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BGH Entscheidung vom 01.04.1954 – 4 StR 15/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 15/54
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Haumerschmied Heinz Jose? 0 EEE zus up,
dort geboren an(@, EEE GEB, 2. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bindesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bindesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 30. Oktober 1953 im Schuldspruch dahin geändert, daß er im Falle GEB nur wegen versuchter Notzucht verurteilt ist.
Ferner wirä das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch im Falle Gerlach aufgehoben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird ebenfalls aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
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Von Rechts wegen
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Gründer
Der große und kräftige Angeklagte versuchte in der Nacht zum 27. Juli 1953 den Geschlechtsverkehr mit seiner Jugendbekannten, Frau CB, zu erzwingen. Es gelang ihm schließlich, der sich heftig wehrendeni Frau an den Geschlechtsteil zu greifen. Er ließ aber von ihr ab, als Hausbewohner auf den Lärm aufmerksam wurden, und flüchtete. Der Beschwerdeführer besuchte dann noch melirere Gastwirtschaften und nahm anschliessend die 46-jährige Frau 25: die merklich unter Alkohol stand, auf seinem Motorrad mit. Er wollte auch mit ihr geschlechtlich verkehren. Sein Vorhaben scheiterte jedoch an ihrem Widerstand. Er führte dann ihre Hand gewaltsam an sein entblößtes'Glied und zwang sie dazu, bei ihm bis zum Samenerguß zu onanleren.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier ver-
suchter Notzuchtsverbrechen, jeweils in Tateinheit mit vollendetem schwerem Unzuchtsverbrechen zu einer Gesamtstrafe von
einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Tie Strafkammer hat angenommen, daß der Beschwerdeführer durch den Alkoholgenuß nicht zurechnungsunfähig oder erheblich vermindert zurechnungsfähig war, Sie hat jedoch die Beeinflussung seiner natürlichen Hemmungen strafmildernd berücksichtigt.
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Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und. ‚des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Die Revision macht geltend, das Gericht hätte "dem Beweisamtrag bezüglich der Glaubwürdigkeit der Zeugin ZU entsprechen müssen", Diese Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn sie gibt die
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Beweistatsache nur ganz allgemein und das Beweismittel über, haupt nicht an (BGHSt.3, 213, 214). has die Revision bezüglich der Frau ZUM in tatsächlicher Hinsicht anführt
- sie habe im Hauptverhandlungstermin nach Alkohol -gerochen, es schwebe gegen sie ein Strafverfahren wegen Kuppelei, auch stehe sie unter Sittenkontrolle - ist als .neues tatsächliche Vorbringen für das Revisionsgericht unbeachtlich. Daß Frau ZUM gelesentlich dem Alkoholgenuß ergeben ist, hat das Landgericht berücksichtigt.
Das in das Wissen des Försters gestellte Vorbringen des Angeklagten hat die Strafkammer aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen, da dieser nach der eigenen Einlassung des Beschwerdeführers erst erschienen sein soll, als er Frau ZW bereits in Ruhe gelassen hatte, Ein Rechtsverstoß tritt dabei nicht zutage.
Daß die Beweisamträge nicht nach § 244 Abs,’ StPO Aurch Beschluß, sondern erst in den Urteilsgründen beschieden sind, rügt die Revision nicht (vgl. BGH MDR 1951, 372).
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs,2 StPO) ist nicht durch Tatsachen belegt. Jedenfalls hat sich dem Landgericht die Notwendigkeit weiterer Wahrheitserforschung ersichtlich nicht aufgedrängt. Daß Frau CE in schlechtes Ruf stehe, hatte der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe selbst nicht geltend gemacht.
2, Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt folgendess
a) Im Fall GW wird der Schuldspruch wegen versuchter Notzucht (§ 177 Abs.1, § 43 StGB) von den Fest-
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stellungen getragen. Zum inneren Tatbestand enthält das Urteil zwar keine ausdrücklichen Feststellungen. Es ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß der Angeklagte, der "den Geschlechtsverkehr erzwingen" wollte, sich im Zeitpunkt der Tat der Ernstlichkeit des Widerstandes der Frau bewußt war (vgl.RG JW 1935, 2734 Nr,165 BSH 4 StR 795/52 vom 21. Mai 1953).
Es war jedoch in diesem Falle rechtlich fehlerhaft, den Angeklagten - in Tateinheit mit versuchter Notzucht - auch wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs, 1 Nr.1 StGB) zu verurteilen. Denn die mittels Gewaltanwendung versuchte Notzucht schliesst notwendig die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen in sich (BGHSt.1, 152, 154). Den Feststellungen des Urteils ist zu entnehmen, daß der Angeklagte mit seinem Tun lediglich die Erzwingung des Geschlechtsverkehrs erstrebt hat.
Diesen Rechtsfehler kann das Revisionsgericht durch Änderung des Schuldspruchs beseitigen. Dies hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch insoweit und der Gesamtstrafe zur Folge.
b) Im Fall ZEEWB 1äst das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsverstoß erkennen. Der Urteilszusammenhang ergibt hier ebenfalls, daß der Angeklagte den Widerstand des Opfers als ernstlich erkannt hat. Die Strafkammer führt dies zwar nur als Bekundung der Frau Zimehl an, hat sich aber deren Aussage ersichtlich zu eigen gemacht.
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Nachdem dem Angeklagten die Erzwingung des Geschlechts- . verkehrs nicht gelungen war, hat er Frau ZB nit Gewalt dazu gebracht, bei ihm zu onanieren. Der Tatrichter hat hierin ein Verbrechen der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen erblickt. Der § 176 Abs.1 Nr.1 StGB erfordert . allerdings bei der fraglichen Begehungsform eine unzüchtige
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Handlung an der Frau. Las Vorliegen dieser Voraussetzung könnte dann zweifelhaft sein, wenn der Täter die Yrau - oh gewaltsame Führung ihrer Hand - dazu nötigt, ihn unsittlin zu berühren. Im vorliegenden Fall hat er jedoch durch das Ergreifen ihrer Hand ihren Körper mit dem seinen
zu unsittlichen Zwecken in Verbindung gebracht. Wenn das _ Landgericht darin eine gewaltsame Unzuchtshandlung an der rau gesehen hat, so kann diese Auffassung ans Rechtsgründe nicht beanstandet werden (vgl. auch Olshausen, 12. Aufl., Ann. 4 zu § 176 StGB).
Die Anwendbarkeit des § 176 Abs, 1 Nr, 1.StGBist im Fall ZB nicht durch Gesetzeseinheit ausgeschlossen; denn der Sachverhalt ergibt, daß nur der erste Teil der Handlungen des Beschwerdeführers den Tatbestand des versuchten Verbrechens nach § 177 StGB erfüllte, sein weiteres Tun dagegen lediglich den des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB (vgl. auch B6HSt. 1, 154).
3. Soweit sich die Revision hiermit als unbegründet erweist, ist sie zu verwerfen.
4. Der Tatrichter hat jetzt - unter Beachtung des § 358 Abs.2 Satz 1 StPO - aus der rechtskräftigen Einzel- (Fall ZB) und der neu festzusetzenden im Fall
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Gerlach: die Gesamtstrafe zu bilden.
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