Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 27.10.1961 – 4 StR 374/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2175 079
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Bergmann Johann 3 GEB aus Eamn-<ugiii: geboren am @. EEEED ED ir u, Kreis
MB zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.lLang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner . als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, _ Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 8, Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte überfiel am 25. August 1960 gegen 18 Uhr auf einem Wiesenpfad in Ep“ vi die 20-jährige Erika Kg. Er war bei ihrem Anblick in starke geschlechtliche Erregung geraten und wollte an ihr "unzüchtige Handlungen" vornehmen. Er warf deshalb sein Fahrrad zu Boden und lief hinter ihr her. Als er sie erreicht hatte, umklammerte er mit beiden Händen ihren Hals und zog sie zu sich heran. Da sich das Mäd- : chen verzweifelt wehrte, kamen beide zu Fall. Der Angeklagte legte sich auf das Mädchen und drückte dessen Hals noch fester zu. Dabei kam es bei ihm zum Samenerguß. Den Hals des Mädchens umklammert haltend, schleifte er es zwei bis drei Meter auf den nahen Wald zu, bis er von der fast Bewußtlosen abließ, Als er bemerkte, daß Erika im Gesicht blau angelaufen war, überredete er sie, erst bei Anbruch der Dunkelheit nach Hause zu gehen. Er setzte sich mit ihr an eine Böschung am Waldrand und bat sie weinend darum, die Polizei nicht zu benach- ‘richtigen. Um den Schaden wieder gut zu machen, bot er ihr 400 DM an, fast seinen ganzen Lohn, den er an diesem Tage ausgezahlt erhalten hatte. Als Erika die Annahme des Geldes ablehnte, warf er es vor sie hin, . steckte es aber später wieder ein. Er gab ihr auch seine Anschrift an und 'händigte ihr seinen Lohnausweis aus, den sie ihm schließlich wieder zurückgab. Als ein Mopedfahrer vorbeifuhr, lief sie davon, Sie war eine Wo. che arbeitsunfähig. Außer Blutstauungen im Gesicht und in den Augen hatte sie noch Hautabschürfungen davongetragen,
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit ge-
fährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts sowie des sachlichen Strafrechts.
1. Das Rechtsmittel muß schon deshalb Erfolg haben, weil das Landgericht möglicherweise den Begriff der Vornahme unzüchtiger Handlungen nicht richtig angewandt hat,
Eine Handlung ist, selbst wenn der Täter sie in wollüstiger Absicht vornimmt, nur dann unzüchtig, wenn sie auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild - von der Warte eines objektiven Beobachters aus,: der die Absicht . des Täters kennt - geeignet ist, das allgemeine Schamund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen; die wollüstige Absicht allein macht eine | Handlung nicht unzüchtig (RGSt 67, 110; BGH 4 'StR 37/56 vom 1. März 1956). 0
Daß dieses Tatbestandsmerkmal im vorliegenden Fall erfüllt ist, hat das Landgericht nicht ausreichend dargelegt. Zwar hat es angenommen, der Täter habe sich durch Vornahme "unzüchtiger Handlungen" an Erika KB geschlechtlich befriedigen wollen. Welche Handlungen er im einzelnen ins Auge gefaßt hatte, hat es im Urteil aber nicht ausgeführt. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe dadurch, "daß er Erika KB würgte, sich auf sie legte und durch den Vorgang befriedigt . wurde, mit Gewalt unzüchtige Handlungen an ihr. vorgenonmen" (UA 6). Worin es im einzelnen die unzüchtigen Handlungen sieht, führt es nicht aus, offensichtlich meint . es den ganzen Vorgang. Dieser Würdigung steht entgegen, daß der Geschensablauf: in seiner Gesamtheit nach außen
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hin nur den Eindruck der Gewaltanwendung erweckt. Das gilt auch insoweit, als der Angeklagte sich auf sein _ Opfer legte; denn das sollte möglicherweise nur dazu dienen, um das Mädchen, ohne die Hände von seinem Hals lösen zu müssen, nit dem ganzen Körper festzuhalten und es noch heftiger zu würgen, Jedenfalls hat das Landgericht eine andere Feststellung nicht getroffen, so daß diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden | kann. '
2. Der Sachverhalt legt überdies die Annahme nahe, daß der Angeklagte allein durch das Würgen des Mädchens zu der erstrebten geschlechtlichen. Befriedigung kam und auch kommen wollte, ebenso wie er den Feststellungen zufolge dieses Ziel seit zwei Jahren
. auch bei seiner Ehefrau durch bloßes Würgen und Schla-
gen erreichte, weil er durch häufigen Geschlechtsverkehr am Anfang seiner Ehe geschlechtlich übersättigt war. In diesem Fall würde die Anwendung des § 176
Abs. 1 Nr, 1 StGB auch deshalb entfallen, weil äiese Strafvorschrift voraussetzt, daß die Gewalt nur das Mit-
tel zur Überwindung des Widerstandes des Opfers ist, um unzüchtige Handlungen an ihm vorzunehmen (BGH aaO,
5 StR 78/56 v. 24.4.1956; 5 StR 95/57 vo. 28. 5. 1957; 1 StR 282/58 v. 7. 10. 19585 RGSt 65, '2275:.77, 81): Daraus ergibt sich, daß sie nicht anwendbar ist, wenn die Gewaltanwendung selbst die unzüchtige Handlung darstellt, wie z2:B. bei der Betätigung sadistischer Triebe (R6St 63, 227; IW 1929, 3015; 1939, 400 Nr.3; BGH 4 StR 37/56 vom i. März 1956).
3. Um auch einen Versuch des Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.l StGB auszuschließen, bedarf es der Klärung, welche Vorstellungen sich der Angeklagte von Anlang an bei der Gewaltanwendung über die von ihm an
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dem Mächen vorzunehmenden Handlungen gemacht hat und worauf sein Vorsatz sich demgemäß richtete.
Entfällt auch ein versuchtes Verbrechen der Gewaltünzucht, so kommt nur eine Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Betracht. Allerdings fehlt es zur Annahme eines hinterlistigen Überfalls ander vom Täter anzuwendenden List (R6St 65, 65). Dagegen ist . das Merkmal der lebensgefährdenden Behandlung erfüllt.
4. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB erneut zu prüfen, und zwar unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens über die abartige Veranlagung des Angeklagten im übrigen und weitere von ihm während des schwebenden Strafverfahrens verübte gleichartige Straftaten, Dazu wird es sich zweckmäßig der Hilfe eines Sachverständigen bedienen, der sein Gutachten, nötigenfalls nach Beobachtung des Angeklagten in einer geeigneten Heil- oder Pflegeanstalt, in der eine hirnelektrische Untersuchung und eine Luftfüllung der Hirnhohlräume des Angeklagten durchgeführt werden kann, darauf zu erstrecken haben wird, ob die seit Jahren bei dem Angeklagten beobachteten Triebabirrungen auf eine Hirnerkrankung zurückzuführen sind. Diese könnte sein Hemmungsvermögen in. geschlechtlicher Hinsicht auch ohne Psychose bei geistig vollerhaltener Persönlichkeit erheblich vermindert haben (vgl. Kretschner., Diagnostik des triebhaften Verbrechers in "Kriminalbiol1%9gische Gegenwartsfragen, Mitteilungen der Kriminalbiologischen Gesellschaft" Band VII)..
Das Landgericht wird auch grundsätzlich davon aus-_ gehen müssen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Triebabweichungen selbst dann, wenn sie nicht
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angeboren sind, sondern sich erst allmählich herausgebildet haben, Krankheitswert haben können, wenn der Täter in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit durch sie so verändert “worden ist, daß er nicht mehr die notwendigen Hemmungen aufbringen kann (BGHSt 14,30,32). Zu einer abschlie- ‘Senden Beurteilung bedarf es einer eingehenden Deutung der Persönlichkeit -- des Täters. Die Annahme der Strafkam-
. mer,.der Verirrung des Geschlechtstriebes des Angeklagten sei kein Krankheitswert im Sinne des § 51 Abs.l
und 2 StGB beizumessen, er habe seine "Perversion" jederzeit steuern können, ist im Urteil nicht ausreichend hegründet. Sie stützt sich, soweit aus ihm ersichtlich, nur auf die Tatsache, daß der Angeklagte sich erst dann der abartigen geschlechtlichen Befriedigung zuwandte, als er durch den häufigen Geschlechtsverkehr zu Anfang seiner Ehe "saturiert" war. Daraus allein kann jedoch nicht auf eine mit Willenskraft zu überwindende Abwendung von der natürlichen Befriedigung des Geschlechtstriebs geschlossen weräen. Vielmehr ist es gleichwohl möglich, daß die infolge Übersättigung eingetretene "Triebperversion" des Angeklagten, deren Vorhandensein das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ausdrücklich anerkennt, bei der vom Landgericht festgestellten ungewöhnlichen Stärke seines Geschlechtstriebes schon zu einer Persönlichkeitsveränderung in dem dargelegten Maße geführt hat, so daß der Angeklagte, namentlich unter Alkoholeinfluß, nicht den nötigen Widerstand mehr aufzubringen vermag. Es wird sich empfehlen, einen auch auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen zu bemühen, z.B. vom Institut für Sexualforschung in Hamburg»
Sollte der Tatrichter in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 gelegen haben, so wäre er durch das Verbot der Schlechterstellung nicht
gehindert, die Unterbringung des Täters nach § 42 b
StGB pflichtgemäß in Erwägung zu ziehen 6 358 Abs.2
‚Satz 2 StPO).
Rotberg _ Krumme . Martin Lang-Hinrichsen Flitner