Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 21.06.1960 – 5 StR 194/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 194/60 2167 001

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Günther O EEE „aus De, dort geboren am EB 1905,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Juni 1960, an der teilgenommen haben;s

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7.November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Grürde,:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewaltsamer Unzucht (§ 176 Abs.1 Ziff.1l StGB), teilweise in Tateinheit mit versuchter Notzucht, zu zwei Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt, im übrigen

freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.

Die Sachrüge hat Erfolg.

Mit Recht rügt die Revision, daß der als dritter Teilakt der fortgesetzten Unzuchtshandlung festgestellte Sachverhalt nicht den Tatbestand des 8 176 Abs.1l Nr.1 StGB erfüllt. Das Urteil schildert diesen Vorgang UA S.5 wie folgt: Der Angeklagte "ergriff Doris im Vorbeigehen, riß sie auf seinen Schoß, hielt sie so fest, daß sie nicht weg konnte, holte seinen erregten Geschlechtsteil aus der Hose und forderte sie auf, denselben anzufassen, was sie Jedoch nicht tat. Als zu hören war, daß die Toilettentür geöffnet wurde, ließ der Angeklagte Doris los, ....".

Der Tatbestand des § 176 Abs.1l Nr.1 StGB erfordert eine unzüchtige Handlung an der Frau. Es genügt nicht, daß die Frau gezwungen wird, unzüchtige Handlungen an einen Manne vorzunehmen (RG HRR 1940, 186). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB ausreichend, wenn der Täter die Frau durch gewaltsame Führung ihrer Hand dazu nötigt, ihn unsittlich zu berühren; denn durch das Ergreifen ihrer Hand werde ihr Körper mit dem seinen zu unsittlichen Zwecken in Verbindung gebracht (BGH 4 StR 15/54 vom l.April 1954; 5 StR 95/57 vom 28.Mai 1957). Das Urteil stellt jedoch nicht fest, daß der Angeklagte dies getan oder auch nur versucht hätte. Er hat vielmehr Doris lediglich dazu aufgefordert, an seinen erregten Geschlechtsteil zu fassen. Die Gewaltanwendung beschränkte sich darauf, daß der Angeklagte das Mädchen an sich riß und auf seinen Schoße festhielt. Ob damit schon objektiv der Tatbestand ies § 176 Abs.1 Nr.1 erfüllt sein könnte, ist sehr zweifel-

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haft. Dies braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden; denn bisher ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte sich schon dadurch geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen wollte. Vielmehr zielte er darauf ab, daß das Määchen seinen Geschlechtsteil anfasse. Die bisherigen Feststellungen bieten aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte Doris auch hierzu mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel hätte veranlassen wollen. Deshalb kommt auch eine Bestrafung wegen versuchter Gewaltunzucht nicht in Betracht.

Dagegen ist der Tatbestand des § 240 StGB erfüllt; denn der Angeklagte nötigte Doris mit Gewalt dazu, auf seinem Schoße sitzenzubleiben.

Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der ganzen Verurteilung; denn der Angeklagte ist nur einer einzigen fortgesetzten Handlung für schuldig befunden worden,

Auf die Verfahrensrügen und die übrigen Sachrügen braucht der Senat daher nicht einzugehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Sarstedt Koffka Siemer

Börker Faller