkinterziehung verurteilt ist,

b) insoweit aufgehoben, als die Strafkammer die Personenkraftwagen FR 42- 3379 und FR 42-3529 eingezogen hat. . 3 . RaE Era ...

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. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, -äuch über die Kösten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

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4. Im übrigen werden die Revisionen. verworfen.

Von Rechts wegen

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- 3.

Gründe§

Der Angeklagte Muß hat erhebliche Mengen Rohkaffee, Schokolade und Kakao aus . DP-Lägern bezogen, ohne die hierbei entstehenden Abgaben zu entrichten, und dann in seiner Lebensmittelgrosshandlung mit Gewinn verkauft. Er ist deshalb von der Strafkammer wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei zu einer "Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer Wertersatzstrafe von 49.966,36 DM verurteilt worden. Das Verfahren gegen die Angeklagten EP, van EEE. SEHE : EEE una Es hat die Strafkammer nach § 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers (Hauptzollamt) fechten das Urteil an hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens, der Wertersatzstrafe und der Bemerkung in den Urteilsgründen, dass die Steuerhehlerei, deren sich der Angeklagte iu schuläig gemacht habe, nach dem in den §§ 2, 3 des Straffreiheitsgesetzes aufgestellten Grundsatz zu behandeln sei. Die Revision des Angeklagten u erhebt die Sachbeschwerde. “ ; 2 5

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I. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers REIFE '

1. § 12 des seretknäinesekggletahe schliesst alle_ Steuervergehen von. der Straffreiheit nach diesem Gesetz aus, BGHSt 1, 74 ff. Die Einstellung des Verfahrens gegen die Angeklagten Ep, sammmp, SWEEEED, TemiiEmp und Esggp mıss deshalb aufgehoben werden. Die Feststellungen des Urteils, nach denen diese Angeklagten der Beihilfe zu der Abgabenhinterziehung des Angeklagten Muß schuldig sind, können bestehen bleiben, da die

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rechtsirrige Anwendung des § 3 Abs 1 des Straffreiheits- u gesetzes sie nicht betrifft. _ 4. . .. . 2

2. Der Nebenkläger hat den Wert der Waren, die nicht E: mehr eingezogen werden konnten, mit 131.833,20 DM angegeben. Von diesem Betrage zieht die Strafkammer 81.866,84 DM ab, weil der Angeklagte Muß in dieser Höhe einen Steuernachbescheid wegen der aus den DP-Lägern bezogenen Waren erhalten habe und der Staat "ein und dieselbe Steuer bezw, Zoll nicht zweimal" erhalten dürfe. So gelangt sie zu einem Wertersatz von 49.966,36 DM. Diese Berechnung ist, wie die Revisionen zutreffend ausführen, unrichtig. Der Wertersatz i.S. des § 401 Abs 2 RAbg0 tritt an die Stelle des Wertes, den der einzuziehende, aber nicht mehr einziehbare steuerpflichtige Gegenstand zur Zeit des Urteils gehabt haben würde. Es kommt also darauf an, welchen Erlös die Steuerkasse im Falle der Einziehung hätte erzielen Können. Das ist regelmässig der Preis, der sich für Waren gleicher Art und Güte im Inland nach ordnungsmässiger Verzollung und Versteuerung gebildet hat (Rest 67, 257; 75, 100). Die:Änsicht.der- Strafkamner, :bei dieser Berechnung erhalte der Staat für einen Gegenstand zweimal Zoll und Steuer, trifft nicht zu. Der Wertersatz ist weder Zoll noch Steuer, sondern eine Strafe. Er

tritt an die Stelle der nicht mehr. möglichen Einziehung. Auch neben der Einziehung bleib#"die steuerliche- Schuld des Täters bestehen. Für'den Wertersatz kann nichts an-

deres gelten. “

Unter den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten muss die Strafkammer den Wertersatz berechnen.

3. Den Revisionen ist schliesslich zuzugeben, dass das

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Strarfreiheitsgesetz auch im Falle des 'Angeklagten I] nicht anwendbar ist. Der Entscheidungssatz der Urteilsgründe enthält, jedoch keinen Ausspruch hierüber. Die

- im übrigen unschädliche - Bemerkung in. den Urteilsgründen ist für sich allein nicht anfechtbar. Insoweit

sind deshalb die Revisionen unzulässig...

II. Die Revision des Angeklagten Wu)" nu

Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe nicht gewusst, dass er unverzollte Waren bezog, und auch nicht- gewerbsmässig gehandelt, greift sie nur die einwandfreien gegenteiligen Feststellungen der Strafkammer an. "

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Unrichtig ist auch die Ansicht der Revision, dass das Urteil hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem es eine Steuerhinterziehung als abgeschlossen ansehe, eine wahlweise Feststellung enthalte. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Folgerungen die Revision hieraus ziehen will. Der Schuldsprueh: wegen. Hehlersi ss} jedoch: aus. einem;anderen Grunde fehlerhaft. Die Strafkammer nimmt zutreffend an, dass die Steuer- und Zollpflicht in dem Augenblick entstanden sei, in dem. die Waren aus den . DP-Lägern, geschafft wurden. Da dgn Angeklagte. die Waren selbst aus ‚den Lägern brachte,; wenn. auch. durch einen kittelsmann, entstand in seiner Berson die.Zoli- und Steuerschuld. Er ist deshalb der Abgabenhinterziehung und nicht der Steuerhehlerei schuldig. Steuerhehlerei ist erst möglich, wenn die Hinterziehung nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet, die Ware also zur Ruhe gekommen

ist. Das kann nach der Sachlage erst geschehen sein, nachdem der Angeklagte die Waren auf sein lager genommen hatte.

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Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt. Für den Strafausspruch kann der Irrtum der Strafkammer keine Bedeutung gehabt haben; denn Abgabenhinterziehung und Steuerhehlerei sind nach denselben Bestimmungen zu bestrafen.

Der Strafausspruch leidet jedoch an einem anderen Mangel. Die Strafkammer hat die im Entscheidungssatz näher bezeichneten Kraftwagen des Angeklagten eingezogen. Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie bei der Tat als Beförderungsmittel benutzt worden sind. Eine Einziehung ist aber nur unter dieser Voraussetzung nach § 401. Abs: 1 RAbg0 : zulässig. Insoweit bedarf deshalb der Sachverhait ebenfalls erneuter Prüfung und Entscheidung.

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Dr. Dotterweich “ Werner Dr. Sauer Dr. Indwig Dr. Ortlieb

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