Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 28.05.1957 – 5 StR 95/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 5 zitierte Normen Als PDF speichern
2187 055
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Georg G UEEEEEEEEEEED zus CE, geboren am EB 19:0 in re:
wegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 14.Mai 1957 in der Sitzung vom 28.Mai 1957, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter!in Dr.koffka Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr.’ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 20.Dezember 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,
- Von Rechts wegen -
Gründäej3z3
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts, wendet sich im einzelnen jedoch nur gegen die Verurteilung des Angeklagten auf Grund des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 240 StGB. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe allenfalls wegen Nötigung, nicht aber als Sittlichkeitsverbrecher bestraft werden dürfen.
T,
1.) Die Verurteilung aus § 176 Abs 1 Nr 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Was die Revision im einzelnen hiergegen vorgebracht hat, stellt sich als unbeachtlicher Tatsachenangriff dar. Rechtliche Bedenken, die jedoch im Ergebnis unbegründet sind, könnten nur zu folgenden Punkten . auftauchen.
a) Die Strafkammer sieht § 176 Abs 1 Nr 1 StGB als erfüllt an, weil der Angeklagte sowohl durch Gewalt unzüchtige Handlungen an Frau VD vorgenommen, als auch durch Drohung diese zur Duldung unzüchtiger Handlungen genötigt habe.
Hinsichtlich der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen ergeben sich insofern Bedenken, als der Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB voraussetzt, daß die Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgeht (vgl RGSt 63,227). Die Strafkammer sieht nun aber die Gewalt-
. anwendung und die unzüchtigen Handlungen in dem gleichen Tatgeschehen (Aufreißen von Bluse, Büstenhalter und Hemd, Zerkratzen der entblößten Brüste, Anfassen und Zerreißen des Schlüpfers). Hieraus karn jedoch im vorliegenden Falle
- 3-
nichts gegen die Anwendbarkeit ües § 176 Abs i Nr 1 StGB geschlossen werden. Der Angrifi des Angeklagten zog sich längere Zeit hin, jedenfalls war ein Teil seiner Handlungen unzüchtig im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB und auch durch die vorangegangene Gowalt ermöglicht. Dann bestehen gegen die Anwendung des § 176 Abs I Nr1 StGB keine Bedenken. Daß der Angeklagte die Gewaltanwendung noch während der unzüchtigen Handlungen fortgesetzt hat, schließt die Annahme, er habe schon vorher im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB Gewalt angewenäet, nicht aus (so Urteil des Senats 5 StR 78/56 vom 24.April 1956). |
-b) Im übrigen hat der Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr'1 StGB auch dadurch erfüllt,: daß er Frau WEB iurch Drohung zur Duldung unzüchtiger Handlungen nötigte. Im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer war dieser Tatbestand auch noch dadurch erfüllt, daß der Angeklagte die eine Hand der Wohllebe nahm und sie an sein Glied führte. Die Strafkamner hat diese Handlungen nicht als unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB angesehen, sondern nur als . Nötigung gewürdigt. Dem kann . nicht gefolgt werden,
Der § 176 Abs 1 Nr 1 StGB erfordert allerdings eine unzüchtige Handlung an der Frau. Das Vorliegen dieser Voraussetzung könnte dann zweifelhaft sein, wenn der Täter dis Frau‘ - ohne gewaltsame Führung ihrer j Hand - dazu genötigt hätte, ihn unsittlich zu berühren (vgl RG HRR 1940 Nr 186). im vorliegenden Fall hat der Angeklagte jedoch durch das Ergreifen ihrer Hand ihren Körper mit äem seinen zu unsittlichen Zwecken in Verbindung gebracht. Das ist zur Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB ausreichend (ebenso RGH 4 StR 15/54 vom 1.4.1954). |
Scmit ergeben die Urteilsfeststellungen, daß sich der Angeklagt.ı des Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 1 StB
in beiden Begehungsfornen schuldig gemacht hai.
2.) Aus den Ausführungen zu 1 ergibt sich bereits, daß die Rechtsansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich der Nötigung schuldig gemacht, insoweit nicht haltbar ist, als sie hiermit auch das unter 1 b) behandelte Tun des Angeklagten einbezogen hat. Soweit der Angeklagte Frau WE EB äurch Drohung bewogen hat, sein Glied anzufassen, geht vielmehr der Tatbestand des § 240 StGB in demjenigen des 8 176 Abs 1 Nr 1 StGB auf (sogenannte Gesetzeskonkurrenz).
Anders iiegt es jedoch .hinsichtlich der weiteren von der Zeugin äurch Drohung erzwungenen Handlungen. Soweit der Angeklagte sie veranlaßt hat, in seinen After zu fassen, waren das keine an dem Körper der Frau vorgenommenen Handlungen. In diesem Umfange war nur eine Bestrafung aus § 240 StGB möglich (RG HRR 1940 Nr 186).
Im Ergebnis ist Gaher die tateinheitlicha Verurteilung aus § 176 Abs 1 Nr 1 StGB und aus § 249 StGB nicht zu beanstanden. Da nach wie vor der gesamte Tatbestand, den die Strafkammer der Verurteilung zugrunde gelegt hat, strafbar bleibt, erscheint es ausgeschlossen, daß sich die Verschiebung in der Anwendbarkeit der beiden Straftatbestände im Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.
II.
Gegen die Verurteilung wegen Diebstahles in zwei Fällen hat die Revision keine Einzelangriffe vorgetragen. Bedenken sind auch nicht vorhanden, jedenfalls nicht im Schuldausspruch.
In den Strafzumessungsgründen hat der Tatrichter zwar trotz der Festsetzung der Einzelstrafen auf je einen Monat Gefängnis nicht ausdrücklich zu § 27b StGB Stellung genommen. Daraus kann jedoch im vorliegenden Falle nicht geschlossen werden, daß die Strafkammer den § 27b StGB übersehen hai. Es ist vielmehr anzunekmen, da3 der Tat-
- Don
§ 276 StGB erheblich übersteigende Strafe verhängt hat (vgl hierzu IM Nr 1 zu § 27b StGB).
Die Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstelt Dr.Koffka Siener
Schmitt Börker