Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 28.04.1964 – 5 StR 109/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2192 036

ImNamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Elektroschweißer Helmut r dEHEEEEmn aus ve ,

dort geboren am EB 1958,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.April 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof .Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? (ee als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgsrichts in Oldenburg vom 16.Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Mit Recht macht die Revision geltend, daß die bisherigen Feststellungen nicht die Verurteilung wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau tragen. Nach den schriftlichen Entscheidungsgründen hat nämlich der Angeklagte die Verletzte nur deshalb gewaltsam entblößt, "um sich an dem Anblick geschlechtlich zu erregen" (UA S.6). Im Herunterziehen des Schlüpfers hat das Landgericht offenbar noch kein unzüchtiges Tun gesehen. Das bloße Berühren eines Kleidungsstückes wäre übrigens auch noch keine Handlung am Körper der Frau, Ebensowenig ist das Betrachten des entblößten Unterkörpers eine solche Handlung. Der erste Tatbestand des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB erfordert aber eine - wie auch immer geartete - unzüchtige Berührung des Körpers der Verletzten oder zumindest ihre körperliche Verbindung mit dem Täter zu unsittlichen Zwecken (BGHSt 15,118,121; BGH 5 StR 95/57 vom 28.Mai 1957; 5 StR 194/60 vom 21.Juni 1960; RG HRR 1940,186).

Die angefochtene Entscheidung war daher entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange aufzuheben, ohne daß es auf die anderen - übrigens unbegründeten -— Revisionsangriffe ankam.

u

Sollte die neue Hauptverhandlung nur zur Verurteilung wegen Nötigung (in Tateinheit mit Antragsdelikten) führen, so wird gleichwohl erneut zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen... ist. .

Sarstedt Koffka — Schmidt 0. Simer Kersting