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BGH Urteil vom 18.10.1967 – 2 StR 496/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2072 018 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 _StR_496/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

un me zum Ban ine dus.

“EEE, geboren ar 1932 ir CHEN

Siegkreis, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen Nötigung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanvalt EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Mai 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.

Dem Angeklagten war in der Anklage Entführung, Notzucht und Freiheitsberaubung zur Last gelegt. Die Strafkammer hält diese Tatbestände nicht für erwiesen. Es liegt zwar ein durch Drohung mit einem empfindlichen Übel er-

zwungener Geschlechtsverkehr mit der fünfzehnjährigen Monika T@@p, nicht jedoch die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben Monikas vor. Die Revision meint, ein Angeklagter, der trotz eines unter Nötigung erfolgten Geschlechtsverkehrs nicht wegen Notzucht oder Verführung bestraft werden könne, sei auch nicht wegen Nötigung zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Ansicht ist unrichtig.

§ 240 StGB stellt die allgemeine Vorschrift dar, die vor der engeren Vorschrift (z.B. §§ 176 Nr. 1, 177, 182, 236, 239 StGB) nur zurücktritt, wenn das Verhalten des Täters, das eine Nötigung darstellt, zugleich den Tatbestand der engeren Bestimmung erfüllt, darüber aber nicht hinausgeht (BGH NJW 1964, 1630; Urteile vom 28. Mai 1957 - 5 StR 95/57 - 21. Juni 1960 - 5 StR 194/60 -). Da hier der Tatbestand der Notzucht nicht verwirklicht worden ist, findet § 240 StGB auf das Verhalten des Angeklagten Anwendung:

Äußere und innere Tatseite der Nötigung sind im Urteil rechtlich einwandfrei festgestellt worden. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Feststellung, daß die Drohung mit einem empfindlichen Übel, nämlich damit, Monika müsse sonst möglicherweise die ganze Nacht in einem unbekannten Waldgelände verbringen, diese veranlaßt hat, mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren. Damit steht fest, daß die Drohung ursächlich für Honikas Tun oder Dulden war. Dem stehen die Ausführungen UA Bl. 6 nicht entgegen, wonach der Angeklagte durch seine Äußerungen Il!lonika in eine Angstpsychose versetzte, "die wahrscheinlich ihr weiteres Handeln bestimmt hat". Denn hiernach ist nur nicht bewiesen, daß die Angstpsy-

chose ursächlich für das spätere Verhalten Monikas war. Dies ist ohne Bedeutung dafür, daß die Drohung mit dem empfindlichen Übel {nicht jedoch mit einer Gefahr für Leib oder Leben) Monika bestimmte, den Geschlechtsverkehr zu dulden oder auszuführen.

Da auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.

Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten