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BGH Entscheidung vom 03.07.1956 – 5 StR 123/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2262 070 5_ StR 123/56

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Fachärztin für Frauenleiden

Dr.med. Therese 3 ME geborene vl aus Bei), geboren an EEE 1902 in TUR

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juli 1956, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Richter in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr.’ dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24.November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung im Fall MD verurteilt worden ist,

b) hinsichtlich der für das Opiumvergehen verhängten Einzelstrafe.

- 2.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

RS is N

- 3.

Gründesz

Die Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen fahrlässiger Tötung in Falle FEED uni wegen Vergehens gegen 88 1, 3, 10 Abs 1 Nr 1 und 5, 12 des Opiumgesetzes, in Verbindung mit 8% 6, 19 der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken vom 9.12.1930 - unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft und der vorläufigen Unterbringung in Höhe von 6 Monaten - zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Revision rügt, daß die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO verletzt worden sei. Sie erblickt diese Gesetzesverletzung darin, daß die Zeugen Dr.med. EB, praktische Ärztin Kuna Professor Dr. HB vereiäigt worden sind, obwohl sie teilweise der Beteiligung an der der Angeklagten zur last gelegten fahrlässigen Tötung, teilweise der Begünstigung hierzu verdächtig seien.

Die Rügen sind unbegründet.

a) Die Revision meint, der Zeuge Dr.ErllB sei der Beteiligung verdächtig, weil er eine falsche Diagnose gestellt und damit - mittelbar - eine der Ursachen für den Tod der Frau FB:esetzt habe. Das geht fehl.

. Unter "Beteiligung" im Sinne des § 60 Nr 3 StPO ist grundsätzlich nur ein strafbares, d.h. schuldhaftes Mitwirken des Zeugen an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat zu verstehen. Nach den Feststellungen des

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rieils hatte Dr. Er, ier Frau ri zunächst behandelte, nur die - unzutreffende - Vermutung, daß eine Aurch kriminellen Abort hervorgerufens Ter?oration besteke. Ein klares Krankheitsbild hatte cr nicht gewonnen. Er sah die Sache aber als einen sehr ernsien Fall an.

Aus diesem Grunde veranlaßte er. daß Treu TE in aas EBK ankennhaus zur weitere: Behsndlung äurch die Angeklagte aufgenommen wurde, Zugleich unterrichtete er die Angeklagte über seinen Verdacht und die Schwere der Krankheit. Damit hatte er seine ärztlichen Pflichten er- ?üllt. Daß die Strafkammer einen Verdacht schuldhafter Mitwirkung des Zeugen an der der Angeklagten zur last gelegten Tat. richt als gegeben erachtet hat, bedeutet bei Giezer Sachlage keinen Rechtsfehler.

b) Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die Vertcidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung einer Vereidigung der Zeugin KEEEED iüersprochen, weil die Zeugin im Sinne des § 60 Nr 3 StEFO der Beteiligung an der Tat der Angeklagten verdächtig sei. Die Strafkanmer hat daraufhin zunächst beschlossen, die ‚Vereidigung der Zeugin bis nach Erstattung der Sachver gtändigengutachten zurlickzustelien. Alsdann hat sie die Fereidigung der Zeugin beschlossen. nn

Die Revision meint, die Strafkammer habe den Verdacht einer Beteiligung rechtsirrigerweise verneint. Daß die Strsfkammer selbst einen solchen Verdacht gehabt habe, ergebe schon der Umstand, daß die Zeugin KB gemäs § 55 StPO belehrt worden sei. Das Vorhandensein dieses Verdachts folge ferner insbesondere aus der Tatsache, daß die Zeugin von Dr. RW in einem Zeitpunkte zugezogen worden sei, als es noch um ein haridelndes Eingreifen ging, und daß sie es unterlassen habe, Dr. oder einen anderen Operateur zur Operation zu veranlassen. Auch dies geht fehl.

5.

Daß die Vorsitzende die Zeugin bei Beginn ihrer Vernehmung gemäß § 55 StPO belehrt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung, weil es sich dabei nur um eine vorsorgliche Maßnahme handelt. Entscheidend ist allein. ob die Strafkammer in dem Zeitpunkt, in dem sie die Vereidigung der Zeugin beschloß, die Voraussetzungen des 8 60 Nr 3 StPO rechtsirrigerweise verneint hat. Das ist nicht der Fall. Die Strafkammer ist ausweislich der Urteilsgründe ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß eine Pflicht der Zeugin, in der von der Revision aufgezeigten Richtung tätig zu werden, frühestens von dem Zeitpunkte ab anzunehmen sei, in dem die Angeklagte entgegen ihrer bei dem letzten Ferngespräch abgegebenen Erklärung nicht erschien. Sie hate, wie die Urteilsgründe weiterhin ergeben, zu der Zeit, als sie die Vereidigung der Zeugin beschloß, auf Grund der Gutachten der Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß Frau WB nach dem Zeitpunkte, von dem ab eine Pflicht der Zeugin, im dargelegten Sinne tätig zu werden, möglicherweise bestand, durch einen Eingriff bestimmt nicht mehr zu retten war. Daß sie einen Verdacht strafbarer Mitwirkung der Zeugin verneint hat, ist bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

c) Die Revision meint, der Zeuge Dr.HMiib sei der Begünstigung verdächtig, weil er als damaliger Stadtrat für Gesundheitswesen und als Mitglied des Vorstandes des Vereins zur Gründung evangelischer Krankenhäuser in dieser Sache tätig gewesen sei, und weil er aus Vertuschungsgründen es unterlassen habe, eine Obduktion der Leiche herbeizuführen. Auch dies greift nicht durch.

Unter "Begünstigung" im Sinse des § 60 Nr 3 StPO ist grundsätzlich nur eine strafbare Begünstigung zu verstehen. Sie würde bei der hier gegebenen Sachlage voraussetzen,

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daß für Ur.-Ha WB eins Nochtspflich‘ bestanden hätte, eine Obduktion der Leiche herbeizuführen. Umstärde, welche die Annahne einer solchen Recntspflicht begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Taß die Ssrafkanzer einen Verdacht strafbarer Begüinstigung nicht als gegsben erachtet hat, tedeutet daher keinen Rechtsfehl.er.

2.) Die Revision rügt, daß in der Hauptverhandlung tnehrere in der Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt Dr.Roge vom 4.1.1956 unter Nr 4-7 näher bezeichnete Urkunden unzulässigsrweise vorlesen worden seien. Yit der Rüge soll geltend gemacht werden, daß die Verlesung der Trkunden gegen die §§ 250 ff StPO verstoßen habe. Die Füge bedarf keiner näheren Erörterung, weil sie nur die Verur:eilung wegen fahriässiger Tötung betrifft und das Urteil, wie unten näher dargelegt werden wird, insoweit ohnehin aus sachlichrechtlichen Gründen auf-

. " gehöben' werden muß. Für die neue Hauptwverhandlung wird jedoch ‘darauf hingewiesen, daß es sich empfiehlt, in der Sitzuhgsniederschrift klarzustellet, ob eine Urkunde "zum Zwecke ües Urkundenbeweises verlesen" oder ob ihr Inhalt einem Beteiligten "vorgehalten worden ist: j

3.) Daß die Sachverständigen nicht über ihre Bidenofliche belehrt worden eind. kann die ‚Revision nicht be- . gründen. Nach § 57 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 72 StPO hätte allerdings eine solche Belehrung erfolgen müssen. . Diese Vorschriften sind indessen, wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen 3 StR 550/51 vom 6.9.1951 und 5 StR 128/55 vom 12.7.1955 im Anschluß an die Entscheidung RGSt 56,66/677 bereits entschieden hat, nur Ordnungsvorschriften, auf deren Nichipeachtung eine Revision nicht gestützt werden kann.

4.) Die Revision erblickt einer. Vertahrensmangel darin, daß die Gründe für den Bee::hlu?. ile Zeugin Kg zu vereidigen, in der Hauptvsrhandlung nicht mitgeteilt worden seien. Die Rüge ist unpegründat. "

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Es besteht für den Tatrickter keine verfahrensrechtliche Verpflichtung, seine Überzeugung, daß gegen einen Zeugen ein Verdacht im Sinne des § 60 Kr 3 StPO nicht bestehe, näher zu begründen. Der Mangsl einer solchen Begründung als solcher kann daher sine Revisionsrüge nicht rechtfertigen. Er ist nur von Bedeutung, wenn aus der konkreten Sachlage sich eine är'ngende Vermutung dafür ergibt, daß die getroffene kntscheidung durch Rechtsirrtum beeinflußt worden ist (vgl BGHSt 4,255; RGSt 28,111/1137). Das trifft, wie bereits oben unter 1 b dargelegt worden ist, hier nicht zu,

5.) Daß die Strafkammer die auf Seite 33 UA mitgeteilten Stellen aus Lehrbüchern von Stoeckel und von Jaschke unter Verletzung des § 261 StPO als Beweismittel verwertet hätte, ist unrichtig, Das Urteil ergibt, daß die Verteidigung sich in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer auf diese Buchstellen berufen hat. Sie sind hiernach durch die Verteidigung in die Hauptverhandlung eingeführt worden. § 261 StPO ist aus diesem Grunde nicht verletzt worden.

Auf der auf Seite 33/34 UA mitgeteilten Entscheidung BGHSt 7,211 beruhen die von der Strafkarmer getroffenen Feststellungen nicht. Ihre Überzeugung davon, daß die in den oben erwähnten Buchstollen enthaltenen Zeitangaben für die tödliche innere Verblutung nach dem Platzen einer Eileiterschwangerschaft keine Meximalwerte seien, hat die Strufkammer ausweislich der Urteilsgründe entscheidend auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.v.Mikulicz-Radecki gewonnen.

II, Sachrügen 1.) Verurteilung wegen fahrläsniger Tötung

a) Zu Unrecht beanstandet Jie Revision, daß in den Urteilsgründen das Wort "extrauterine" in einer Weise gebraucht werde, die unrichtig sei und unklar lasse, ob

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die Zustände bei einer Bauchhöhlensckhwangarschaft schlechthin oder nur die Zustände bei einer geplatzten Bauchhöhlenschwangerschaft gemeint seien.

Die Ausführungen des Urteile ergeben eindeutig, daß die Strafkammer sich über das Wesen der von ihr festgestellten, auf Seite 11 UA "der \jinfachheit halber" als tBxtrauteringravidität = EU bezeichneten Krankheit als einer geplatzten Eileiterschwangerschaft (Tubenruptur) im klaren war. Hierauf allein kommt es an,

b) Zu Unrecht wendet sich die kevision gegen die Feststellung der Strafkammer, daß alleinige Ursache für den Tod der Frau MB die auf Grund einer Tubenruptur in die innere Bauchhöhle erfolgte innere Verblutung war.

Die Strafkamner hat zu dieser Prags vier medizinische Sachverständige gehört, deren Gutachten zu verschiedenen Ergebnissen gelangt sind. Durch die Vernehnmung dieser Sachverständigen hat sie ihr bei der Urteilsfindung verwertetes medizinisches Fachwissen erlangt. Sie hat, wie die Urteilsgründe ergeben, die Gesichtspunkte, die die

einzelnen Sachverständigen auf Grund ihrer medizinischen...

Kenntnisse und Erfahrungen zur Begründung ihrer unterschiedlichen Gutachtenergebnisse vorgetragen haben, geprüft und gewertet. Daß hierbel in den Urteilsgründen nicht zu jedem einzelnen Punkte gesagt wird, von welchem der einzelnen Sachverständigen dig Strafkemmer ihr medizinisches Fachwissen erlangt hat, bedeuiet im Gegensatz zur: Auffassung der Revision keinen Rechisfehler. Die Strafkamer hat, wie das Urteil ergibt, auf Grund ein-

gehender Würdigung der Gutachten der vier Sachverständigen _

und der von diesen zur Begründung vorgetcagenen einzelnen Gesichtspunkte in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.v.Mikulicz-Radecki. die volle Überzeugung gewonnen, daß die vcr: dem Sachverständigen Prof.Dr,Dönitz als "allein möglich" und von dem Sachverständigen Prof.Dr.Lönne als "nächstliegend" erachtete

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Fehlgeburt mit anschließender Beckenbauchfellentzündung ausgeschlossen erscheint und daß alleinige Todesursache die auf Grund einer Tubenruptur in di.e Bauchhöhle erfolgte ınnere Verblutung war. Einen Rechtsfehler 158t dies nicht

erkennen. was die Revision demgegenüker vorträgt, greift nicht

durch.

aa) Die Strafkammer ist entgegen der Auffassung der Revision von keinem allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts ausgegangen, daß im Falle eines Aborts mit Beckenbauchfellentzündung Fieber unumgänglich vorhanden sei. Sie hat als einen der Gesichtspunkte, di.e gegen Abort mit anschließender Beckenbauchfellentzündung sprechen, das Fehlen von Fieber gewertet, weil Frau FB bei einer am 13. Januar 1949 (Tattag) bestehenden Beckenbauchfellentzündung nach einer zwischen dem 9. und l1.Januar erfolgten Fehlgeburt und Ausstoßung des Eies und der Frucht Fieber hätte haben müssen, Die Feststellung, daß Frau FED Fieber hätte haben müssen, beruht nicht auf der Annahme eines allgemeinen Erfahrungssatzes des oben erwähnten Inhalts, sondern auf medizinischen Erkenntnissen und Erfahrungen, die der Strafkammer durch Anhörung meäizinischer Sachverständiger zugänglich geworden und auf die besonderen Umstände des hier in Rede stehenden Einzelfalles abgestellt sind. Einen Rechtsfehler enthält dies nicht. Ein solcher Fehler kann auch nicht darin gefunden werden, daß das Urteil. keine Feststellung darüber enthält, in welcher Weise die Fiebermessungen erfolgt sind.

bb) Rechtlich bedenkenfrei ist auch, daß die Strafkammer als weiteren Gesichtspunkt, der gegen Abort mit anschließender Beckenbauchfellentzündung spricht, den Umstand verwertet hat, daß es an einem zweiten charakteristischen Anzeichen für eine Beckenbauchfellentzündung, nämlich dem Vorhandensein von Exsudat (einer Flüssigkeit mit Eiterbestandteilen) im Douglas'schen Raum fehlte. Daß es, wie

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die Revision vorträgt, auch Fälle von Baachf>llsntzündungen gibt, die kein Exsudat ergeben, schließt nicht aus, daß

das Vorhandensein von Exsudat ein charakxteristisches Anzeichen für eine Beckenbauchfellentzündung ist, d.h. in der Regel bei ihr auftritt. Daß die Strafkamnmer das Fehlen eines solchen charakteristischen Anzeichens als einen unter mehreren Gesichtspunkten buwertet hat, der gegen Abort mit anschließender Beckenbauchfellentzündung spricht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

cc) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkamnmer weiterhin als einen solchen Gesichtspunkt den Umstand bewertet hat, daß weder Dr. EriiiBnoch Dr. rein bei ihren Untersuchungen der Frau WiillBeine größere Weits des Mutiermundss und des Halskanals der Gebärmutter beobachtet haben, die, wie das Urteil sagt, bei Abgang von Igucht und Ei hätte vorhanden sein müssen, weil der Muttermund und der Halskanal im gewöhnlichen Zustand etwa ale Dicke einer Stricknadel haben. Die Feststellung, daB bei Abgang.von Frucht und Ei eine größere Weite des Mutter- -mundes und des Helskanals der Gebärmutter hätte vorhanden sein müssen, beruht auf medizinischen Kennthiäsen und Er=- fahrungen, die. der Strafkammer durch ! \nhörung medizinischer Sachverständiger zugänglich geworden und auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falise zugeschnitten sind. Einen Rechtefehler läßt das Urteil auch hier nicht erkennen.

Der Einwand, daß eine Fehlgeburt im: ‚ersten/zweiten Monat Gen Huttermund nicht nennenswort erweitern könne und nicht tastbar werde, enthält eine neue tatsächliche Behauptung, Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Rerision nicht gestützt werden.

Richtig ist, daß das Urteil an anderer ‚Stelle feststellt, Frau MM habe 1947 ein lebendes Kind geboren und einige Zeit vor der hier in Rads stehenden Schwangerschaft eine Fehlgeburt gehabt. Dafür, daß die Strafkamner dies, wie dio Revision meint. hier Übersshen hätte, besteht kein Anhalt.

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dd) Die Erwägung der Strafkamer, gsgen eine Beckenbdauchfellentzündung spreche und typio=h für eine Extrauteringravidität sei entscheidend der wechselide Befund der reflektorischen Abwehrsparnung im Bauch der Patientin, ist rechtlich nicht zu beanstanden, Auch diese Erwägung beruht auf einem Fachwissen der Strafkemmer, des sie durch Anhörung von medizinischen Sachve:'stänä!.gen gewonnen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles verwertet hat. Was die Revision hierzu vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswüräigung. Auf Einwenäungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden.

ee) Rechtlich bedenkenfrei sind im Gegensatz zur Auffassung der ıevision auch die Ausführungen auf Seite 28/29 UA. In ihnen heißt es, die Tetsache, daß Dr. Er und Dr. BAD bei ihren bis 23 Uhr erfolgten Untersuchungen keine Vorwölbungen festgestellt haben, die durch Absinken von Blut in den Douglas'schen Raum enistehen, und die nach Ansicht des Sachverständigen Prof.Dr.Dönitz das wichtigste Kennzeichen der EU seien, spreche in keiner Weise gegen eine auf Grund einer Tubenruptur erfolgte innere Verblutung. Es sei durchaus nicht immer so, daß bei einer inneren Blutung das Blut in den Douglas'schen Raum absinken müsse. Das Blut überflute den ganzen Bauchraum und könne, müsse aber nicht in dern Douglas'schen Raum fließen. Daß hier bei den bis 23 Uhr erfolgten Untersuchungen keine Vorwölbungen festgestellt worden seien, könne auch zwanglos seine Erklärung darin finden, daß die Blutungen in den ersten Stunden sehr gering gewesen seien. Tatsache gei jedenfalls, daß bei der gegen 24 Uhr von Dr REED uns Frau KEEED ausgeführten Douglespunktion Blut im Douglas'schen Raum festgestellt worden sei.

Inwiefern diese Ausführungen in sich widerspruchsvoll sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dnß Gas nach der An-Sicht des Sachverständigen Frof.Dr. Dönitz wichtigste Kenn-

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zeichen der EU (nämlich durch Zinäringen von Blut in den Douglas'schen Raum hervorgerufene Vorwöltungen) bis

23 Uhr nicht festgestellt wurde. wa 24 Uhr aber festgestellt worden ist, bedeutet keinen Widerspruch. Die Feststellung, es sei nicht immer so, daß bei einer inneren Blutung das Blut in den Douglas'schen Raun absinken müsse, steht auch nicht im Widerspruch Cazu, daß die Strafkamner als einen der Gesichtspunkte, die nach ihrer Überzeugung gegen das Vorliegen eines Aborts mit anschlicßender Beckenbauchfellsntzündung sprechen, das Fehlen von Exsudat im Douglas'schen Raum bewertet kas. Dem auf einen solchen Widerspruch abzielenden Revisionseinwand steht entgegen, daß nach den Feststellungen des Urteils um

2% Uhr Bü, nicht aber Exsudat im Douglas'schen Raum festgestellt worden ist.

22) Zuzugeben ist der Revision, daß die Ausführungen auf Seite 29 unten/30 oben UA ihrem Wortlaute nach in 2 sich widerspruchsvoll sind. Auch dieser Hinwand greift indessen nicht durch. Der gerügte Widerspruch beruht nur ' "auf einen offensichtlichen Schreibfehler. Der Zusammenhang der Ausführungen ergibt klar, daß es auf Seite 30 Zeile 5/6 UA statt der Worte "in dem Fehien einer Biutung aus, der . Gebärmutter" richtig heißen scll "in dem Nichtfehlen einer Blutung aus der Gebärmutter". So gelesen, enthalten die Ausführungen keinen Widerspruch,

gg) Die Ausführungen des Urteils zur Frage: des zeitlichen Verlaufs tödlicher innerer Verblutungen nach dem Platzen einer Eileiterschwangerschaft lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, Was.die Revision hierzu vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

hh) Richtig ist, daß im Urteil ausgeführt ist, es möge sein, deß vielleicht 5% 28 Jahre alter, an EU erkrankter Frauen an einen Herninfarkt sterben. Daß die

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Strafkamner trotzdem die volle Überzeugung erlangt hat,

4m vorliegenden Fall sei die alleinige Todesursache die

auf Grund einer Tubenruptur in die Bauckhöhle erfolgte innere Verblutung, Kann aus Rechtsgründen richt beanstandet

werden.

Das Urteil sagt hierzu, der von der Verteidigung rein hypothetisch geäußerte Verdacht eines Todes durch Herzänfarkt finde in dem Ergebnis der Verhandlung keine Stütze. Er betreffe eine bloße "theoretische", "abstrakte" Möglichkeit. Eine solche Möglichkeit schließt die von der Strafkammer getroffene Feststellung nicht aus,

ii) Gegen den Grundsatz "in dubio pro reo! hat die Strafkammer bei der Feststellung der Todesursache nicht verstoßen. Aus dem Beschluß der Strafkammer vom 17.März 1955, durch den die Ausgrabung und Öffnung der Leiche der Frau TED angeoränet worden ist, und aus dem Umstande, daß der Sachverständige Prof.Dr.v.Mikulicz-Radecki damals eine solche Maßnahme zur Klärung der Todesursache für erforderlich hielt, kann dies nicht gefolgert werden. Der erwähnte Rechtsgrundsatz besagt, daß der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen, die er selbst hat, zugunsten des Angeklagten entscheiden muß. Maßgeblich dafür, ob der Tatrichter solche Zweifel hat, ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung, Die Strafkamner hat aber, wie das Urteil ergibt, in diesem Zeitpunkte keine Zweifel gehabt. Sie ist ausweislich der Urteilsgründe bei der Urteilsfindung voll davon überzeugt gewesen, daß alleinige Todesursache die auf Grund seiner Tubenruptur in die Bauchhöhle erfolgte innere Verblutung war.

c) Das Urteil ergibt im Gegensatz zur Meinung der Revision auch klar, daß die Strafkammer die volle Überzeugung erlangt hat, Frau RB wäre äurch einen bis 24 Uhr vorgenommenen Eingriff gerettet worden. Der Grundsatz "in dubio pro reo'" is% auch hier nicht verletzt.

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d) Kechtlich beiankanfrei ist auch d’se Arnahme der Strafkamr.ex, daß die Argeklagts den Tod der Frau FED fehrlässig durch pflichtwidrige Unterlassung verursacht habe. In der Urteilsgründen ist hierzu zusgcführt, die Angeklagte sei bereits nach dem ersten, um 23 Uhr, und in gesteigertem Maße nach dem zweiten, um 2329 Uhr geführten Ferngespräch mit Dr PR = zormer verpflichtet gewesen, um sich selbst ein Urteil zu bilden und möglicherweise zu operieren. Sie habe auf Grund ihrer 13Jjährigen Praxis els Fachärztin für Frauerrrankhei.sen auch soviel gynäkciogisches Wissen und operativ.» kxrlahrung besessen, vum sick darüber klar zu sein, dad beide Ferngespräche ihr sofortiges Y.ommen erforderten, und der Inhalt des ersten Gusp:fchs nög"’ic'erweise, des zweiten mit Sicherheit ein operativcs Eing”sifen notwendig machte, und daß eine Vernechläusigung dieser Pillcht das I:cben der Patientin bedroatz.

.Diö. Revision meint, die Annahme, daß die Angeklagte bereits.nach dem ersten -Ferngespräch zum Komien verpfiichtst gewesen sei, beruhe auf’ einer Verkennung des grundsätzlichen Prinzips einer. gutgsleiteter Klinik und des Einbaues der Chefärztin in das Syetem einer Klinik, " Eine solche. Pflicht habe im übrigen auch deshalb nicht bestanden, weil die Angeklagte angesichts der Diagnose des Dr.EriiiiB an eine Tubenruptur nicht habe zu‘ denken’ brauchen, der Befund "olaß* und "pulslos" sich auch mit dem Erscheinungsbild einer Backenbauchfellentzündung decke, und ein gesundes Abwartenkönnen oft ein größerer: Schutz gegen Fehler se? als ein übergroßer Tätigkeibetrieb. Das geht fehl.

Die Strafkammer het die Pflicht der Angeklagten, bereits rach dem ersten Ferngespräch zu kommen, aus dem Umstande, daß die der Angeklagten bekannte Diagnose des

Dr. Er ir Verbindurg mit der iär von Dr. Rp geschilderten Pulslosigkeit und großen Blüässe der Patientin

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die Möglichkeit in sich barg. daß zur Abwendung eines im Bereiche des Möglichen liegenden Todeserfolges beschleunigt ein operativer Fingriff vorgenommen werden mußte, sowie aus dem Umstande hergeleitet, daß die Angeklagte in die diaguostischen und operativen Fähigkeiten ihres Assistenten Dr. Re nur begrenztes Vertrauen hatte.

Auf Maßstäbe, die für eine gutgelieitete Klinik im allgemeinen gelten, kann sich die Bevision hier schon deshalb nicht berufen, weil die Angeklagte in die diagnostischen und operativen Fähigkeiten des Dr. Will kein volles Vertrauen hatte.

Ob die Angeklagte angesichts der Diagnose des Dr.ErMid a richt an sine Tubenruptu-' zu denken brauchte. ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Urteils diesc Tiagnose in Verbindung mit der der Angeklagten von Dr. FON geschilderten Pulslosigkeit und großen Blässe der Patientin jedenfalls die Möglichkeit in sich barg, daß beschleunigt ein operativer Eingriff vorgenommen werden mußte. Daß, wie die Revision behauptet, der Befund "blaß" und "pulslos" sich auch mit dem Erscheinungsbild einer Beckenbauchfellentzündung deckt, schließt diese Möglichkeit nicht aus.

Daß ein gesundes Abwartenkönnen oft ein größerer Schutz gegen Fehler ist als ein Übergrußer Tätigkeitstrieb, mag richtig sein. Darauf kommt es indessen hier nicht an, Der Angeklagten ist nicht zum Vorwurf gemacht, daß sie sich nicht sofort nach dem ersten Ferngespräch zu einem operativen Eingriff entschiossen hat, Der ihr gemachte Schuldvorwurf geht dahin, daß sie sich nicht sofort ins Krankenhaus begeben hat, um sich auf Grund einer eigenen Diagnose darüber zu unterrichten, ob ein operativer Eingriff erforäerlich sei oder nicht, und daß es aus diesem Grunde zu der Operation, durch die Frau MB hätte gerettet werden können, nicht gekommen ist.

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15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-03/5-str-123-56#rd_52

Die Feststellungen des Urtei!s erthalten im Gegensatz zur Auffassung der Revision aucna keinen Widerspruch hinsichtlich des Verdach‘“s, den dic Argsklagse auf Grund der Diagnose des Dr.EriiB haste. Die Nevision erblickt einen solchen Widerspruch darin. daß auf Seite 6 UA "von dem Verdacht auf eine Perforation, hervorgarufer durch einen krinmineller Abort, mit beg!nnender Beckenbauchfellentzündung", auf Seite ll UA dagegen nur von einen "kriminellen Abort mit beginnender B>ckenbauchfellentzündung", d.h., wie die Revisicn meint, nur von einem kriminellen Abors ohne Perforatiun die Rode ist. Ein Widerspruch in den Feststellungen liegt nicht vor. Die gegenteiligs Auffassung der Revision übersieht, daß es sich euf Seite 6 UA um die Einlassung der Angeklagten über den in Rede stehenden Verdacht handelt, der die Strafkenner 'gefoigt ist, auf Seite 11. dagegen um die Bekundungen des Dr.Renner über Äußerungen der Angeklägten hinsichtlich dienoe verdächts, denen die Strafkammer 'älcht gefolgt ist.

en

e). zu Unrecht vernißt die. Revision ‚eine ‚Prüfung, . ob.. der ‚Angeklagten ein strafrechtlich entachuläbarer Irrtum insoweit unterlaufen. sei, als sie der Meinung war. und, PR auch sein. durfte, es liege ein Krankheitsbild vor, dan. lediglich eine konservative Behandlung erfordere. Das. .: Urteil geht von einem Irrtum der Angekl ag,en "hierüber aus. Die Strafkammer ist aber, wie das Urteil ergibt, ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelungt, daß die Angeklagte ihre Pflicht zum Kommen und die Folgen einer Vernachlässigung dieser Pflicht hätte erkennen können und müssen. Das schließt einen Irrtum der Angeklagten, der ihr Verhalten zu entschuldigon geeignet wäre, chne weiteres aus.

£) Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken geben dagegen die Urteilsausführungen zur Frage der Verantwort-. lichkeit (§ 51 Abs 1 und 2 StGB) Anlaß.

In den Urteilsgründen heiß‘ es hierzus

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n"Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind von der Angeklagten nicht behauptet worden, waren für das Gericht auch nicht ersichtlich.

Es besteht allerdings die im Laufe der Verhandlung mehrfach von Zeugen und einem Sachverständigen angedeutete Vermutung, daß die Angeklagte an dem fraglichen Abend Dpolant in gespritzt haben müsse,

da anderenfalls ihr Verhalten völlig unverständlich sei. Die Angeklagte hat dies aber nachdrücklich bestritten. Da das Gegenteil nicht festgestellt werden konnte und auch sonst keine Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten am Tattage bestanden haben, war von ihrer unverminderten Zurechnungsfähigkeit auszugehen." (S 40 UA)

Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Es ist zwar richtig, daß der Tatrichter bei Straftaten eines Erwachsenen von der unverminderten Zurechnungsfähigkeit des Täters "ausgehen" darf, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen wäre. So liegt es hier aber nicht.

Das Urteil sagt selbst, es bestehe eine "Vermutung", daß die Angeklagte am Tatabend Dolantin gespritzt haben müsse, weil anderenfalls ihr Verhalten unverständlich sei. Das im Urteil festgestellte Verhalten der Angeklagten am Tatabend in Verbindung mit dem Persönlichkeitsbild, das das Urteil von ihr gibt (S 41 UA), sowie mit der im Urteil festgestellten Tatsache, daß die Angeklagte, wenn auch erst in späterer Zeit, wiederholt zur Beruhigung ihrer Nerven Dolantin gespritzt hat, wenn sie sich in großer Erregung befand (S 43 UA), und daß auch am Tattage infolge

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eluschrneidender beruflicher Schwierigkeiüser ein solcher Zustand bci ihr vorharden war (5 41 und 42 VA), ist in

der Tet cin konkreter Ankalienunkt dafür daß ihre Zu-

rechnungsfähigkeit zur Tatzeit durch Dolantineliuwirkung im Sinne des § 51 Abs 1 oder 2 StGB ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen sein kenn.

biese Möglichkeit schließt ias Urteil nicht aus. Daß die Angeklagte selbst "nachdrücklich tTestritten hat", an Tatabend Dolantin gespritzt zu haben, genligt hierfür nicht. Diese Einlassung der Angeklagten kann falsch sein. Die Angeklagte kann - sei es, weil sic (iese Tatsache als belastend enpfindet, sei es aus anderen Gründen - der Wakrheis zuwider bestritten häben. Daß die Strafkamıer der Argeklagten in diesem Punkte geglaubt‘ hätte, d.h. von der Wahrheit ihrer bestreitenden Einlassung - überzeugt gewesen wäre, sagt das Urteil nicht. Es heißt hierzu in.den Urtellsgründen ‚nur, daß "das Gegenteil nicht. festgestellt werden konnte".

Daß die Strafkammer von der Wahrheit der bestreiten. u den Einlassung der Angeklagten zu diesem Punkte überzeugt gewesen wäre, kann das Revisionsgerich+t auch nicht auf Grund des "Zusanmenhangs der Urteilsgründe feststellen. Gegen eine solche Feststellung spricht entscheidend die gegensätzliche Fassung, die zwischen den oben mitgeteilten Urteilsausführungen und den entsprechenden Urteilsausführungen zum Opiunvergehen bseteht. In dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit dem Opiumvergehen befaßt, wird zunächst mitgeteilt, daß die Angeklagte entschieden in Abrede gestellt hat, dolantinsüchtig gewesen zu sein. Anschließend heißt es dann, entsprechend der insoweit "glaubwürdigen" Einlassung der Angeklagten im Zusammenhang mit der Feststellung, daß bei ihr keine Entziehunge-' erscheinungen aufgetreten selen, sei die Strafkammer davon "überzeugt", daß die Angeklagte nicht dolantinsüchtig und daher in der fragiichen Zeit voll zurechnungsfähig gewesen sei.

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Sr

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung läßt hiernach einen Rechtsfehler erkennen, dem der Senat bei tatrichterlichen Urteilen schon wiederholt begegnet ist. Der Tatrichter darf der Einlassung eines Angeklagten zu dessen Nachteil nur folgen, soweit er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Hält er das Gegenteil für möglich, so muß er zugunsten des Angeklagten von dleser Möglichkeit ausgehen. Die abweichende Auffassung der Stirafkammer verstößt gegen den Rechtsgrundsatz, daß der Tatrichter bei - nicht überwundenen -— Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muß.

Das Urteil kann auf diesem Rechtsfehler beruhen.

Hieran ändert auch nichts, daß die Strafkammer beim Opiumvergehen ohne Rechtsirrtum die volle Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten bejaht hat. Bei dem fortgesetzten Opiumvergehen, das die Angeklagte in der Zeit von November 1949 bis Juni 1952 begangen hat, hatte die Strafkammer zu prüfen, ob die Angeklagte in dem Zeitpunkte, in dem sie sich in strafbarer Weise Dolantin verschaffte, jeweils infolge Dolantinsucht, d.h. infolge eines krankhaften Strebens nach Dolantin, das sie erst spritzen wollte, vermindert zureohnungsfähig war oder nicht. Bei der fahrlässigen Tötung (Tatzeit 13.1.1949) geht es um die Prage, ob zur Tatzeit die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten durch eine zuvor erfolgte Dolantinspritze ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Das sind zwei ganz verschiedene Fragen.

Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden, soweit die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung im Fall Freder verurteilt worden ist.

In der neuen Hauptverhanrdlung wird die Strafkamner gegebenenfalls auch prüfen müssen, ob die Angeklagte etwa dadurch, daß sie am Tattage Dolantin spritzte, fahrlässig den Tod der Frau WBrewirkte. Dabei kann von Bedeutung sein, in welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen

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die Dolantineinspritzung - möglicherweise - erfolgte.

2.) Verurteilung wegen Opiumvergehens

Der Schuläspruch ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Was die Revision zum Strafausspruch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Die für das Opiumvergehen verhängte Einzelstrafe kann jedoch durch die rechtsirrige Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Fall EBD zun Nachteil der Angeklagten beeinflußt worden sein. Das Urteil muß daher auch insoweit aufgehoben werden.

Der Öberbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

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