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BGH Entscheidung vom 05.04.1955 – 5 StR 77/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Fo 5 StR 77/55 2196 064
Im Namen des Valkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Walter RB aus zum, geboren am EB 1916 ir vom (Thür.),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt uw als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizcbersekretär uw als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.November 1954 wird verworfen.
Die nach dem 11.November 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird angerechnet.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe ;s
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfal“. invier Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat dem Angeklagten weiterhin die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier
Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das Landgericht hält den Angeklagten für überführt, in der Zeit von Anfang Dezember 1953 bis August 1954 vier Fahrräder gestohlen zu haben. Der Angeklagte hatte dieses im Vorverfahren zunächst dem Kriminalbeanten KB gegenüber gestanden. Am nächsten Tage hat der Angeklagte sein Geständnis vor dem Ermittlungsrichter wiederholt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sein Geständnis widerrufen und geltend gemacht, er habe das Geständnis unter einem gewissen Druck abgegeben. Hierzu hat er vorgetragen, der vernehmende Kriminalbeamte habe ihm gesagt, wenn er gestehe, könne er wieder nach Hause gehen. Um nicht in Haft zu kommen, habe er dann der Wahrheit zuwider ein Geständnis abgelegt.
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Kriminalbeamte tatsächlich dem Angeklagten eine Entlassung für den Fall des Geständnisses in Aussicht gestellt, sein Versprechen aber dann widerrufen hat, nachdem er inzwischen die Vorstrafenliste des Angeklagten erhalten hatte.
. 1.) Vergeblich beruft sich die Revision auf § 136a StPO. Nach den Feststellungen der Strafkammer besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß die #illensentschließung des Angeklagten durch Täuschung oder durch Drohung beeinträchtigt worden ist. Eine Täuschung liegt nicht vor, weil der vernehmende Kriminalbeamte nach Einsicht in die Strafenliste
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sofort sei: Versprechen zurückgenommen hat und in diesem Augenblick d\.e Vernehmung noch nicht beendet war. Hieraus ergibt sich nichts dafür, daß der Beamte von vornherein ‚sein Versprechen nicht halten wollte. Andererseits hatte "der Angeklagte noch Gelegenheit,. sein Geständnis vor Ab-
"schluß der Vernehmung zu widerrufen.
Nun enthielt allerdings die anfängliche Äußerung des Verhörsbeanten auch die Drohung, den Angeklagten, falls er die ihm zur Last gelegten Taten leugne, vorläufig festzunehnen. Eine solche Drohung hatte aber keine verfahrensrechtlich unzulässige Maßnahme zum degenstande. Sie. war keine nach § 136a StPO verbotene Drohung (vgl BGH in Bu 1953,1481).
2.) Im übrigen verweist schon das Landgericht zu-
treffend darauf, daß der angeklagte sein Geständnis am nächsten Tage. vor dem Ernittlungsrichter wiederholt hat. Zu- Unrecht trägt die’ Revision vor, dieses bestehe un- " Zulässigerweise nur in einer Bezugnahme auf die Niederschrift bei der Polizei, es sei. nur. 'ein unselbständiges Anhängsel derselben. Das ist nicht ‚richtig. Es ‚heist in der Nlederschrift des Gerichtes; ..
"Ich gebe zu, seit Weihnachten, 1953 nsgesamt -4 Fahrräder gestohlen ZU haben, wie ich es im einzelnen bereits in meiner ‚polizeilichen Vernehmung vom 31. August 1954, Blatt 11, 12 der ‚Akten getan habe,t
"Daß es, wie die Revisien meint, “erforderlich war, in das
ohterliche Prs;tokoll aufzunehmen: ‚daß der Angeklagte
Gelegenheit gehabt habe, sein polizeiliches Geständnis zu widerrufen, kann nicht anerkannt werden. Das Gesetz schreibt dies nicht vor,
. 3.) Im übrigen wendet sich die Revisizn. nur gegen die Beweiswürdigung des landgerichts.' Diese läßt keine Denkfehler oder Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen, Die Schlüsse der Strafkammer brauchen nicht, wie
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die Revision meint, zwingend zu sein.
4.) Auch die Überprüfung der Strafzumessungsgründe hat keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Was die Revision verträgt, ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat zwar u.a. strafschärfend berücksichtigt, der Angeklagte sei "auch nicht geständig gewesen und habe die Straftaten geleugnet". Der nächste Satz beweist jedoch, daß die Strafkammer hiermit nur die Uneinsichtigkeit des Angeklagten kennzeichnen wollte.
Die Revision war daher, entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts,zu verwerfen.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker