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BGH Entscheidung vom 05.06.1957 – 2 StR 200/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 SR 200/57 2260 060

Im Namen des Volkes

In der “trafsache

gegen

den früheren Chef der ?olizei »ilhelm Hgg aus mo dort geboren :ı 1900,

wegen Wuchers u.a,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus . “u als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Kenges

als beisitzende Kichter,

Bundesanwalt «um in der Verhandlung, Oberlandesgerichtsrat unerere bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 2 als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 26. Oktober 1956 wird die Sache zur Festsetzung der Ersatzfreihetisstrafen

in den Fällen I und Io | an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte hat Gie Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

| — |. nn

Die Strafkamter hatte den angell.agten am 7. Dezember 1955 wegen fortgesetzten gewerbsmäßbigen Kreäitwuchers und wegen Nötigung zu einer Gesamtstrafe von einen Jair Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 5.000.- Dii, ersatzweise zu 100 Tagen Gefängnis, verurteilt. Auf seine Kevision hatte der erkennende Senat die Verurteilung wegen Fötigung im Schuldspruch bestätigt, das Urteil im übrigen dagegen im wesentlichen deshalb aufgehoben, weil bei der Mehrzahl der Darleheusnehmer eine Notlage im Sinne der §§ 302 a ff St6B nicht ausreichend dargetan war, Nunmehr hat die „Strafkamner den Angekla;ten unter Freisprechung im übrigen und unter Einstellung des Verfahrens in Fall Ib nur in. einem Fall, im Fall ig wegen schweren Kreditwuchers zu einer Gefängnisstiafe von zwei lionaten und zu einer Celästrafe von 300 DH verurteilt. Wegen der Nötigung im Fall Begp Hat sie auf eine Gelästrafe von 300 Dii erkannt, Ersatzfreiheitsstrafen hat sie für Leide Geldästrüfen nicht festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg: Zur Festsetzung der fehlenden Ersatzfreiheitsstrafen mußte die Sache allerdings an das Landgericht zurückverwiesen werden:

I, In Fell sw hat die Strafkanmner den Angeklagten

des schweren Kreditwuchers im Sinne der §§ 302 a und b StGB

für schuldig befunden, das Verfahren aber nach § 2 Abs 2 und Abs 3 StrfrG 1954 eingestellt. Die iievision erstrebt den Freispruch des Angeklagten. Sie rügt in erster Linie eine Verletzung des § 244 Abs 3 Satz 2 StPO und erhebt außerdem - die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

Bei einer Einstellung nach dem Straffreikeits/'esetz hat sich das kevisionsgericht zwar regelräßig auf die Nachprüfung zu beschränken, sb eine strafbare Handlung schon aus Rechtsgründen nicht vorlie;st undier Angeklagten dann entweder freizusprechen oder seine Revision zu verwerfen (vgl BGHSt 2, 216; BGH 5 StR 493/55 vom 18. 10. 1955 in Id ür 4 zu § 17 StrFfr6 1954 nit weiteren Wachweisen).

Hier lassen die Feststellungen des angefochtenen Urteils

eine sofortige Freisprechung des Angeklagten nicht zu. Ä ®

Eine weitergehende Nachprtifung dss Urteils durch das 0 Revisionsgericht ist aber dann geboten, wenn der Angeklagte nach § 17 Abs 2 Satz 1 StrFfrG die Fortsetzung des Verfahrens beantragen kann unä von dieser Befugnis Gebrauch macht (BGH aad). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Angeklagte hat in seiner kevisionsbegründung in ausreichender Weise zu erkeünen gegeben, daß er sich unter Behauptung seiner Urschuld nit der Einstellung des Verfahrens nicht zufrieden geben wiil: Das genügt. Denn der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist an keine Form gebunden. Der Angeklagte konnte diesen Antrag auch noch im Revisionsverfahren stellen, weil er zu seiner Anbringung bisher keine Veranlassung hatte. Denn die Strafkammer hat von sich aus die Hauptverhandlun durchgeführt, ohneden Angeklagten nach § 17 Abs 1 Satz 2 StrFrG auf die Möglichkeit einer Einstellung hinzuweisen (BGH aa0).

Die hiernach gebotene weitere lHlachprüfung des angefochtenen Urteils läßt indessen weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite einen fecüutsfehler erkennen.

Die Verfahrensrüge nach § 244 Abs 3 Satz 2 StPO ist unbegründet. iD 3 1 befand sich nach den Feststellungen \ auch dann in einer Notlage im Sinne der §§ 302 a ff StGB,

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wenn die von der Verteidigung begelurte weitere Beweisaufnanme ergeben hätte.daß seine Arbeitgeberin ihm nach entsprechenden örsuchen einen ausreichenden Vorschuß oder eine Geiliilfe bowilligt haben sürde. Auf die Beihilfe konnte es schon deshalb nicht ankommen, weil su Giese Hilfsauelle nicht bekannt war (RG in Recht 1903 Ir 1213). Er hatte aber auch triftige Gründe, seine Arbeitgeberin nicht noch einmal un Vorschuß anzugehen. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß DO 3 |)

auf Grund der bisherigen Verhaltensweise seiner Arbeitgeberin davon ausgegangen ist, cr werde mit hoher \Wahrscheinlichkeit einen weiteren Vorschuß nicht erhalten. Die Behauptung der Revision, die Straflramner vermute dies mur, ist unrichtie.:

Nach dem inhalt der getroffenen’ Feststellungen ist der Zeuge darüber hinaus auf Grund des bisherigen Verhaltens seiner Arbeitgeberin davon ausgegangen, daß cin wider Erwarten gewährter, selbst der liöhe nach zunächst ausreichender Vor-

schuß seine Notlage nicht beheben würde, weil er jeweils

auf das nächste Gehalt voll angerechnet würde. Das Monatsgehalt des Zeugen betrug damals netto 180.- Di. Er war bereits so verschuldet, daß ihm hiervon für die nächsten Monate lediglich etwa 100.- 21. zum Leben übrig blieben. Die Inanspruchnahme

“eines solchen Vorschusses hätte ihm deshalb allenfalls einen

YHonat weiter helfen, seine ilotlage jedoch nicht beheben können.

Dazu war er vielmehr gezwungen, das wucherische Darlehen bei dem Angeklasten aufzunehmen. Nichts anderes hat die Strafkammer mit dem Hinweis sagen wollen, unter solchen Umständen könne von REED nicht verlangt werden, daß er sich zunächst hilfesuchend an seine Arbeitgeberin wendete, ihr seine dürftigen tärtschaftlichen Verhältnisse offenbarte und dabei möglicherweise sogar noch Nachteile für sein Fortkommen in Kauf nahm, Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages als für die Entscheidung ohne Bedeutung entsprach nach alleden der Sachlage.

II, Die Verurteilung des Angeklagten wegen zch.eren Kreditwuchers ir Fall gg läßt ebenfalls einen Rechtsfchler nicht erkennen.

Die Feststellungen zur äußeren Tatseite sind eindeutig. Für das am 27: 7. 954 gewährte Darlenen hat der Ingeklagte unter Berücksichtigung der schnellen ratenweisen Rückzahlung und kontokorrentmäßigr Berechnung etwa 140 % Jahreszinsen von dem Zeugen Ko] verlangt. Solche Zinsen überschreiten selbstredenä den üblichen Zinsfu3 derart, daß sie in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Darlehensgewährung stehen-Der Zeuge befand sich auch in einer Notlage» Unerheblich ist, . daß er diese Notlage zum Teil selbst verschuldet hatte (RG JW 1908, 587): Daß die Anregung zu diesem Geschäft von ihm, und nicht von dem Angeklagten ausging, ist gleichfalls ohne Bedeutung (RGSt 3, 218). Schließlich sind auch die erschwerenden Voraussetzungen des § 302 b StGB ausreichend dargetan.

Zur inneren Tatseite ergeben die Urteilsgründe zunächst, daß sich der Angekla,te des auffälligen Mißverhältuisses zwischen seiner Leistung und der geforderten Zinsen bewußt war. Zwar hat die Strafkammer dann nicht feststellen können, daß der Ängeklagte im einzelnen auch die Umstände gekannt hat, die den Zeugen zur Aufnahme des wucherischen Darlehens ) genötigt haben Sie. ist aber der Überzeugung, daß der Angeklagte in Kauf genommen und gebilligt hat, der Zeuge werde entweder aus einer liotlage heraus oder aber aus Leichtsinn oder Unerfahrenheit das Darlehen aufnehmen. Damit hat die Strafkammer aber auch das Merkmal der Ausbeutung ausreichend festgestellt. Denn dazu genügte es, daß der Ängeklagte beding: vorsätzlich (RG in Deutsches Strafrecht 1939, 53) den Zeugen zur Erlangung eigener Vermögensvorteile ausnutzte (RGSt 53, 285, 286). Daß die ?trafkanmer hier zur inneren Tatseite eine alternative Feststellung hinsichtlick der ijerkmsle der Notlage, des Leichtsinns und der

Unerfahrenleit getroffen hat, war zu_ässig, weil diese ilodalitäten auch objektiv durchaus Zlüssig sind und ineinander übergehen. Diese alternative Feststellung bei bedingter Vorsatz entsprach gerade der Sachlage. Erfahrungsgemäß gehen auf

dem Gebiete des Wuchers, Not, Leichtsinn und Unerfahrenheit

des Darlehenssuchenden so häufig ungetrennt nebeneinander

her, wobei oft die eine llodalität die andere bedingt, daß der Täter nur in seltenen Fällen die "on ihm ausgenutzte Lage des Darlehenssuchenden lediglich auf eine der „iodalitiliten zurückführt,

Der von der Revision behauptete Widerspruch mit anderen Feststellungen besteht nicht. Die Strafkamner hat zwar wiederiolt zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte den Zeugen für leichtsinnig gehalten hat. Aus dem jeweiligen Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber ersichtlich, daß sie demit eine die Notlage und die Unerfahrenheit ausschlie-Bende Feststellung nicht treffen wollte. Andererseits ist nicht zweifelhaft, daß nach der Überzeugung der ‚Strafkamıer erfahrenheit des Zeugen das Verhalten des Mgeklagten nicht bestimmt haben. Daß dieser in Ermangelung positiver Kenntnis der Umstände den Leichtsinn des Zeugen offensichtlich überbewertet hat, ist ohne Bedeutung.

Auch die Strafzumessung 1äßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die Straf- ! kammer das Gesamtverhalten des Angeklagten auch in den Fällen, | die nicht zur Verurteilung geführt haben, strafschärfend berücksichtigt hat. Denn es steht in einem unlöslichen Zusammenhang mit der Straftat und läßt die innere Einstellung des Angeklagten zu ihr unä seine “eigung zu ähnlichen Straftaten erkennen (vgl BGH in NIW 1954, 1417). Auch § 27 db StGB ist”. .

nicht verletzt. Die von der Revision hervorgehobenen Umstände hat die Strafkanmer nicht übersehen. Ihre in Ansehung dieser unstände gewonnene {Tberzeugung, daß der Strafzweck durch eine B Geldstrafe nicht erreicht werden kann, ist nicht angreifbar.

Die weitcsre Jachprüfung des Urteils im Rahmen der allgemeinen Sachrige ergibt allerdings, daß die Strafikamner es unterlassen kst. für den Fall der Vneinbringlickkeit der erkannten Gellstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Dazu war die Stafkammer nach § 29 StGB verpflichtet: Es ist night

zulässig, diese Entscheidung den nachträglichen Verfahren nach —

§§ 459 ff StPO vorzubehalten (vgl KiR, Komm: zur Strafprozeßordnung 1954, „nm 6 zu §§ 459 StPO). In der Nachholung liegt keine Schlechterstellung im Sinne des § 353 Abs 2 St?0, da die Geldstrafe nach §§ 459, 462 StPO ohnehin im Talle ihrer Uneinbringlichkeit durch Beschluß in Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln sein würde (vgl auch BGH 4 StR 485,551 vom 23. 5. 1952 in IM Nr 2 zu § 331 StPO). Von einer Sschlechterställung kann im übri- | gen schon deshalb keine Rede sein, weil im vorliegenden Fall eine richterliche Entscheidung deren Abänderung zum Nachteil | des Angeklagten durch § 358 Abs 2 StPO verboten sein könnte, überhaupt fehlt (BGIISt 4, 346). Das Revisionsgericht kann die | Ersatzfraihsitsetrafe von sich aus nicht festsetzen. Eine entM: chende Änvenäung der Grundsätze des § 354 Abs 1 StPO würde nicht : zu einem billi;en Ergebnis führen, Insoweit mußte die Sache | daher an das Lanäügericht zurückverwiesen werden. | | III. Im Fall > ist die zevision offensichtlich unbegründete

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Allerdings zwingt auch hier die fehlende Festsetzung der

Ersatzfreiheitsstrafe zur Zurückverweisung.

Baldus Busch Dr. Dot+terweich

Dr. Schalscha Menges

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