Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Beschluss vom 23.08.1956 – 1 StR 60/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ir Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Metzger Alfonsus H GER, eus Asp (NEE) , dort zeboren am up 1908,
wegen Vergehens gegen das AHKG Nr 43 u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sıtzung vom 23. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr: Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Hübner
als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret (EENEEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ig .
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts | kuf die Revision des Angeklagten Hin wird
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. September 1955 aufgehoben,
a) soweit er wegen Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) verurteilt ist, im Ausspruch über die „„inziehung des Lieferkraftwagens "Matador". Die Einziehung unterbleibt,
bh) soweit er im übrigen verurteilt ist, in vollen Umfange, und zwar auch, soweit der Nitangeklagte Leim verurteilt ist. Insoweit werden beide Angeklagten freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last mit Ausnahue der durch die Verurteilung des Angeklagten Hip entstandenen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagten Hp und Ip sinä wegen Verzehens gegen Art 7 und 8 AHKG Nr 43 - "Zollkontrolle über die Alliierten Streitkräfte" - (AutsBl 724) in Tateinheit nit "Steuergefährdung" (§ 402 RAbg0 a.F.) zu Gefängnis und Geldstrafe, HR ist ferner wegen Steuerhinterziehung za einer weiteren Geldstrafe und zu Wertersatz verurteilt worden; wegen dieses Vergehens ist gegen ihn auch die Einziehung eines Lieferkraftwagens "Matador" und von 18 Packungen amerikanischer Zigaretten ausgesprochen worden, Von der Anklage wegen weiterer Steuervergehen sind die Angeklagten teils freigesprochen, teils ist das Verfahren (gegen I) eingestellt worden. Ho ficht seine Verurteilung an, diejenige wegen Steuerhinterziehung jedoch nur im Ausspruch über die Einziehung des Kraftwagens. Das Rechtsmittel hat zrfolg:
T. Dae Landgericht hat übersehen, daß das AHKG Nr 43 mit den dazu erlassenen Durchführungsveroränungen durch Art 3 des AHKG Nr A 37 (AmtsBl 3267) mit Wirkung vom 5. Mai 1955 aufgehoben worden ist (Art 4 aa0; Bek vom 5. Mai 1955 - BGBI II, 628). Über seine Anwendbarkeit auf Straftaten, die während seiner Geltung begangen worden sind, ist nichts eigens bestimmt. § 2 Abs 3 StGB kommt dafür nicht in Betracht (BGH 1 StR 631/54, Beschluß vom 8. Juli 1955; 6 StR 125,55, Urt vom 9. März 1956); die Regelung der Frage war dem Besatzungsrecht vorbehalten. Allgemein bestimmt Art 4 des (fortgeltenden) AEKG Nr 3 (AmtsBl 5), daß niemand wegen i einer Handlung verfolgt werden darf, die einen Verstoß gegen
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Aurch die Besatzungsbehörden aufgehobene Gesetzgebung enthält. es sei denn, daß die Handlung zugleich gegen in Kraft befindliche Gesetze verstößt oder daß die Strafverfolgung
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binnen drei konaten nach der Aufhebung eingeleitet worden ist. Sieht man dieses - Übergangsbestimmungen aus Anlaß des Inkrafttretens des Besatzungsstatuts enthaltende - Gesetz auch auf Übergangsfragen bei Außerkrafttreten des Besatzungsstatuts als anwendbar an, so treffen doch die tatsächlichen Voraussetzungen jener Vorschrift nicht zu. Die Angeklagten sind darauf, daß ihr Verhalten nach dem AHKG Nr 43 streibar sein könne, erstmals vor der Urteilsverkündung am
9. September 1955 hingewiesen worden, demnach unter jenem Gesichtspunkt erst später als drei Monate nach Außerkrafttreten des Gesetzes strafrechtlich verfolgt worden: Gegen ein anderes, in Kraft befindliches Strafgesetz verstößt
ihr Verhalten nicht zugleich (siehe unter II). Sie können daher wegen Verstoßes gegen das AHKG Nr 43 nicht bestraft werden,
II. Gegen die Verurteilung des Angeklagten Hin wegen Steuergefährdung wendet die Revision zwar vergeblich ein, daß die Fleischwaren in keinem Falle an inländische Stellen, sondern ausschließlich im Besatzungsbereich veräußert wurden, somit weder Zoll- noch andere Steueransprüche enistanden seien, die hätten verkürzt werden können. Zollfreiheit bestand nur für Lieferungen an die Empfänger, deren Berechtigung durch die Zollabfertigungsscheine (Art 1 der 2. DVO zum AHXG Nr 43) nachgewiesen war. Von den Empfangsberechtigten nicht abgenommene Waren traten aus den zollfreien Besatzungsbereich heraus, als die Angeklagten sie behielten, anstatt sich ihrer durch Wiederausfuhr zu entäußern. Der von ihnen so daran erlangte Besitz verpflichtete sie, die Waren der Zollbehörde zu gestellen (BFH BZBi 1953, 486). Durch Veräußerung - gleichviel an wen - ohne Gestellung verfügten sie vorschriftswidrig über Zollgut und wurden Schuldner der Eingangsabgaben (§ 45 Abs 1 Nr 2, 3 47 Abs 1 Nr 2 ZollG; § 62 AZO;vgl jetzt auch § 1 Abs 1 Nri,
a 2 Abs 1 Nr 3, §§ 8 und 12 Abs 2 Satz 2, Abs 5 des TruppenfollG vom 29. Oktober 1955 - BGBi1 I, 691; Ausführungsricktlinien
5dF vom 4. Mai 1955, BZBl 298). Da sie diese nicht entrichteten, verkürzten sie. Steuereinnahmen, wie das Land-
gericht mit Recht ausgeführt hat.
Die Verurteilung des Angeklagten HE wegen "Steuersfährdung" kann aber nicht aufrecht erhalten werden, weil 402 RAbgO inzwischen durch das Gesetz vom 11. Mai 1956 (BGBl I, 418) gemildert worden ist. Anders als bisher ist nicht jedes fahrlässige, sondern erst das leichtfertige Bewirken der Verkürzung von Steuereinnahmen mit Strafe bedroht. Diese Voraussetzung erfüllt das Verhalten des Angeklagten Hl nach den Urteilsfeststellungen nicht. Das Landgericht bezeichnet die Rechtslage als nicht leicht überschaubar; selbst die Zollfahndungsstelle hat sich erst durch Einholung eines Gutachtens im Bundesministerium der Finanzen Gewißheit verschaffen müssen. Demnach ist Hk von der Anklage wegen Vergehens gegen das AHKG Nr 45 in Tateinheit mit#Steuergefährdung" freizusprechen.
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III. Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Steuerhinterziehung liegt zugrunde, daß er von einem Angehörigen der US-Streitkräfte 20 Packungen unverzollte Zigaretten erwarb, ohne sie zu gestellen. Er verwahrte die Zigaretten im Führerhaus des Lieferkraftwagens "Matador", mit dem er wie gewöhnlich: für amerikanische Dienststellen bestimmte Fleischwaren beförderte. Unterwegs verbrauchte er zwei Packungen. Der Kraftwagen gehört der Firme Hin & Ci Export:
Das Landgericht hat gleichwohl die Einziehung des Wagens
angeordnet, weil die Mitinhaber der Firma ihre Eigentunsrechte nicht geltend gemacht, außerdem auch fahrlässig gehandelt Hätten; trotz der Möglichkeit, "sich über die Benutzung des Lieferwagens ständig zu unterrichten", hätten
sie den Beschwerdeführer "nach Belieben schalten und walten lassen". Mit Recht beanstandet die Revision diese Begründung als nicht stichhaltig. Es ist nicht ersichtlich, worauf das Landgericht die Ansicht stützt, die Mitgeseilschafter Hp: wollten ihre Eigentumsrechte nicht wahren. Befragt hat es sie nicht. Sie waren auch nicht
zum Verfahren zugezogen, obwohl dies hätte geschehen müssen (88 443. 448 Abs 2 RAbgO; RGSt 69, 32, 36; 70, 40; BGHS+ 3, 227). Inwiefern sie ein strafbares Verhalten Hs gerade von der in diesem Falle festgestellten Art bei gehöriger Sorgfalt hätten verhindern können, ist aus dem Urteil ebenfalls nicht ersichtlich. Da diese Straftat in keinem inneren Zusammenhang mit der Fleischwareneinfuhr steht, die Hl im Verhältnis zu den anderen Firmenteilhabern oblag, ist auch der Gesichtspunkt der Haftung des Verireienen für den Vertreter bei der Einziehung nicht verwertbar (§ 416 RAbge0; BGHSt 2, 320, 322 f). Überhaupt hat Tim den Lieferwagen nicht "zur Begehung der Tat henutzt" (§ 401 Abs 1 RAbg0). Das träfe nur zu, wenn er Abgaben für die Zigaretten gerade dadurch hinterziehen wollte, daß er sie von einem Ort an den anderen verbrachte (RGSt 68, 42, 69, 193; 73, 104 £; BGHSt 3, 1, 4). Nach dem festgestellten Sachverhalt hat er sie jedoch zum Verbrauch euf der Reise erworben und nur aus diesem Grunde in dem Kraftwagen mit sich geführt. Demnach war die Abgabenhinterziehung schon nit dem Erwerb der Zigaretten nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Die Einziehung des Kraftwagens muß daher unterbleiben,
IV, Der Mitangeklagte I war an der unter I und II erörterten Straftat des Angeklagten Hi peteili:t. Die Aufhebung des Urteils ist daher auf ihn insoweit zu erstrecken, obwohl er keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO). Auch er ist, aus den gleichen Gründen wie Hp: Treizusprechen.
Über die Verpflichtung der Staatskasse, die Angeklagten wegen etwa unschuldig erlittener Untersuchungshaft zu entschädigen, befindet der Tatrichter (BGHSt 4, 300).
Kotberg Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhindert
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Dr. Sauer Hübner
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