Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 09.03.1965 – 1 StR 566/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Antlichce Sammlung: nein ‚StGB § 176 Abs, 1 Nr. 1 Ein Täter, der die Hand einer Frau aus Wollust gewaltsam an sein Glied führt, nimmt eine unzüchtige Handlung an ihr vor (gegen RG HRR 1940, 186).
Nachschlagewerk: ja Antlichce Sammlung: nein
‚StGB § 176 Abs, 1 Nr. 1
Ein Täter, der die Hand einer Frau aus Wollust gewaltsam an sein Glied führt, nimmt eine unzüchtige Handlung an ihr vor (gegen RG HRR 1940, 186).
BGH, Urt. v. 9. März 1965 - 1 StR 566/64 - IG Karlsruhe,
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 566/64 . URTEIL
in der Strafsache
EN
den Kraftfahrer Erich H ME zu: SCHE :choren ar EEE 1950 ir “ui
wegen Gewaltunzucht.
"Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr gun
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär m
als U beamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte beklinpft vergeblich seine Verurteilung wegen Gcewaltunzucht.
Die erste Begehungsform des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sctzt die gewaltsame Vornahme einer unzüchtigen Handlung
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an einer Frau voraus. Dazu gehört eine unzüchtige Berührung ihres Körpers (BGHSt 18, 26, 28). Für eine solche Berührung genügt es, daß der Täter die Hand der verletzten
Frau zu seiner Erregung oder Befriedigung gewaltsam an sein entblößtes Glied führt und auf diese Weise deren Körper mit dem scinen in Verbindung bringt. Das hat der Beschwerdeführer mehrmals getan. Dadurch hat er sowohl nach der bei dem Reichsgericht vorherrschenden Ansicht (vgl. die in Olshausen, StGB 12. Aufl. § 176 Anm, 4 erwähnten Entscheidungen des 1. und
3. Strafsenats) als auch nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 1. April 1954 - 4 StR 15/54 -, 28. Mai 1957 - 5 StR 95/57 -, 21. Juni 1960 - 5 StR 194/60 - und 1. Oktober 1963 - 1 StR 323/63) im Sinne des § 176 Abs, 1 Nr. 1 StGB eine unzüchtige Handlung an einer Frau vorgenommen. Dem in HRR 1940, 186 veröffentlichten Urteil des
2. Strafscnats des Reichsgerichts, auf das die Revision sich beruft, lag ein besonderer Sachverhalt zugrunde. Der Täter hattc dort nämlich sein Vorhaben, die Hand der Frau an sein. Glied zu führen, nicht verwirklicht, sondern das Opfer erfolglos in den sog. "Schwitzkasten" genommen, um es gefügig
zu machen, damit es ihn entweder, während er es noch in diesem Griff hiclt, oder nach der Freilassung daraus unter dem Zwang der erlittenen Gewalt unzüchtig anfaßte. Soweit dieses Urteil aber in den gewaltsamen Heranführen der Hand einer Frau an
das Glied des Täters keine unzüchtige Handlung an einer Frau schen vill, kann der Senat ihm nicht folgen. Ebensowenig hindern ihn einige auf diese Entscheidung zurückgreifendc, beilüufige, die übrige Rechtsprechung nicht erörternde Wendungen des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 15. Januar 1965 - 4 StR 477/64 - daran, die bisherige ständige Rechtsprechung beizubchalten; denn diese
forn des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB vertretenen Rechtsauf-
fassung.
u
Das Landgericht hat das von dem Angeklagten aus Wollust erzwungene wiederholtc nachhaltige Berühren seines erregten Gliedes durch das Opfer zutreffend als vollendete unzüchtige Handlung gewertet und ihn deshalb mit Recht wegen völlendeter Gewaltunzucht verurteilt. Die Ansicht der Revision, der Beschwerdeführer, der die Frau bestimmen wollte, an seinem Glied zu onanieren, hätte wegen des Scheiterns seiner veitergchenden Absicht nur wegen versuchter Gewaltunzucht verurteilt werden dürfen, geht fehl (RGSt 53, 188).
Scibert Willms Hübner
Fischer Mai