Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 07.10.1958 – 1 StR 282/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen Als PDF speichern
2518 016
1_StR 282/58
ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Matrosen Reinhold w (ED ::.: CU: geboren am EEE 1922 ir EEE
wegen Beleidigung U.äs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung vom 7. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 9. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben j 1.3 im Falle 4 des Urteils (Helga MW) in vollen Umfang, 2.) hinsichtlich der Gesamtstrafe.,
_ Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
2.
gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei Vergehen der tätlichen Beleidigung, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen zwei tateinheitlich begangener Vergehen der Beleidigung (Fall 2 a) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Im Fall 3 (Gertrud KB) nat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft hat die Entscheidung mit Ausnahme des Falles 2 a angefochten. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts - Nichtanwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und Ablehnung des Antrags auf Einziehung des zur Ausübung der Taten benutzten Mopeds -. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
In den Fällen 1, 2 b und 3 des Urteils hat die Strafkammer festgestellt, daß die Gewalttätigkeiten des Angeklagten die unzlichtigen Handlungen bildeten, Er faßte in den Fällen 1 und 2 b jeweils mit einem kräftigen Griff den Mädchen über den Kleidern kurz und überraschend an den Oberschenkel in der Gegend der Leistenbeuge oder des Geschlechtsteils. Im Fall 3 griff der Angeklagte über dem Kleid heftig und unvermutet an den Unterleib der Verletzten. Demnach war die begangene Gewalttätigkeit jeweils ausschließlich die unzüchtige Handlung selbst. Der Tatbestand der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen setzt jedoch voraus, daß die Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgeht und diese erst ermöglicht (RGSt 63, 2275 77, 81; RG IW 1925, 2135 Nr. 45 1929, 1015'Nr. 20; BGH 4 StR 37/56 vom 1. März 1956; 5 StR 78/56 vom 24. April 1956; 5 str 97/57 vom 28. Mai 1957)» Auf das überraschende Vornehmen einer unzüchtigen Handlung an einer Frau, bei dem nicht auf den Willen der Betroffenen eingewirkt wird, ist § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB
nicht anwendbar. Wach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen 1 und 2 b nur wegen tätlicher Beleidigung verurteilt und ihn im Falle 3 freigesprochen hat. Gertrud KO Hat keinen Strafantrag gestellt, die Antragsfrist war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgelaufen,
Anders ist der Sachverhalt im Falle 4 der Entscheidung zu beurteilen. Hier nimmt die Strafkammer' zu Unrecht an, daß die Gewaltanwendung mit der das Merkmal der unzüchtigen Handlung erfüllenden Tätigkeit zusammenfalle.
Das gilt zwar von der ersten Handlung des Angeklagten, mit der er seine Angriffe einleitete, nicht aber für den zweiten festen @riff an den Oberschenkel des Mädchens. Ihm waren nicht unbedeutende Abwehrmaßnahmen des Opfers vorausgegangen. Der Angeklagte nahm den zweiten Griff erst vor, nachdem er dem jungen Mädchen bereits einmal unter Anwendung körperlicher Kraft an den Oberschenkel in die Nähe der Leistenbeuge gefaßt und durch Zerren an der Jacke versucht hatte, sein Opfer zum Absteigen vom Fahrrad zu nötigen. Der zweite Griff an den Oberschenkel, den das Landgericht zutreffend als unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen hat, wurde ersichtlich auch durch die vorangegangene Gewaltanwendung ermöglicht oder mitermöglicht. Daß der Angeklagte die Gewalttätigkeit noch während der unzüchtigen Handlung fortisetzte, steht der Annehme, er habe schon vorher Gewalt angewendet, nicht entgegen (BGH 5 StR 78/56 vom 24. April 1956). Ebensowenig hindert es eine Verurteilung wegen vollendeter Nötigung zur Unzucht, daß der Angeklagte möglicherweise noch weitergehende geschlechtliche Absichten verfolgte. Die Annahme eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB hätte daher nahegelegen (RGSt 63, 2275 RG JW 1929, 1015 Nr. 20; BGH
5 StR 97,57 vom 28. Mai 1957). Zumindest hätte der Ange-
klagte noch wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung und Körperverletzung verurteilt werden müssen.
Der Rechtsverstoß führt zur Aufhebung des Urteils im Falle 4 und hinsichtlich der Gesamtstrafe.
Die Strafkammer hat es abgelehnt, das Moped einzu- ‚ziehen. Sie führt zur Begründung die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten an. Dabei ist nicht ersichtlich, ob er überhaupt ein Moped - etwa zu Fahrten an die Arbeitsstelle -— benötigt. Die Strafkammer ist bei der Frage der Einziehung nicht auf die Tatumstände eingegangen; nach den Feststellungen ist der Angeklagte jweils mit dem Moped an den Tatort gefahren und hat "gleichsam in der Art eines Wegelagerers" den Frauen aufgelauert. Ersichtlich hat der Besitz des Mopeds sein Treiben erleichtert. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer die gesamten für und gegen die Einziehung sprechenden Gründe gegeneinander abzuwägen haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Werner Martin
U