Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 02.08.1957 – 2 StR 270/57

2. Strafsenat

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in.

2661 024

Im Namen des Vo.ukes in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans 4 EB aus xD, geboren

hart

1908 in DEM. zur Zeit in Untersuchungs-

wegen Sitbtlichkeitsverorechens

het der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1957, ar der teilgenommen haben:

2 0

Bundesrichter Werner ais Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr.Hübner ala beisivzende Richver,

Bundesanwal‘; > els Vertreter der Bundesanwa}) tschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter

Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Aachen vom 5.Mürz 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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grinde:

Der Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen nach $ IT. Abs 1 Nr 1 StGB zu zwei Jahren Zuchihaus verurteil, worden. Mit seiner Revision macht er die Verletrung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend. Die auf die Verletzung den § 177 GVG gestüizte Revisionsrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteiis.

Ausweislich des Hauptverhandlungsprrtckis 13% nach der Vernehmung des Angeklagıen zur Sache dis Öffen.lichkeit auegeschlossen worden, "da es sich um remilienangelegenheiten handelt", Das Protokoli enthält nich;s Über eine Wledorhersteliung der Öffentlichkei. vor der Trscoilsvarkündung.

Da Ale Angaben Über die Öffentlichkeit des Verfahrens zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauvtverhandiung gehören, die in das Protokoll aufgenommen werden müssen (§§ 272 Hr 5,

273 StPO), ist gemäß § 274 StPO urter Ausschluß des Gegenbeweises, abgesehen vom Nachweir der Fülschung, bewiesen,

daß des Urteii in nicht Öffentlicher Sitzung verkündet vworden ist. Diese Verletzung des § 173 GVG ist ein unbedingter Revisionsgrund (§ 338 Nr 6 StPO, BGHSt 4, 279 ff).

Eines näheren Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf es hiernech nicht. Es sei nur auf folgendes hingewiesen;

1.) Der im Beschluß über Ausschluß der Öffentlichkeit angegebene Grund entspricht nicht dem Gesetz (§ 172 GVG); das Protokoll 15ßt auch nicht erkeiinen, daß über die Ausschließung der Öffenilichkeit verhandelt worden ist, d.h., daß die Beteiiigsen gehört worden sind (§ 33 StPOs IM § 33 StPO Nr 1 und 2).

- 3.

2,) Eatgegen der Annahme der Revision sind zu den Hauptakten geiangse Beiskten nicht "herheigeschaffie" Beweismittel im Sinne des § 215 St?0, solange nicht die Verlesung bestimmter Aktenteile heantragt wird (Löwe-Rosenberg § 245 StPO Anm 7 b und die dort angeführte Re:htsprechung).

Im übrigen wird der Angeklagte Geiegenasti haben, in der neuen Haupsverhandlung Beweisaniräge zu a,sellen, soweit "er weitere Sacheufklärung für erforderi.>h erachisi. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ot die Viraussetzungen tes 8 140 Abs 2 StPO gegeben sind

Es besteht kein Anlaß, dem Antrege des Verteidigers gemäß die Seche an ein anderes Gericht Su verweisen.

Werner Dr,Scheal.scha Hoepner

Lang-kinrichsen Hübner